Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
1) Erklärung über den Umsatz des Unternehmens, jeweils bezogen auf die letzten 3abgeschlossenenGeschäftsjahre, soweit es Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistungvergleichbar sind. UnterEinschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführtenAufträgen
2) Eigenerklärung mit Angaben,
a) dass kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnetoderdie Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde odereinInsolvenzplanrechtskräftig bestätigt wurde,
b) dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet,
c) dass nachweislich keine der im nachfolgenden abgedruckten § 123 GWB Abs. 1 bis 3 genanntenzwingendenAusschlussgründe vorliegen, die die Zuverlässigkeit des Bewerbers in Frage stellen,
d) dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zurgesetzlichenSozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde,
Der Auftraggeber behält sich vor, vor der Auftragsvergabe entsprechende Bescheinigungen derzuständigenStellen zu verlangen.
Zu c).
§ 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens vonderTeilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 demUnternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §30des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
1) § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs(Bildungterroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristischeVereinigungen imAusland),
2) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellenMittelganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz2Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
3) § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
4) § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5) § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
7) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8) den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
9) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
10) den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs(Förderungdes Menschenhandels).
(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenndiesePerson als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.