Die bakterielle Pflanzenkrankheit Xylella fastidiosa (Feuerbakterium) verursacht schwerwiegende Krankheiten an verschiedenen Kulturpflanzen wie Wein, Pfirsich, Pflaume, Luzerne, Olive und Citrus. Aufgrund der Feststellung des Befalls von Xylella fastidiosa in Sachsen an einer Oleanderpflanze im April 2016 und an Rosmarin, Streptocarpus und Erysimum im Oktober und November 2016 wurde gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission ein Gebiet abgegrenzt. Das Gebiet besteht aus einer Befalls- und einer Pufferzone. Die Befallszone umfasst ein Privatgrundstück und einen Gartenbaube-trieb. Die Pufferzone schließt an die Befallszone an und hat einen Radius von 10 km und ist in Quadranten von jeweils 100x100m eingeteilt. Die Abgrenzung des Gebietes kann gemäß Artikel 4 Absatz (5) des Durchführungsbeschlusses erst aufgehoben werden, wenn der Erreger über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht nachgewiesen wurde.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-03-09.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-01-31.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2017-01-31) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft
Referenznummer: Z060/17, Az.: 1-0451/14/12
Kurze Beschreibung:
Die bakterielle Pflanzenkrankheit Xylella fastidiosa (Feuerbakterium) verursacht schwerwiegende Krankheiten an verschiedenen Kulturpflanzen wie Wein, Pfirsich, Pflaume, Luzerne, Olive und Citrus. Aufgrund der Feststellung des Befalls von Xylella fastidiosa in Sachsen an einer Oleanderpflanze im April 2016 und an Rosmarin, Streptocarpus und Erysimum im Oktober und November 2016 wurde gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission ein Gebiet abgegrenzt. Das Gebiet besteht aus einer Befalls- und einer Pufferzone. Die Befallszone umfasst ein Privatgrundstück und einen Gartenbaube-trieb. Die Pufferzone schließt an die Befallszone an und hat einen Radius von 10 km und ist in Quadranten von jeweils 100x100m eingeteilt. Die Abgrenzung des Gebietes kann gemäß Artikel 4 Absatz (5) des Durchführungsbeschlusses erst aufgehoben werden, wenn der Erreger über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht nachgewiesen wurde.
Die bakterielle Pflanzenkrankheit Xylella fastidiosa (Feuerbakterium) verursacht schwerwiegende Krankheiten an verschiedenen Kulturpflanzen wie Wein, Pfirsich, Pflaume, Luzerne, Olive und Citrus. Aufgrund der Feststellung des Befalls von Xylella fastidiosa in Sachsen an einer Oleanderpflanze im April 2016 und an Rosmarin, Streptocarpus und Erysimum im Oktober und November 2016 wurde gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission ein Gebiet abgegrenzt. Das Gebiet besteht aus einer Befalls- und einer Pufferzone. Die Befallszone umfasst ein Privatgrundstück und einen Gartenbaube-trieb. Die Pufferzone schließt an die Befallszone an und hat einen Radius von 10 km und ist in Quadranten von jeweils 100x100m eingeteilt. Die Abgrenzung des Gebietes kann gemäß Artikel 4 Absatz (5) des Durchführungsbeschlusses erst aufgehoben werden, wenn der Erreger über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht nachgewiesen wurde.
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Sächsiches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Postanschrift: Pillnitzer Platz 3
Postleitzahl: 01326
Postort: Dresden
Kontakt
Internetadresse: http://www.smul.sachsen.de/lfulg🌏
E-Mail: uta.neumann@smul.sachsen.de📧
Telefon: +49 35126121318📞
Fax: +49 35126121399 📠
URL der Dokumente: https://www.evergabe.de/unterlagen🌏
Referenz Daten
Absendedatum: 2017-01-31 📅
Einreichungsfrist: 2017-03-09 📅
Veröffentlichungsdatum: 2017-02-04 📅
Datum des Beginns: 2017-05-01 📅
Datum des Endes: 2017-11-30 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2017/S 025-043962
ABl. S-Ausgabe: 25
Zusätzliche Informationen
Bedienstete des Auftraggebers.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
— Sichtprüfung in der Pufferzone auf Befall durch das Feuerbakterium (Xylella fastidiosa),
— Probenahme bei Pflanzen mit Symptomen.
Das zu prüfende Gebiet umfasst die in der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung von Xylella fastidiosa in den Gemeinden Pausa-Mühltroff, Rosenbach, Plauen, Reuth, Weischlitz, Elsterberg, Pöhl ausgewiesene Fläche.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Plauen, DE.
Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 13:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2017-04-28 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2017-03-09 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 14:00
Ort des Eröffnungstermins: Pillnitzer Platz 3, 01326 Dresden, Diensträume des Auftraggebers.
Zusätzliche Informationen: Bedienstete des Auftraggebers.
