Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen eines sog. „open-house-Modells“ innerhalb des Zeitraums vom 26.2.2018 bis 31.3.2020 für Arzneimittel zum Wirkstoff Enoxaparin (Amtlicher ATC-Code: B01AB05)
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimittel zum Wirkstoff Enoxaparin (Amtlicher ATC-Code: B01AB05) im Rahmen eines sogenannten „open-house-Modells“. Allen interessierten und geeigneten pharmazeutischen Unternehmen wird unter Vorgabe einheitlicher Konditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens der Abschluss zu einer Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V angeboten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Die Abnahmemenge ist bei Abschluss der Vereinbarung unbekannt und insbesondere von der Nachfrage der Versicherten, der Entwicklung der Zahl der Versicherten, von dem Verordnungsverhalten der Vertragsärzte und dem Abgabe- und Bevorratungsverhalten der öffentlichen Apotheken abhängig. Die Auftraggeberin garantiert keine Mindestabnahmemengen. Der Abschluss der Vereinbarung kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. Interessierte pharmazeutische Unternehmen können über die unter I.1) genannte E-Mail-Adresse die Teilnahmeunterlagen (Rabattvereinbarung und das unter III.2.1) genannte Formular) anfordern. Vereinbarungen im Rahmen dieses Modells werden im Zeitraum vom 26.2.2018 bis 31.3.2020 geschlossen. Interessenten haben die vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Teilnahmeunterlagen (Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und Rabattvereinbarung) erstmals bis zum 23.2.2018, danach bis zum 15. eines Monats bei der unter I.1) genannten Stelle einzureichen. Es kommt auf den Zugang bei der AOK PLUS an. Fällt der 15. eines Monats auf einen Sonnabend, Sonn- oder bundesweit gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Bei späterem Eingang (nach dem 23.2.2018 bzw. 15. eines Monats) werden die eingereichten Teilnahmeunterlagen zum 15. des darauffolgenden Monats berücksichtigt. Teilnahmeunterlagen können erstmals bis zum 23.2.2018 eingereicht werden. Die Rabattvereinbarung tritt mit Unterzeichnung der AOK PLUS in Kraft. Die Unterzeichnung bei erstmaliger Einreichung bis zum 23.2.2018 erfolgt bis zur 10. Kalenderwoche 2018. Nach dem 23.2.2018 eingereichte Rabattvereinbarungen werden bis zum Ablauf des Monats, in dem die Teilnahmeunterlagen bei der AOK PLUS eingegangen sein müssen, von der AOK PLUS unterzeichnet. Organisatorisch ist ein Vorlauf von ca. einem halben Monat seitens der AOK PLUS notwendig, um die Meldungen der Rabattvereinbarung vorzunehmen. Die initiale Kennzeichnung der Rabattarzneimittel in der Apothekensoftware erfolgt ab dem zweiten Monat, der auf die Eingangsfrist der Teilnahmeunterlagen folgt. Bei Änderungen bzw. Neufestsetzungen der Fristen für die Stichtagsmeldungen im bundesweiten AOK-Vertragsmeldeportal DatRabatt kann dieser Zeitpunkt variieren. Mit allen pharmazeutischen Unternehmern, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen und dies durch ihre Unterschrift auf den angeforderten Unterlagen bestätigen, wird eine Rabattvereinbarung abgeschlossen. Der Vertrag endet spätestens am 31.3.2020, unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses. Die AOK PLUS behält sich vor, das open-house-Verfahren insbesondere im Falle des Abschlusses von exklusiven Rabattvereinbarungen vorzeitig zu beenden. In diesem Fall enden die bereits geschlossenen Verträge nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen. Den Erfahrungen der AOK PLUS nach treten exklusive Rabattvereinbarungen in der Regel acht bis zwölf Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden Ausschreibungsbekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die künftigen Vertragspartner im open-house-Modell werden gebeten, sich diesbezüglich regelmäßig im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu informieren. Hinweis: bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie (2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Um ein weitest gehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung „offenes Verfahren“, sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-03-31.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-01-29.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2018-01-29) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Arzneimittel
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Arzneimittel📦
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
Postanschrift: Augustinerstraße 38
Postleitzahl: 99084
Postort: Erfurt
Kontakt
Internetadresse: https://plus.aok.de🌏
E-Mail: vergabestelle@plus.aok.de📧
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie (2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.4) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben sind.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie (2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.4) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnungen nicht verpflichtend vorgegeben sind.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimittel zum Wirkstoff Enoxaparin (Amtlicher ATC-Code: B01AB05) im Rahmen eines sogenannten „open-house-Modells“. Allen interessierten und geeigneten pharmazeutischen Unternehmen wird unter Vorgabe einheitlicher Konditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens der Abschluss zu einer Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V angeboten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Die Abnahmemenge ist bei Abschluss der Vereinbarung unbekannt und insbesondere von der Nachfrage der Versicherten, der Entwicklung der Zahl der Versicherten, von dem Verordnungsverhalten der Vertragsärzte und dem Abgabe- und Bevorratungsverhalten der öffentlichen Apotheken abhängig. Die Auftraggeberin garantiert keine Mindestabnahmemengen.
