Übernahme und überwiegend energetischen oder stoffliche Verwertung von Restabfällen des ZAS nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung. Die Abfälle werden durch den Auftraggeber zu der/den vom Auftragnehmer anzubietenden Entsorgungsanlagen bzw. Übernahmestellen transportiert. Die Durchführung der Entsorgungsleistungen ist örtlich nicht beschränkt. Die Ausschreibung erfolgt in drei Mengenlosen und zwei alternativen Laufzeiten (Laufzeit der Lose 1a bis 1c: 5 Jahre, Laufzeit der Lose 2a bis 2c: 10 Jahre). Bezugschlagt werden maximal drei Mengenlose.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-03-16.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-12-20.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2017-12-20) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle
Referenznummer: GSL/01/2018
Kurze Beschreibung:
Übernahme und überwiegend energetischen oder stoffliche Verwertung von Restabfällen des ZAS nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung. Die Abfälle werden durch den Auftraggeber zu der/den vom Auftragnehmer anzubietenden Entsorgungsanlagen bzw. Übernahmestellen transportiert. Die Durchführung der Entsorgungsleistungen ist örtlich nicht beschränkt. Die Ausschreibung erfolgt in drei Mengenlosen und zwei alternativen Laufzeiten (Laufzeit der Lose 1a bis 1c: 5 Jahre, Laufzeit der Lose 2a bis 2c: 10 Jahre). Bezugschlagt werden maximal drei Mengenlose.
Übernahme und überwiegend energetischen oder stoffliche Verwertung von Restabfällen des ZAS nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung. Die Abfälle werden durch den Auftraggeber zu der/den vom Auftragnehmer anzubietenden Entsorgungsanlagen bzw. Übernahmestellen transportiert. Die Durchführung der Entsorgungsleistungen ist örtlich nicht beschränkt. Die Ausschreibung erfolgt in drei Mengenlosen und zwei alternativen Laufzeiten (Laufzeit der Lose 1a bis 1c: 5 Jahre, Laufzeit der Lose 2a bis 2c: 10 Jahre). Bezugschlagt werden maximal drei Mengenlose.
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen (ZAS)
Postanschrift: Schlachthofstraße 12
Postleitzahl: 09366
Postort: Stollberg
Kontakt
Internetadresse: http://www.za-sws.de🌏
E-Mail: vergabestelle@za-sws.de📧
Fax: +49 3729666-125 📠
URL der Dokumente: http://www.za-sws.de/ausschreibungen_zas.cfm🌏
Referenz Daten
Absendedatum: 2017-12-20 📅
Einreichungsfrist: 2018-03-16 📅
Veröffentlichungsdatum: 2017-12-22 📅
Datum des Beginns: 2020-06-01 📅
Datum des Endes: 2025-05-31 📅
2030-05-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2017/S 246-514904
ABl. S-Ausgabe: 246
Zusätzliche Informationen
Bieter sind nicht zugelassen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden: 6
Höchstzahl der Lose pro Bieter: 3
Bezeichnung des Loses: Verwertung von Restabfällen, Laufzeit 5 Jahre
Losnummer: 1a
Kurze Beschreibung: Verwertung von Restabfällen, 17 500 Mg/a bis 30 600 Mg/a
Losnummer: 1b
1c
Bezeichnung des Loses: Verwertung von Restabfällen, Laufzeit 10 Jahre
Losnummer: 2a
2b
2c
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Die Durchführung der Entsorgungsleistung ist örtlich nicht beschränkt.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Mit dem Angebot vorzulegen:
— Erklärungen zur Übersicht über den Bieter und zu Angaben zum Bieter (Einzelbewerber oder Bietergemeinschaft, ggf. Mitglieder der Bietergemeinschaft),
— aktueller Auszug aus dem Handelsregister, nicht älter als 6 Monate,
— Eigenerklärungen des Bieters, dass:
— keine zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB sowie nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und nach Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwArbG) vorliegen,
— er die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt,
— er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt hat,
— Es wird auf die Eignungsvermutung gem. § 48 Abs. 8 VgV hingewiesen, sofern der Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU genügt. Hierfür hat der Bieter die Zertifikatsnummer bei der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) anzugeben,
— Es wird auf die Eignungsvermutung gem. § 48 Abs. 8 VgV hingewiesen, sofern der Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU genügt. Hierfür hat der Bieter die Zertifikatsnummer bei der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) anzugeben,
— Des Weiteren akzeptiert die Vergabestelle als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach Maßgabe von § 50 VgV (vgl. § 48 Abs. 3 VgV). Bieter können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle bei der Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung den Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern kann, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49 VgV geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Vor einer Zuschlagserteilung wird der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Zuschlag erteilen will, auffordern, die geforderten Unterlagen beizubringen (vgl. § 50 Abs. 2 VgV). Auf die Ausnahmeregelung in § 50 Abs. 3 VgV wird Bezug genommen.
