Zulassungsverfahren Verträge Intensivpflege nach § 140a SGB V

Die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse führt im eigenen Namen und im Namen der Pflegekasse bei der AOK Nordost das Zulassungsver

Abschluss von Verträgen nach §§ 140a ff. SGB V i. V. m. § 92 b SGB XI über die Erbringung von integrierten Leistungen in der medizinischen und pflegerischen Versorgung von in vollstationären Pflegeeinrichtungenlebenden Versicherten mit einem intensiven außerklinischen Versorgungsbedarf.
Zulassungsverfahren im Sinne des Erwägungsgrundes (4) der EU-Richtlinie (2014/24/EG) vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Jeder geeignete Interessent kann Vertragspartner werden. Unter Vorgabeeinheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4IV, 12, 70) wird allen geeigneten und interessierten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten, solange die Ziele des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch erreicht werden können.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-12-10. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2017-10-02.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2017-10-02 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2017-10-02)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
Referenznummer: P124_01
Kurze Beschreibung:
Abschluss von Verträgen nach §§ 140a ff. SGB V i. V. m. § 92 b SGB XI über die Erbringung von integrierten Leistungen in der medizinischen und pflegerischen Versorgung von in vollstationären Pflegeeinrichtungenlebenden Versicherten mit einem intensiven außerklinischen Versorgungsbedarf. Zulassungsverfahren im Sinne des Erwägungsgrundes (4) der EU-Richtlinie (2014/24/EG) vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Jeder geeignete Interessent kann Vertragspartner werden. Unter Vorgabeeinheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4IV, 12, 70) wird allen geeigneten und interessierten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten, solange die Ziele des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch erreicht werden können.
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Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens 📦
Zusätzlicher CPV-Code: Dienstleistungen von Krankenanstalten 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Mecklenburg-Vorpommern 🏙️

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse führt im eigenen Namen und im Namen der Pflegekasse bei der AOK Nordost das Zulassungsverfahren durch
Postanschrift: Behlertstraße 33a
Postleitzahl: 14467
Postort: Potsdam
Kontakt
Internetadresse: https://nordost.aok.de/ 🌏
E-Mail: vergabe_p1@nordost.aok.de 📧
URL der Dokumente: https://www.dtvp.de/Center/notice/CXP4Y6MY0XH 🌏

