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Der Bewerber muss als EVU gemäß § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) zugelassen sein.
Über das mögliche Erfordernis einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 AEG wird im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs entschieden. Für den Fall, dass sich die Vorlage einer Sicherheitsbescheinigung als notwendig erweist, wird der Bewerber darauf hingewiesen, dass er mit seinem Angebot erklären muss, dass er -neben der Zulassung nach § 6 AEG- über alle zur Aufgabenerfüllung notwendigen Genehmigungen und Bescheinigungen nach dem AEG verfügen und diese mit dem Angebot vorlegen muss oder darzulegen hat, wie diese bis spätestens 6 Monate vor Betriebsaufnahme erworben werden sollen.
Die Bewerber haben deshalb mit ihrem Teilnahmeantrag eine zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrages gültige Zulassung als EVU in der BRD gemäß § 6 AEG vorzulegen. Sollte ein Bewerber zum Zeitpunkt des Teilnahmeantrages keine gültige Zulassung als EVU in der BRD haben, muss er in nachvollziehbarer Weise darlegen, wie er gewährleisten wird, diese Zulassung bis spätestens 6 Monate vor Betriebsaufnahme zu erwerben. Soll nur ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft für die die Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen zuständig sein, müssen die für die Prüfung der Befähigung zur Berufsausübung erforderlichen Unterlagen nur für dasjenige Mitglied vorgelegt werden, das für die Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen zuständig sein soll.