— Des Weiteren akzeptiert die Vergabestelle als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach Maßgabe von § 50 VgV (vgl. § 48 Abs. 3 VgV). Bieter können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle bei der Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung den Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern kann, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44 bis 49 VgV geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Vor einer Zuschlagserteilung wird der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Zuschlag erteilen will, auffordern, die geforderten Unterlagen beizubringen (vgl. § 50 Abs. 2 VgV). Auf die Ausnahmeregelung in § 50 Abs. 3 VgV wird Bezug genommen.
Auf Verlangen des Auftraggebers:
— Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von…
… Steuern und Abgaben (nicht älter als 6 Monate; die Pflicht zur Vorlage gilt nicht, falls die für den Bieter zuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter ebenfalls zu belegen ist),
… Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind – nicht älter als 6 Monate),
— aktueller (d. h. bei Vorlage noch gültiger) Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft,
— Eigenerklärung des Unterauftragnehmers (Benennung, Bereitschaftserklärung zur Leistungserbringung, Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen der zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB),
— Für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen des AG die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Mit dem Angebot vorzulegen:
— Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters sowie dessen Umsatz bezüglich der ausgeschriebenen oder vergleichbaren Leistungen und die Bilanzsumme, jeweils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren,
— Bereitschaftserklärung zur Stellung einer Bürgschaft nach Maßgabe der Besonderen Vertragsbedingungen (Teil F der Vergabeunterlagen),
— Nachweis einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung in beliebiger Höhe,
— Erklärung des Bieters, zum Leistungsbeginn eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen genannten Deckungssummen vorzuhalten,
— Im Falle der Eignungsleihe für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit muss das Drittunternehmen erklären, für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe mit dem Bieter gesamtschuldnerisch zu haften.
Auf Verlangen vorzulegen:
— für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen des AG die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Mit dem Angebot vorzulegen:
— Eigenerklärung, während der gesamten Vertragslaufzeit über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung der angebotenen Leistungen zu verfügen,
— Auflistung von repräsentativen Referenzaufträgen der letzten drei Jahre für mit den angebotenen Leistungen vergleichbare Leistungen (Benennung der Dienstleistung, Durchführungszeitraum, Bezeichnung des Auftraggebers, inkl. dessen Telefonnummer, entsorgte Abfallmenge pro.
— Auflistung von repräsentativen Referenzaufträgen der letzten drei Jahre für mit den angebotenen Leistungen vergleichbare Leistungen (Benennung der Dienstleistung, Durchführungszeitraum, Bezeichnung des Auftraggebers, inkl. dessen Telefonnummer, entsorgte Abfallmenge pro.
Jahr). Es sind Referenzen für die Entsorgung von gemischten Siedlungsabfällen (AVV 20 03 01) vorzulegen.
— Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder Nachweis der gleichwert. Qualifikation für die Leistungen der Behandlung, Entsorgung oder Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen (AVV 20 03 01),
— allgemeine Angaben zur fachl. und techn. Beurteilung des Bieters (Beschreibung der technischen Ausrüstung, Bezeichnung und Beschreibung der Betriebsstätten und Betriebsstandorte, von denen aus die Leistungen erbracht werden sollen, Darstellung der Verfügbarkeit der Betriebsstätten zum Leistungsbeginn; Beschreibung der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität; Angaben über die Qualifikation der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind),
— allgemeine Angaben zur fachl. und techn. Beurteilung des Bieters (Beschreibung der technischen Ausrüstung, Bezeichnung und Beschreibung der Betriebsstätten und Betriebsstandorte, von denen aus die Leistungen erbracht werden sollen, Darstellung der Verfügbarkeit der Betriebsstätten zum Leistungsbeginn; Beschreibung der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität; Angaben über die Qualifikation der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind),
— Erklärung über die Zahl der Beschäftigten (Jahresdurchschnitt letzte 3 Jahre),
— Erklärung zum Einsatz von Unterauftragnehmern,
— Beschreibung des Gesamtkonzeptes der Leistungserbringung,
— Sofern der Bieter oder die Bietergemeinschaft nicht Anlagenbetreiber der im Entsorgungskonzept benannten Entsorgungsanlage(n) ist: Nachweis des Zugriffs auf die Anlage(n) für den gesamten angebotenen Leistungszeitraum, z. B. durch Vorlage des Entsorgungsvertrages mit den im Entsorgungskonzept benannte(n) Anlage(n) zur Entsorgung der Abfälle oder Vorlage einer verbindlichen Bereitschaftserklärung des Anlagenbetreibers zur Verwertung der Abfälle aus dieser Ausschreibung,
— Sofern der Bieter oder die Bietergemeinschaft nicht Anlagenbetreiber der im Entsorgungskonzept benannten Entsorgungsanlage(n) ist: Nachweis des Zugriffs auf die Anlage(n) für den gesamten angebotenen Leistungszeitraum, z. B. durch Vorlage des Entsorgungsvertrages mit den im Entsorgungskonzept benannte(n) Anlage(n) zur Entsorgung der Abfälle oder Vorlage einer verbindlichen Bereitschaftserklärung des Anlagenbetreibers zur Verwertung der Abfälle aus dieser Ausschreibung,
— Angaben zum vorgesehenen Ausfallverbund für die Verwertung der Abfälle (Beschreibung, Benennung der Anlagen),
— Falls vorgesehene Anlagen zur Entsorgung der Abfälle im Ausland liegen: Darstellung und Nachweis der Zulässigkeit der Verbringung der Abfälle in das Ausland sowie Angaben zur dann vorzusehenden inländischen Übernahmestelle.
Weitere Unterlagen zur Durchführung der Leistung je angebotenem Los: siehe Angaben unter VI.3.
Auf Verlangen vorzulegen:
— Genehmigungsunterlagen und Bereitschaftserklärungen der Anlagenbetreiber bzgl. der benannten Entsorgungsanlagen bzw. Umladestationen sowie ggf. weitere anlagenbezogene Erklärungen und Nachweise zur Aufklärung der Angebotsinhalte,
— Genehmigungen sowie Bereitschaftserklärungen der als Ausfallverbund benannten Anlagenbetreiber zur Übernahme der Abfälle oder Verträge über den Ausfallverbund und im Rahmen der Aufklärung ggf. weitere anlagenbezogene Erklärungen und Nachweise bzgl. der benannten Anlagen,
— Genehmigungen sowie Bereitschaftserklärungen der als Ausfallverbund benannten Anlagenbetreiber zur Übernahme der Abfälle oder Verträge über den Ausfallverbund und im Rahmen der Aufklärung ggf. weitere anlagenbezogene Erklärungen und Nachweise bzgl. der benannten Anlagen,
— für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen des AG die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen (mit Ausnahme der geforderten Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder gleichwertig, soweit der Bieter selbst entsprechend zertifiziert ist).
— für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen des AG die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen (mit Ausnahme der geforderten Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder gleichwertig, soweit der Bieter selbst entsprechend zertifiziert ist).
Mindeststandards:
Als Mindestanforderung ist eine Referenz vorzulegen, die einen gültigen Vertragszeitraum von mindestens drei Jahren und eine Entsorgungsmenge von mindestens 15 000 Mg/ a umfasst.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Es bestehen Mindestanforderungen an die Verwertung der Abfälle gem. Ziffer D.1.3.1 der Leistungsbeschreibung.
