Zu I.3 Kommunikation: Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung: Gemäß § 9 Abs. 3 VgV ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, den Zugang zu den Vergabeunterlagen ohne Registrierungspflicht zu ermöglichen. Um an der Kommunikation in diesem Vergabeverfahren teilzunehmen (Fragen stellen sowie automatische Benachrichtigungen bei Bieterrundschreiben erhalten), muss sich jedes Unternehmen bei DTVP für diese Ausschreibung registrieren. Da erfahrungsgemäß im Rahmen der Bieterkommunikation wichtige Informationen und ggf. Ergänzungen und/oder Änderungen an den Vergabeunterlagen mitgeteilt werden, die für die Erstellung eines Angebots unerlässlich sind, werden nur Angebote von solchen Bietern gewertet, die sich für die Kommunikation registriert haben. Bieter, die sich nicht registriert haben, müssen nachweisen, dass sie Kenntnis von diesen Informationen hatten (dieser Nachweis kann entweder durch Beifügung der Bieterrundschreiben im Angebot oder durch eine dem Angebot beigefügte Eigenerklärung erfolgen, dass der Bieter alle zu dieser Ausschreibung über DTVP veröffentlichen Informationen kennt).