Wettbewerbliche Vergabe eines nach Losen unterteilten öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDLA) im Busverkehr im Enzkreis, in der Stadt Pforzheim und in den Landkreisen Calw und Karlsruhe. Es wird gemeinsam mit der Stadt Pforzheim und dem Landkreis Calw vergeben. Es handelt sich um Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die Durchführung öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Verkehrsraum Neuenbürg / Straubenhardt
Landratsamt Enzkreis
Der Enzkreis, die Stadt Pforzheim und der Landkreis Calw als zuständige Aufgabenträger beabsichtigen, die Verkehrsleistung im Verkehrsraum Neuenbürg / Straubenhardt in 2 Lose aufgeteilt mit Wirkung zum 9.12.2018 im Wege eines wettbewerblichen Verfahren zu vergeben. Vorgesehen ist eine Laufzeit von 8 Jahren. Die öffentlichen Auftraggeber kommen mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 PBefG nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
DeadlineDie Frist für den Eingang der Angebote war 2018-04-02. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-02-13.
Wer? Wie? Wo?- • Karlsruhe › Calw
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Geschichte der Beschaffung
| Datum | Dokument |
|---|---|
| 2017-02-13 | Auftragsbekanntmachung |
Auftragsbekanntmachung (2017-02-13)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Öffentlicher Verkehr (Straße)
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Entfällt
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Öffentlicher Verkehr (Straße) 📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Vergabekriterien
Unbestimmt
Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landratsamt Enzkreis
Postanschrift: Zähringerallee 3
Postleitzahl: 75177
Postort: Pforzheim
Kontakt
Internetadresse: http://www.enzkreis.de 🌏
E-Mail: oepnv@enzkreis.de 📧
Telefon: +49 7231 / 308-9839 📞
Referenz
Daten
Absendedatum: 2017-02-13 📅
Einreichungsfrist: 2018-04-02 📅
Veröffentlichungsdatum: 2017-02-15 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2017/S 032-058464
ABl. S-Ausgabe: 32
Zusätzliche Informationen
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Wettbewerbliche Vergabe eines nach Losen unterteilten öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDLA) im Busverkehr im Enzkreis, in der Stadt Pforzheim und in den Landkreisen Calw und Karlsruhe. Es wird gemeinsam mit der Stadt Pforzheim und dem Landkreis Calw vergeben. Es handelt sich um Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die Durchführung öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Verkehrsraum Neuenbürg / Straubenhardt.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Menge oder Umfang:
Dauer: 96 Monate
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Auftragsausführung
Gewährte ausschließliche Rechte:
Verfahren
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Herrn Michael Rieger
Internetadresse: www.enzkreis.de 🌏
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de 📧
Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2018-12-09 📅
Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Kapellenstr. 17
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de 📧
Telefon: +49 7219264049 📞
Internetadresse: http://www.rp-karlsruhe.de 🌏
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Zusätzliche Informationen
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2017/S 032-058464 (2017-02-13)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Öffentlicher Verkehr (Straße)
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Entfällt
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Öffentlicher Verkehr (Straße) 📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Vergabekriterien
Unbestimmt
Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landratsamt Enzkreis
Postanschrift: Zähringerallee 3
Postleitzahl: 75177
Postort: Pforzheim
Kontakt
Internetadresse: http://www.enzkreis.de 🌏
E-Mail: oepnv@enzkreis.de 📧
Telefon: +49 7231 / 308-9839 📞
Referenz
Daten
Absendedatum: 2017-02-13 📅
Einreichungsfrist: 2018-04-02 📅
Veröffentlichungsdatum: 2017-02-15 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2017/S 032-058464
ABl. S-Ausgabe: 32
Zusätzliche Informationen
Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss den Auftraggebern jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesen genehmigt werden. Entsprechend Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) 1370/2007 ist ein bedeutender Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Auftragnehmer zu erbringen.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Wettbewerbliche Vergabe eines nach Losen unterteilten öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDLA) im Busverkehr im Enzkreis, in der Stadt Pforzheim und in den Landkreisen Calw und Karlsruhe. Es wird gemeinsam mit der Stadt Pforzheim und dem Landkreis Calw vergeben. Es handelt sich um Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die Durchführung öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Verkehrsraum Neuenbürg / Straubenhardt.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Der Enzkreis, die Stadt Pforzheim und der Landkreis Calw als zuständige Aufgabenträger beabsichtigen, die Verkehrsleistung im Verkehrsraum Neuenbürg / Straubenhardt in 2 Lose aufgeteilt mit Wirkung zum 9.12.2018 im Wege eines wettbewerblichen Verfahren zu vergeben. Vorgesehen ist eine Laufzeit von 8 Jahren. Die öffentlichen Auftraggeber kommen mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 PBefG nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
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Der Verkehrsraum umfasst mit Wirkung zum 09. Dezember 2018 folgende Buslinien:
Los 1:
— Linie 716 Pforzheim – Birkenfeld – Gräfenhausen – Arnbach – Neuenbürg Wilhelmshöhe – Schwann – Dennach – Dobel – Bad Herrenalb;
— zugehörige Schülerlinie 716s.