Es gilt ein losweiser Wirtschaftlichkeitsvorbehalt für die prognostizierten spezifischen Bruttogesamtkosten nach Maßgabe der Vergabeunterlagen. Dieser beträgt für alle Lose jeweils 106,46 EUR/Mg brutto.
Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 11:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-09-15 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2018-03-16 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 11:00
Zusätzliche Informationen: Bieter sind nicht zugelassen.
Vorzulegende Unterlagen zur Durchführung der Leistung je Los:
— Darstellung der Verwertungsverfahren in den vorgesehenen Entsorgungsanlagen für den zu übernehmenden Abfall,
— Angaben zum Endverbleib der zu übernehmenden Abfälle (prozentuale Aufteilung der zu übernehmenden Gesamtmenge auf die Entsorgungsanlagen),
— Anlagenkennblatt der vorgesehenen Anlage(n) zur Entsorgung (Behandlung/ Verwertung/ Beseitigung) der Abfälle (Benennung der Anlage, Angaben zu Betreiber, Standort, Genehmigungsdatum, Anlagendurchsatz, Status als Verwertungsanlage, Art der Behandlung, genehmigten Abfallarten),
— Anlagenkennblatt der vorgesehenen Anlage(n) zur Entsorgung (Behandlung/ Verwertung/ Beseitigung) der Abfälle (Benennung der Anlage, Angaben zu Betreiber, Standort, Genehmigungsdatum, Anlagendurchsatz, Status als Verwertungsanlage, Art der Behandlung, genehmigten Abfallarten),
— Anlagenkennblatt für ggf. zusätzlich vorgesehene Anlagen zur Übernahme der Abfälle (Benennung der Anlage, Angaben zu Betreiber, Standort, Genehmigungsdatum, genehmigten Abfallarten, geeichter Straßenfahrzeugwaage),
— Hinweise zur Einreichung von Eignungsnachweisen (III.1)) und zur Eignungsleihe:
— Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Erklärungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und ggf. eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen,
— Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vollständig belegt sein. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d. h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet,
— Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vollständig belegt sein. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d. h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet,
— Gemäß § 47 Abs. 1, 4 VgV kann ein Unternehmen auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Zum Nachweis, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, ist in diesem Fall eine Verpflichtungserklärung vorzulegen,
— Gemäß § 47 Abs. 1, 4 VgV kann ein Unternehmen auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Zum Nachweis, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, ist in diesem Fall eine Verpflichtungserklärung vorzulegen,
— Im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung ist die Eignungsleihe nur möglich, wenn das andere Unternehmen die Leistung erbringt, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
— Im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung ist die Eignungsleihe nur möglich, wenn das andere Unternehmen die Leistung erbringt, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Mit dem Angebot sind neben den Unterlagen zur Eignung folgende Unterlagen einzureichen:
— Angebotsschreiben,
— Leistungsverzeichnis,
— Urkalkulation (in verschlossenem Umschlag, nur den Originalunterlagen beizulegen),
— Fragen zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen und dem Vergabeverfahren sind ausschließlich schriftlich per Telefax an die unter I.1) genannte Kontaktstelle zu stellen. Die Antworten der Vergabestelle auf Bieteranfragen werden allen Bietern – soweit zweckdienlich – in Form von Bieterinformationen zur Verfügung gestellt, die unter der unter I.3) genannten elektronischen Adresse abgerufen werden können. Es obliegt dem Bieter, sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist darüber informiert zu halten, ob der Auftraggeber unter dieser elektronischen Adresse eine (neue) Bieterinformation zum Abruf bereitgestellt hat. Das Risiko, bei Unterlassen des Abrufs einer Bieterinformation ein Angebot aufgrund veralteter Vergabeunterlagen abzugeben und aus diesem Grund vom Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden, liegt allein bei dem betreffenden Bieter.
