Kurze Beschreibung
Gemäß § 106 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sind die Betriebe der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbetriebe), Sondervermögen und Hochschulen verpflichtet, kaufmännische Jahresabschlüsse in analoger Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) aufzustellen. Für die Jahresabschlüsse ab 2017 soll die Wirtschaftsprüfungsleistung zur Prüfung von Jahresabschlüssen extern neu beauftragt werden.
Die Universität Hamburg beabsichtigt den Abschluss eines Rahmenvertrages über Wirtschaftsprüfungsleistungen zur Prüfung von Jahresabschlüssen.