Es ergibt sich eine Linienverkehrsleistung von rund 440 000 Nutzwagen-km pro Jahr.
Los 2:
— Linie 717 mit den beiden Linienvarianten
a) Pforzheim – Birkenfeld – Neuenbürg Wilhelmshöhe – Schwann – Conweiler – Pfinzweiler – Feldrennach – Ittersbach;
b) Pforzheim – Birkenfeld – Neuenbürg Wilhelmshöhe – Schwann – Conweiler – Langenalb – Ittersbach
— zugehörige Schülerlinie 717s.
Es ergibt sich eine Linienverkehrsleistung von rund 610 000 km Nutzwagen-km pro Jahr.
Eine Änderung der Liniennummerierung bleibt vorbehalten.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Enzkreis, Stadt Pforzheim und Landkreise Calw und Karlsruhe in Baden-Württemberg.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Auftragsausführung
Gewährte ausschließliche Rechte:
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 Buchstabe f der VO (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDLA sind (II.1.3). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie von den Auftraggebern nicht selbst veranlasst werden bzw. mit ihnen abgestimmt sind. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
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Verfahren
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Herrn Michael Rieger
Internetadresse: www.enzkreis.de 🌏
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de 📧
Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2018-12-09 📅
Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Kapellenstr. 17
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de 📧
Telefon: +49 7219264049 📞
Internetadresse: http://www.rp-karlsruhe.de 🌏
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 160 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
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„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
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2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
A) Hinweis auf Frist für Anträge:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für die Verkehrsleistungen (Buslinien) ausgelöst, die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind. Eigenwirtschaftliche Anträge müssen die in dieser Vorinformation unter b) und c) benannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
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b) Vergabe als Gesamtleistung:
Die Verkehrsleistungen sollen in 2 Losen als eine Gesamtleistung vergeben werden, vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. Dies gilt auch für eigenwirtschaftliche Anträge.
c) Vorgaben:
Die von einem eigenwirtschaftlichen Antrag oder dem beabsichtigten ÖDLA erfassten Verkehrsleistungen haben die folgenden Vorgaben für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards zu beachten (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG):
Die Aufgabenträger erwarten, dass in einem eventuellen eigenwirtschaftlichen Antrag die dauerhafte Einhaltung dieser Anforderungen über die gesamte Genehmigungslaufzeit verbindlich zugesichert wird.
(1) Anforderungen an das Fahrplanangebot:
Die ab 9.12.2018 gültigen Fahrpläne sind unter folgendem Link veröffentlicht:
Diese Fahrpläne sind vollumfänglich einzuhalten. Veränderungen der Abfahrtszeiten bei vollständiger Aufrechterhaltung des Bedienungsumfangs und des Bedienungsschemas sind zulässig, um das Angebot insbesondere an Änderungen der Stundenpläne der Schulen oder Änderungen im Bahnverkehr an den Anschlussknoten Pforzheim Hbf, Bad Herrenalb und Karlsbad-Ittersbach anzupassen. Die Anpassung ist in Abstimmung mit den Aufgabenträgern durchzuführen.
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Die ab 9.12.2018 gültigen Fahrpläne erfordern Anpassungen der bisherigen Fahrpläne im freigestellten Schülerverkehr und im Schülerverkehr nach § 43 Nr. 2 PBefG.