— Fragen zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen und dem Vergabeverfahren sind ausschließlich schriftlich per Telefax an die unter I.1) genannte Kontaktstelle zu stellen. Die Antworten der Vergabestelle auf Bieteranfragen werden allen Bietern – soweit zweckdienlich – in Form von Bieterinformationen zur Verfügung gestellt, die unter der unter I.3) genannten elektronischen Adresse abgerufen werden können. Es obliegt dem Bieter, sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist darüber informiert zu halten, ob der Auftraggeber unter dieser elektronischen Adresse eine (neue) Bieterinformation zum Abruf bereitgestellt hat. Das Risiko, bei Unterlassen des Abrufs einer Bieterinformation ein Angebot aufgrund veralteter Vergabeunterlagen abzugeben und aus diesem Grund vom Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden, liegt allein bei dem betreffenden Bieter.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen
Postanschrift: Postfach 10 13 64
Postort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 341-977-3800📞
Fax: +49 341-977-1049 📠
Internetadresse: www.lds.sachsen.de🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der aktuellen Fassung (zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2017, BGBl. I S. 3618) Anwendung.
§ 160 lautet auszugsweise:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden.
Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.
Quelle: OJS 2017/S 246-514904 (2017-12-20)
Ergänzende Angaben (2018-02-28) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Übernahme und überwiegend energetischen oder stoffliche Verwertung von Restabfällen des ZAS nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung. Die Abfälle werden durch den Auftraggeber zu der/den vom Auftragnehmer anzubietenden Entsorgungsanlagen bzw. Übernahmestellen transportiert. Die Durchführung der Entsorgungsleistungen ist örtlich nicht beschränkt. Die Ausschreibung erfolgt in 3 Mengenlosen und 2 alternativen Laufzeiten (Laufzeit der Lose 1a bis 1c: 5 Jahre, Laufzeit der Lose 2a bis 2c: 10 Jahre). Bezugschlagt werden maximal drei Mengenlose.
Übernahme und überwiegend energetischen oder stoffliche Verwertung von Restabfällen des ZAS nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung. Die Abfälle werden durch den Auftraggeber zu der/den vom Auftragnehmer anzubietenden Entsorgungsanlagen bzw. Übernahmestellen transportiert. Die Durchführung der Entsorgungsleistungen ist örtlich nicht beschränkt. Die Ausschreibung erfolgt in 3 Mengenlosen und 2 alternativen Laufzeiten (Laufzeit der Lose 1a bis 1c: 5 Jahre, Laufzeit der Lose 2a bis 2c: 10 Jahre). Bezugschlagt werden maximal drei Mengenlose.
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-08-03) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Übernahme und überwiegend energetische oder stoffliche Verwertung von Restabfällen des ZAS nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung. Die Abfälle werden durch den Auftraggeber zu der/den vom Auftragnehmer anzubietenden Entsorgungsanlage(n) bzw. Übernahmestelle(n) transportiert. Die Durchführung der Entsorgungsleistungen ist örtlich nicht beschränkt. Die Ausschreibung erfolgt in drei Mengenlosen und zwei alternativen Laufzeiten (Laufzeit der Lose 1a bis 1c: 5 Jahre, Laufzeit der Lose 2a bis 2c: 10 Jahre). Bezug schlagt werden maximal 3 Mengenlose.
Übernahme und überwiegend energetische oder stoffliche Verwertung von Restabfällen des ZAS nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung. Die Abfälle werden durch den Auftraggeber zu der/den vom Auftragnehmer anzubietenden Entsorgungsanlage(n) bzw. Übernahmestelle(n) transportiert. Die Durchführung der Entsorgungsleistungen ist örtlich nicht beschränkt. Die Ausschreibung erfolgt in drei Mengenlosen und zwei alternativen Laufzeiten (Laufzeit der Lose 1a bis 1c: 5 Jahre, Laufzeit der Lose 2a bis 2c: 10 Jahre). Bezug schlagt werden maximal 3 Mengenlose.
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen
Kontakt
Internetadresse: http://www.za-sws.de/🌏
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-08-01 📅
Name: SITA Service GmbH
Postanschrift: Gerichtsweg 28
Postort: Leipzig
Postleitzahl: 04103
Land: Deutschland 🇩🇪 Leipzig
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 4
3
2
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen
Postanschrift: Braustraße 2
Postleitzahl: 04107
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.