Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
a) Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt;
b) Präqualifizierte Unternehmen können anstelle der o. g. genannten verlangten Unterlagen und Angaben den Namen und das Ordnungsmerkmal angeben, unter der sie bei einer Präqualifizierungsstelle eingetragen sind. Zusätzlich haben aber auch präqualifizierte Bieter 3 Referenzen gemäß VHB 124 über vergleichbare Arbeiten einzureichen;
c) Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
Gibt die Bieterin in ihren eingereichten Angebot eine Erklärung ab, dass sie im Falle der Auftragserteilung eine Bieter-/Arbeitsgemeinschaft bilden wird, ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft gesamtschuldnerisch haften (§ 6d EU (2) VOB/A) und ein bevollmächtigter Vertreter bestimmt wird.
a) Erklärung, dass keine Ausschlussgründe gem. GWB §§ 123 oder 124 vorliegen, die meine/unsere Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt.
Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern.
Die geforderten Nachweise können wahlweise mittels der in den Ausschreibungsunterlagen enthalten Formblätter oder gem. § 6b EU (1) Satz 2 VOB/A in Form des Standardformulars für die „Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)“ oder gem. § 6b EU (1) Satz 1 Nr. 1 VOB/A auf dem Wege der Präqualifikation, über ein für die AG kostenfrei zugängliches Datenbanksystem (z. B. Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich
www.pq-verein.de) beigebracht werden. Die Präqualifikationsunterlagen dürfen dabei die von der Präqualifikationsstelle festgelegte Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben. Wird von der Möglichkeit des Eignungsnachweises mittels der „EEE“ oder der Präqualifikation Gebrauch gemacht, entfallen die Erklärungen, Angaben und Unterschriften auf den, in der Anlage der Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Formblättern zur Eignung (Die Präqualifikation entbindet die Bieterinnen in der Regel von der Erbringung gesonderter Nachweise und Erklärungen, jedoch nicht von der Beachtung der Vorgaben des Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge [Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG – NRW]).
Im Falle der Nachweisführung in Form des Standardformulars für die „Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)“ erkennt die AG im ersten Schritt zum Nachweis der Eignung die Vorlage einer EEE durch die Bieterin an. Spätestens sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, sind von der Bieterin auf Anforderung der AG die v. g. Nachweise vorzulegen.
Werden die Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß § 6d EU (1) VOB/A in Anspruch genommen, so muss gemäß § 6d EU (3) VOB/A die Nachweisführung entsprechend der geforderten Unterlagen auch für diese Unternehmen erfolgen.
Gemäß § 6d EU (1) Satz 5 VOB/A hat die Bieterin die Möglichkeit, andere Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch genommen hat, einmal zu ersetzen, wenn dieses Unternehmen einschlägige Eignungsanforderung nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe nach § 6e EU (1) – (4) VOB/A oder nach § 6e EU (6) VOB/A vorliegen.