Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Frist zur Einlegung eines Nachprüfungsverfahrens bei Nichtabhilfe einer Rüge: 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen.
Frist zur Einreichung eines Nachprüfungsantrags nach Bieterinformation (§134 GWB): 15 Kalendertage nach Absendung der Information bzw. 10 Tage nach Absendung der Information per Fax oder auf elektronischem Wege.
Im Übrigen wird auf die Präkulationsfristen des §160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB verwiesen.