Text
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten die Fristen-Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Vergabestelle weist insbesondere und ausdrücklich auf die in den §§ 101a, 101b und 107 GWB normierten Fristen hin.