Referenz
Daten
Absendedatum: 2017-10-02 📅
Einreichungsfrist: 2018-12-10 📅
Veröffentlichungsdatum: 2017-10-05 📅
Datum des Beginns: 2017-10-16 📅
Datum des Endes: 2019-06-30 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2017/S 191-391513
ABl. S-Ausgabe: 191
Zusätzliche Informationen
Interessenten wenden sich an eine unter I. genannte Person per E-Mail und fordern den Teilnahmeantraginklusive Formblätter unter Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse an. Fragen zum Verfahren oder zu den Unterlagen sind ausschließlich ebenfalls per E-Mail an die unter I. genannten Personen zu richten. Etwaige mündliche Auskünfte sind unverbindlich, gleich durch wen sie erteilt werden.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Abschluss von Verträgen nach §§ 140a ff. SGB V i. V. m. § 92 b SGB XI über die Erbringung von integrierten Leistungen in der medizinischen und pflegerischen Versorgung von in vollstationären Pflegeeinrichtungenlebenden Versicherten mit einem intensiven außerklinischen Versorgungsbedarf.
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Zulassungsverfahren im Sinne des Erwägungsgrundes (4) der EU-Richtlinie (2014/24/EG) vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Jeder geeignete Interessent kann Vertragspartner werden. Unter Vorgabeeinheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4IV, 12, 70) wird allen geeigneten und interessierten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages nach § 140a SGB V angeboten, solange die Ziele des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch erreicht werden können.
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Geschätzter Gesamtwert: 1 EUR 💰
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von integrierten Leistungen in der medizinischen und pflegerischen Versorgung von in vollstationären Pflegeeinrichtungen lebenden volljährigen Versicherten der AOK Nordost mit einem intensiven außerklinischen Versorgungsbedarf. Ziel ist es, bestimmte Versicherte der AOK Nordost (Pflegebedürftige) durch eine optimierte, aufeinander abgestimmte Versorgung zielgerichtet auf die Selbstständigkeit (Entwöhnung von der Beatmung und ggf. die Dekanülierung) vorzubereiten. Hierbei handelt es sich um Pflegebedürftige, welche kontinuierliche Krankenbeobachtung und Intervention mit den notwendigen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen erhalten und welche tracheotomiert sind und in der Regel kontinuierlich maschinell beatmet werden. Innerhalb eines Zeitraums von 200 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus sollen die bei den teilnehmenden Pflegebedürftigen vorhandenen Gesundungspotenziale zur Erlangung der Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung festgestellt bzw. durch gezielte ärztliche, fachärztliche und pflegerische Versorgung entwickelt werden.
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Der Integrationsanbieter bietet eine spezielle Versorgung von über ein Tracheostoma beatmeten Pflegebedürftige mit hohem Bedarf an spezieller Behandlungspflege und Krankenbeobachtung durch spezialisiertes Pflegepersonal an.
Der Integrationsanbieter hält in seiner vollstationären Pflegeeinrichtung mindestens 8 bis maximal 20 Plätze mit einer Ausstattung vor, die auf die speziellen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen abgestimmt ist.
Der Integrationsanbieter stellt eine am Versorgungsbedarf der Pflegebedürftigen orientierte Zusammenarbeit zwischen allen an der integrierten Versorgung Beteiligten sowie ein hohes Maß an Transparenz sicher.
Der Integrationsanbieter sichert eine enge Zusammenarbeit mit der AOK Nordost, seine Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Versorgungsangebots und an der Evaluation des Projektes zu. Aus diesem Grund kooperiert er mit geeigneten Leistungserbringern, die ambulante ärztliche Leistungen nach diesem Vertrag erbringen dürfen, zur vertragsärztlichen Leistung zugelassen sind oder sich gem. § 140a Abs. 3 S. 2 SGB V auf einen entsprechenden Zulassungsstatus berufen können.
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Die AOK möchte Erfahrungen in der praktischen Umsetzung mit diesem neu entwickelten Versorgungsangebot erlangen und die Ergebnisse evaluieren. Der Vertrag kann bei Erfolg verlängert werden. Je nach Evaluationslage ist auch der Abschluss anschließender einrichtungsindividueller Verträge denkbar.
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Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nicht im Rahmen der Regelversorgung abgerechnet werden.
Das Formular für das offene Verfahren wird lediglich deshalb verwendet, da es kein Formular für Zulassungsverfahren gibt. Verträge, bei denen keine Auswahlentscheidung unter den geeigneten Bewerbern getroffen wird, unterliegen nicht dem Vergaberecht. Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.
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Beschreibung der Verlängerungen:
Im Falle, dass die AOK Nordost sich während der Laufzeit für eine Verlängerung der Verträge entscheidet, werden die Vertragspartner rechtzeitig informiert und erhalten die Möglichkeit, einer Vertragsverlängerung zuzustimmen.
Beschreibung der Optionen: Verlängerungsoption siehe Laufzeit (Feld II.2.7).