Siehe § 160 GWB (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsverfahrens erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Siehe § 160 GWB (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsverfahrens erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2017/S 025-043962 (2017-01-31)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2017-07-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Referenznummer: Z060/17
Kurze Beschreibung:
Sichtprüfung in der Pufferzone auf Befall durch das Feuerbakterium (Xylella fastidiosa)
Probenahme bei Pflanzen mit Symptomen.
Gesamtwert des Auftrags: 142 570 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Zusätzlicher CPV-Code: Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Sachsen🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Nicht offenes Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Sichtprüfung in der Pufferzone auf Befall durch das Feuerbakterium (Xylella fastidiosa)
Probenahme bei Pflanzen mit Symptomen.
Teilaufgaben/Ausschreibungsgegenstand
1. Sichtprüfung in der Pufferzone auf Befall durch das Feuerbakterium (Xylella fastidiosa)
Auf Grundlage des EU-Durchführungsbeschluss 2015/789/EU (Anlage 1) ist eine Begehung in einem vom Auftraggeber mit der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung von Xylella fastidiosa in den Gemeinden Pausa-Mühltroff, Rosenbach, Plauen, Reuth, Weischlitz, Elsterberg, Pöhl Az.: 93a-8247.40/5/4-2016/78738 vom 7.7.2016 (Sächsisches Amtsblatt Nr. 30/2016 vom 28.7.2016, (Anlage 2)) festgelegten Gebiet der Pufferzone in den beiden Bereichen Offenland (Ackerland, Wiesen, Weiden, kommunaler Bereich, sonstige Flächen) und Wald durchzuführen. Dabei wird das Vorkommen von bestimmten Pflanzen erfasst. An diesen Pflanzen erfolgt eine visuelle Kontrolle auf Befallssymptome mit Xylella fastidiosa. Bei den zu kontrollierenden Pflanzen handelt es sich um ca. 20 Arten bzw. Gattungen, die möglicherweise regelmäßig in diesem Gebiet anzutreffen sind. Eine vollständige Liste aller spezifizierten Pflanzen enthält Anhang I des EU-Durchführungsbeschlusses 2015/789/EU.
Auf Grundlage des EU-Durchführungsbeschluss 2015/789/EU (Anlage 1) ist eine Begehung in einem vom Auftraggeber mit der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung von Xylella fastidiosa in den Gemeinden Pausa-Mühltroff, Rosenbach, Plauen, Reuth, Weischlitz, Elsterberg, Pöhl Az.: 93a-8247.40/5/4-2016/78738 vom 7.7.2016 (Sächsisches Amtsblatt Nr. 30/2016 vom 28.7.2016, (Anlage 2)) festgelegten Gebiet der Pufferzone in den beiden Bereichen Offenland (Ackerland, Wiesen, Weiden, kommunaler Bereich, sonstige Flächen) und Wald durchzuführen. Dabei wird das Vorkommen von bestimmten Pflanzen erfasst. An diesen Pflanzen erfolgt eine visuelle Kontrolle auf Befallssymptome mit Xylella fastidiosa. Bei den zu kontrollierenden Pflanzen handelt es sich um ca. 20 Arten bzw. Gattungen, die möglicherweise regelmäßig in diesem Gebiet anzutreffen sind. Eine vollständige Liste aller spezifizierten Pflanzen enthält Anhang I des EU-Durchführungsbeschlusses 2015/789/EU.
2. Probenahme bei Pflanzen mit Symptomen
Bei Pflanzen mit Verdachtssymptomen ist eine Probe von der betreffenden Stelle entsprechend der Vorgabe des Auftraggebers (Kontrollhandbuch, Kapitel 4) zu entnehmen. Bei den Probenahmen sind immer die GPS-Daten des Probenahme-Ortes zu erfassen (APP), die Probenummer zu vergeben und die Kennzeichnung der Probe vorzunehmen. Anschließend erfolgt das Verpacken des Probenmaterials in verschließbare Plastiktüten, die in Kühlboxen verstaut werden. Die Abgabe der gekühlten Proben erfolgt an einem Annahmepunkt (voraussichtlich ISS Plauen oder direkt das Diagnoselabor der BfUL in Nossen). Es wird von einem Probenumfang von ca. 500 Proben pro Jahr ausgegangen.
Bei Pflanzen mit Verdachtssymptomen ist eine Probe von der betreffenden Stelle entsprechend der Vorgabe des Auftraggebers (Kontrollhandbuch, Kapitel 4) zu entnehmen. Bei den Probenahmen sind immer die GPS-Daten des Probenahme-Ortes zu erfassen (APP), die Probenummer zu vergeben und die Kennzeichnung der Probe vorzunehmen. Anschließend erfolgt das Verpacken des Probenmaterials in verschließbare Plastiktüten, die in Kühlboxen verstaut werden. Die Abgabe der gekühlten Proben erfolgt an einem Annahmepunkt (voraussichtlich ISS Plauen oder direkt das Diagnoselabor der BfUL in Nossen). Es wird von einem Probenumfang von ca. 500 Proben pro Jahr ausgegangen.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Nossen, DE.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2017-05-22 📅
Quelle: OJS 2017/S 131-268413 (2017-07-07)