Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: ABS 48 – Projektsteuerung für Anlagen der DB Energie
18FEI32994
Produkte/Dienstleistungen: Projektmanagement im Bauwesen📦
Kurze Beschreibung:
“ABS 48 – Projektsteuerung für die ELEKTRIFIZIERUNG SÜDBAHN
ULM – FRIEDRICHSHAFEN – LINDAU”
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Projektmanagement im Bauwesen📦
Ort der Leistung: Ulm, Stadtkreis🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Ulm
Beschreibung der Beschaffung:
“ABS 48 – Projektsteuerung für die ELEKTRIFIZIERUNG SÜDBAHN
ULM – FRIEDRICHSHAFEN – LINDAU” Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen: Projektsteuerungsleistungen optional Bauphase
Verfahren Art des Verfahrens
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2018/S 088-198586
Auftragsvergabe
1️⃣
Titel: ABS 48 – Projektsteuerung für Anlagen der DB Energie
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-08-27 📅
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Mailänder Consult GmbH
Postort: Karlsruhe
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Karlsruhe, Stadtkreis🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1 💰
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
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Quelle: OJS 2018/S 164-375804 (2018-08-27)