Zusätzliche Informationen:
Interessenten wenden sich an eine unter I. genannte Person per E-Mail und fordern den Teilnahmeantraginklusive Formblätter unter Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse an.
Fragen zum Verfahren oder zu den Unterlagen sind ausschließlich ebenfalls per E-Mail an die unter I. genannten Personen zu richten. Etwaige mündliche Auskünfte sind unverbindlich, gleich durch wen sie erteilt werden.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Zulassungsverfahren Verträge über Intensivpflege nach § 140a SGB V Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
a) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit (Vordruck);
b) Nachweis (Kopie) über aktuelle Eintragung im Handelsregister (nicht älter als zwölf Monate), sofern der Bewerber zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet ist.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Nachweis (Kopie) einer angemessenen Betriebshaftpflichtversicherung oder alternativ Abgabe einer „Eigenerklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung“, dass im Falle der Teilnahme an dem Vertrag eine solche abgeschlossen sein wird.
Deckungssummen: mindestens 3 000 000 EUR für Personen-/Sachschäden, mindestens 100 000 EUR für Vermögensschäden.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1. Technisch-/medizinische Anforderungen:
a) Der Integrationsanbieter muss eine vollstationäre Pflegeeinrichtung nach dem SGB XI (abgeschlossener Versorgungsvertrag gem. § 72 SGB XI und Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 SGB XI) betreiben.
b) Räumliche und sächliche Ausstattung, die auf die speziellen Bedürfnisse der Versicherten, die an der besonderen Versorgungsform teilnehmen, abgestimmt sind. Die Platzzahl für die besondere Versorgung muss mindestens 8 und maximal 20 betragen (mehrheitlich Einzelzimmer, welche überwiegend über ein eigenes Badverfügen).
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c) Technische/medizin-technische Grundausstattung umfasst folgende Elemente: Notstromaggregat, Rufanlage mit Anschluss für Gerätealarm, Lifterwaage, Blutdruck- und Blutzuckermessgeräte einschließlich derzugehörigen Teststreifen, Absauggeräte, einen Blutgasanalysator, ein Pulsoxymeter und ein Beatmungsbeutel(AMBU-Beutel).
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d) Bereits abgeschlossene Kooperationsvereinbarungen (bzw. Absichtserklärungen) mit Leistungserbringern, die ambulante ärztliche Leistungen nach diesem Vertrag erbringen, zur vertragsärztlichen Leistung zugelassen sind oder sich gem. § 140a Abs. 3 S. 2 SGB V auf einen entsprechenden Zulassungsstatus berufen können und von der AOK Nordost für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrages akzeptiert sind:
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1. mit einem Leistungserbringer, welcher die hausärztliche Versorgung sicherstellt und
2. mit einem Leistungserbringer, welcher die fachärztliche Versorgung mit folgenden personellen Voraussetzungen erfüllt:
Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie oder Anästhesiologie oder Neurologie oder Innere Medizin (jeweils mit einer Zusatz-Weiterbildung für Intensivmedizin)
e) Nachweis oder Absichtserklärung über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit einem Weaningzentrum zur Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten. Dieses muss zertifiziert sein bei der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin.
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2. Qualifikation des Fachpersonals
2.1 Allgemeine Anforderungen
a) Die personelle Ausstattung umfasst inklusive des Mindestpersonals nach den Verträgen gemäß §§ 75,84 Absatz 5 SGB XI mindestens einen Personalrichtwert von 1,1 Vollzeitkräften (VK) je teilnehmenden Versicherten.
b) Zusätzlich ist eine Stelle der fachlichen Leitung (verantwortliche Pflegefachkraft) sowie eine Stelle der stellvertretenden verantwortlichen Pflegefachkraft mit einem Beschäftigungsumfang von jeweils mindestens 30h wöchentlich vorzuhalten.
c) Die Fachkraftquote aller beschäftigten Pflegefachkräfte beträgt mind. 85 %.
d) Mindestens 40 % der Pflegefachkräfte verfügen zu Beginn des Vertrages über eine der folgenden Zusatzqualifikationen:
1. Atmungstherapeut/-in oder
2. Pflegefachkraft für außerklinische Beatmung oder
3. Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für Anästhesie- und Intensivpflege
Die Qualifikationen nach 1. und 2. müssen durch die „Deutsche Interdisziplinäre Gesellschaft für Außerklinische Beatmung“ (DIGAB) oder durch die „Deutsche Gesellschaft für Pneumologie- und Beatmungsmedizin“ (DGP) anerkannt sein.
e) Erklärung, dass weitere 30 % der Pflegekräfte eine der unter Punkt 2.1.d) genannten Zusatzqualifikationen innerhalb von 24 Monaten nach Beginn der Versorgung nach dem Integrationsvertrag erwerben.
Mindeststandards:
2.2 Spezielle Anforderungen an die Fachliche Leitung
a) Die verantwortliche Pflegefachkraft und die stellvertretende verantwortliche Pflegefachkraft müssen eine mindestens zweijährige Berufserfahrung (mindestens 19,5 Wochenstunden) in der Pflege von beatmungspflichtigen Patienten mit hohem intensiven behandlungspflegerischem Aufwand in den letzten vier Jahren vor Beginn der Versorgung nach dem Integrationsvertrag nachweisen. Die Berufserfahrung bezieht sich auf den Beatmungsbereich auf Intensivstationen oder Intermediate Care-Stationen oder auf die außerklinische Beatmung.
