Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Für die Einleitung eines
Nachprüfungsverfahrens gilt u. a. die folgende Bestimmung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB):
Erkennt ein am Auftrag interessiertes Unternehmen einen Verstoß gegen Vergabevorschriften im vorliegenden
Vergabeverfahren, hat er dies gegenüber der unter 6. genannten Vergabestelle innerhalb von 10 Tagen nach
Kenntnis zu rügen.
Unabhängig davon müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe
Gegenüber der Vergabestelle gerügt werden. Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst
In den Vergabeunterlagen erkennbar sind, ebenfalls innerhalb dieser Frist bei der Vergabestelle gerügt werden.
Verstößt ein Bieter gegen diese Obliegenheiten, ist ein Antrag auf Nachprüfung gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr.
1 bis 3 GWB unzulässig.
Teilt die Vergabestelle auf eine Rüge eines interessierten Bieters mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann
Der Rügeführer hiergegen einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer stellen. Die für
Die Auftraggeberin zuständige Vergabekammer ist unter Ziff. 18. benannt. Der Antrag ist unzulässig, wenn mehr
Als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
Vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).