Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Verlegung Bf. Altona – Herstellen von BE-Flächen VP1.3.2
17FEI29407
Produkte/Dienstleistungen: Baureifmachung und Abräumung📦
Kurze Beschreibung: Verlegung Bf. Altona – Herstellen von Baueinrichtungsflächen VP1.3.2
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Baureifmachung und Abräumung📦
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Bodenabtrag📦
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Erdbewegungsarbeiten📦
Ort der Leistung: Hamburg🏙️
Beschreibung der Beschaffung:
“2 500 m Baustraße aus Asphalt herstellen, 62 000 m BE-Fläche planieren und verdichten, Baustellenüberfahrt über Gleisanlagen herstellen, 1 900 m...”
Beschreibung der Beschaffung
2 500 m Baustraße aus Asphalt herstellen, 62 000 m BE-Fläche planieren und verdichten, Baustellenüberfahrt über Gleisanlagen herstellen, 1 900 m Gleisrückbau (Schiene und Schwellen) und Entsorgung, 5 St. Weichen Rückbau und Entsorgung,div. Rückbaumleistungen und diverse Schutzmaßnahmen (z.B. Kabel-, Kabeltröge)
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2017/S 189-387625
Auftragsvergabe
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Titel: Verlegung Bf. Altona – Herstellen von BE-Flächen VP1.3.2
Datum des Vertragsabschlusses: 2017-12-08 📅
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: ARGE STRABAG, Direktion Großprojekte Nord-West
Postanschrift: Reeperbahn 1
Postort: Hamburg
Postleitzahl: 20359
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Hamburg🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
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Quelle: OJS 2018/S 013-026898 (2018-01-17)