Ankunfts- / Abfahrtssituation am ZOB Pforzheim: Der Verkehrsverbund Pforzheim-Enzkreis (VPE) legt im Detail fest, an welchen Bussteigen am ZOB Pforzheim die Ankunft und die Abfahrt der Busse zu erfolgen hat.
(2) Anforderungen an das Beförderungsentgelt:
Für Binnenfahrten im Gebiet der Stadt Pforzheim und des Enzkreises ist der Gemeinschaftstarif des
Verkehrsverbundes Pforzheim-Enzkreis (VPE) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der „Allgemeine Vorschrift des Enzkreises und der Stadt Pforzheim über einen einheitlichen Verbundtarif im Regionalbusverkehr des Verkehrsverbundes Pforzheim-Enzkreis GmbH (VPE)“ in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
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Die Tarifbestimmungen können unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden:
Für Binnenfahrten im Abschnitt zwischen Bad Herrenalb, Rotensol, Neusatz und Dobel (Landkreis Calw), sowie für Fahrten innerhalb von Ittersbach im Landkreis Karlsruhe ist der Gemeinschaftstarif des KVV Karlsruher Verkehrsverbund GmbH anzuwenden.
Für Fahrten zwischen Ittersbach (Landkreis Karlsruhe) und dem Gebiet der Stadt Pforzheim bzw. des Enzkreises oder Fahrten zwischen Dreimarkstein oder Dobel (jeweils Landkreis Calw) und dem Gebiet der Stadt Pforzheim bzw. des Enzkreises ist der Gemeinschaftstarif des Verkehrsverbundes Pforzheim-Enzkreis (VPE) anzuwenden; siehe obige Internet-Adresse.
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Für Fahrten zwischen Bad Herrenalb, Rotensol oder Neusatz (jeweils Landkreis Calw) und dem Gebiet der Stadt Pforzheim und des Enzkreises ist ein Haustarif anzubieten. Das Sortiment des Haustarifs muss mindestens die Fahrscheinarten des heutigen Haustarifs auf der Linie 716 umfassen. Der Haustarif darf nicht höher sein als der bisherige Haustarif auf der Linie 716; preisliche Anpassungen dürfen die Anpassungen des Durchschnitts der Verbundtarife nicht übersteigen.
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Für Fahrten zwischen Bad Herrenalb, Rotensol, Neusatz oder Dobel (Landkreis Calw) und Dreimarkstein (ebenfalls Landkreis Calw) ist der Verbundtarif der Verkehrsgesellschaft Bäderkreis Calw (VGC) anzuerkennen; im Übrigen ist diese Relationen ein Haustarif im obigen Sinne anzubieten.
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Die Tarifbestimmungen der VGC können unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden:
Darüber hinaus ist den Fahrgästen die Möglichkeit zu bieten, die Verbundtarife nach den jeweiligen Tarifbestimmungen der Verbünde zu kombinieren.
(3) Anforderungen an die Qualitätsstandards/Mindestanforderungen:
Die VPE-Qualitätsstandards sind verbindlich anzuwenden. Dabei gilt Ziffer 1.10 (Fahrscheindrucker) mit der Maßgabe, dass die Drucker in der Lage sein müssen, auch die anderen anzuwendenden Tarife zu verkaufen. Ziffer 4 (Fahrgastinformation) gilt mit der Maßgabe, dass für die Ausstattung von Haltestellen im Landkreis Calw und im Landkreis Karlsruhe die dort gültigen Vorgaben anzuwenden sind. Ziffer 6.2 (Kompetenz) gilt mit der Maßgabe, dass das Fahrpersonal in der Lage sein muss, auch über die anderen anzuwendenden Tarife kompetent Auskunft zu geben. Die VPE-Qualitätsstandards sind unter folgendem Link veröffentlicht:
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Für Anforderungen, die in den VPE-Qualitätsstandards und in den oben dargestellten Maßgaben nicht beschrieben sind, gelten ergänzend für das jeweilige Gebiet der Nahverkehrsplan für den Enzkreis und die Stadt Pforzheim bzw. der Nahverkehrsplan des Landkreises Calw. Der Nahverkehrsplan des Enzkreises und der Stadt Pforzheim ist unter folgendem Link veröffentlicht:
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Der Nahverkehrsplan des Landkreises Calw ist unter folgendem Link veröffentlicht:
Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2017/S 032-058464 (2017-02-13)
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