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b) Die verantwortliche Pflegefachkraft oder die stellvertretende verantwortliche Pflegefachkraft muss zusätzlich zur Berufserfahrung eine der folgenden Zusatzqualifikationen nachweisen:
1. Atmungstherapeut/-in oder
2. Pflegeexperte/-in für außerklinische Beatmung oder
3. Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für Anästhesie- und Intensivpflege
Die Qualifikationen nach 1. und 2. müssen durch die „Deutsche Interdisziplinäre Gesellschaft für Außerklinische Beatmung“ (DIGAB) oder durch die „Deutsche Gesellschaft für Pneumologie- und Beatmungsmedizin“ (DGP) anerkannt sein.
2.3 Personelle Anforderungen an Pflegefachkräfte
Alle Pflegefachkräfte der Einrichtung, die selbständig und eigenverantwortlich mit beatmeten Patienten arbeiten und die fachpflegerische Versorgung sicherstellen, müssen folgende Voraussetzungen nachweisen:
a) eine Ausbildung als examinierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/-in, Kinderkrankenpfleger/-in oder Altenpfleger/-in
b) eine mindestens einjährige Berufserfahrung (mindestens 19,5 Wochenstunden) in der Pflege von beatmungspflichtigen Patienten mit hohem intensiven behandlungspflegerischem Aufwand in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Versorgung nach dem Integrationsvertrag. Die Berufserfahrung bezieht sich auf den Beatmungsbereich auf Intensivstationen oder Intermediate Care-Stationen oder auf die außerklinische Beatmung.
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c) alternativ zur Berufserfahrung gemäß Buchstabe b:
eine mindestens einjährige Berufserfahrung nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung als examinierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/-in oder Kinderkrankenpfleger/-in oder Altenpfleger/-in UND
ein abgeschlossenes berufsbegleitendes Kursprogramm in der Beatmungspflege, das im Wesentlichen dem von der DIGAB zum 1.12.2015 veröffentlichten Curriculum „Pflegefachkraft für außerklinische Beatmung“ entspricht und einen Umfang der theoretischen und praktischen Fortbildung von insgesamt mindestens 120 Std. aufweist.
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3. Sonstiges:
Die Interessenten müssen anhand von Formblättern angeben, wenn sie bezogen auf den anvisierten Vertrag in relevanter Weise mit anderen (z. B. Leistungserbringern) zusammenarbeiten (Bewerbergemeinschaften bzw. Einsatz von Dritten bei der Erbringung der Leistungen).
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Soweit sich eine Bewerbergemeinschaft beteiligt, sind die unter III.1.1) und III.1.2) dieser Bekanntmachung genannten Nachweise für jedes einzelne Mitglied zu erbringen. Nachweise zu Punkt III.1.3) (Technische und berufliche Leistungsfähigkeit) können von den Mitgliedern zusammen erbracht werden.
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Alle Mitglieder sind zu benennen. Gemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter zu bezeichnen, für die Teilnahme am Zulassungsverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Integrationsvertrages.
Die Eignungsanforderungen sind der AOK Nordost in geeigneter Form (z. B. Kopie, Nutzung des Formblattes in den Antragsunterlagen) vor Vertragsabschluss nachzuweisen.

Verfahren
Anzahl der in Betracht zu ziehenden Teilnehmer: 999
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 08:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Datum der Angebotseröffnung: 2018-12-10 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 14:00

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Pflegekasse bei der AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Wilhelmstraße 1
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10963
Kontakt
Kontaktperson: Johanna Bensch, Matthias Wendt
Dokumente URL: https://www.dtvp.de/Center/notice/CXP4Y6MY0XH 🌏
Name des öffentlichen Auftraggebers: Die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Potsdamer Straße 20
Postort: Teltow
Postleitzahl: 14513
Kontaktperson: P1/2/4 z. Hd. Frau Bensch

Referenz
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6MY0XH.

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Die Vergabekammern des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 228/9499-0 📞
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de 📧
Fax: +49 228/9499-163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird außerdem hingewiesen auf:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
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(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(3) (...)
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. (...).
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
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2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zuverhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
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(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Quelle: OJS 2017/S 191-391513 (2017-10-02)