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimittel zum Wirkstoff Enoxaparin (Amtlicher ATC-Code: B01AB05) im Rahmen eines sogenannten „open-house-Modells“. Allen interessierten und geeigneten pharmazeutischen Unternehmen wird unter Vorgabe einheitlicher Konditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens der Abschluss zu einer Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V angeboten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Die Abnahmemenge ist bei Abschluss der Vereinbarung unbekannt und insbesondere von der Nachfrage der Versicherten, der Entwicklung der Zahl der Versicherten, von dem Verordnungsverhalten der Vertragsärzte und dem Abgabe- und Bevorratungsverhalten der öffentlichen Apotheken abhängig. Die Auftraggeberin garantiert keine Mindestabnahmemengen.
Der Abschluss der Vereinbarung kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt.
Interessierte pharmazeutische Unternehmen können über die unter I.1) genannte E-Mail-Adresse die Teilnahmeunterlagen (Rabattvereinbarung und das unter III.2.1) genannte Formular) anfordern.
Vereinbarungen im Rahmen dieses Modells werden im Zeitraum vom 26.2.2018 bis 31.3.2020 geschlossen. Interessenten haben die vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Teilnahmeunterlagen (Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und Rabattvereinbarung) erstmals bis zum 23.2.2018, danach bis zum 15. eines Monats bei der unter I.1) genannten Stelle einzureichen. Es kommt auf den Zugang bei der AOK PLUS an. Fällt der 15. eines Monats auf einen Sonnabend, Sonn- oder bundesweit gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Bei späterem Eingang (nach dem 23.2.2018 bzw. 15. eines Monats) werden die eingereichten Teilnahmeunterlagen zum 15. des darauffolgenden Monats berücksichtigt.
Vereinbarungen im Rahmen dieses Modells werden im Zeitraum vom 26.2.2018 bis 31.3.2020 geschlossen. Interessenten haben die vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Teilnahmeunterlagen (Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und Rabattvereinbarung) erstmals bis zum 23.2.2018, danach bis zum 15. eines Monats bei der unter I.1) genannten Stelle einzureichen. Es kommt auf den Zugang bei der AOK PLUS an. Fällt der 15. eines Monats auf einen Sonnabend, Sonn- oder bundesweit gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Bei späterem Eingang (nach dem 23.2.2018 bzw. 15. eines Monats) werden die eingereichten Teilnahmeunterlagen zum 15. des darauffolgenden Monats berücksichtigt.
Teilnahmeunterlagen können erstmals bis zum 23.2.2018 eingereicht werden.
Die Rabattvereinbarung tritt mit Unterzeichnung der AOK PLUS in Kraft. Die Unterzeichnung bei erstmaliger Einreichung bis zum 23.2.2018 erfolgt bis zur 10. Kalenderwoche 2018. Nach dem 23.2.2018 eingereichte Rabattvereinbarungen werden bis zum Ablauf des Monats, in dem die Teilnahmeunterlagen bei der AOK PLUS eingegangen sein müssen, von der AOK PLUS unterzeichnet.
Die Rabattvereinbarung tritt mit Unterzeichnung der AOK PLUS in Kraft. Die Unterzeichnung bei erstmaliger Einreichung bis zum 23.2.2018 erfolgt bis zur 10. Kalenderwoche 2018. Nach dem 23.2.2018 eingereichte Rabattvereinbarungen werden bis zum Ablauf des Monats, in dem die Teilnahmeunterlagen bei der AOK PLUS eingegangen sein müssen, von der AOK PLUS unterzeichnet.
Organisatorisch ist ein Vorlauf von ca. einem halben Monat seitens der AOK PLUS notwendig, um die Meldungen der Rabattvereinbarung vorzunehmen. Die initiale Kennzeichnung der Rabattarzneimittel in der Apothekensoftware erfolgt ab dem zweiten Monat, der auf die Eingangsfrist der Teilnahmeunterlagen folgt. Bei Änderungen bzw. Neufestsetzungen der Fristen für die Stichtagsmeldungen im bundesweiten AOK-Vertragsmeldeportal DatRabatt kann dieser Zeitpunkt variieren.
Organisatorisch ist ein Vorlauf von ca. einem halben Monat seitens der AOK PLUS notwendig, um die Meldungen der Rabattvereinbarung vorzunehmen. Die initiale Kennzeichnung der Rabattarzneimittel in der Apothekensoftware erfolgt ab dem zweiten Monat, der auf die Eingangsfrist der Teilnahmeunterlagen folgt. Bei Änderungen bzw. Neufestsetzungen der Fristen für die Stichtagsmeldungen im bundesweiten AOK-Vertragsmeldeportal DatRabatt kann dieser Zeitpunkt variieren.
Mit allen pharmazeutischen Unternehmern, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen und dies durch ihre Unterschrift auf den angeforderten Unterlagen bestätigen, wird eine Rabattvereinbarung abgeschlossen.
Der Vertrag endet spätestens am 31.3.2020, unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses. Die AOK PLUS behält sich vor, das open-house-Verfahren insbesondere im Falle des Abschlusses von exklusiven Rabattvereinbarungen vorzeitig zu beenden. In diesem Fall enden die bereits geschlossenen Verträge nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen. Den Erfahrungen der AOK PLUS nach treten exklusive Rabattvereinbarungen in der Regel acht bis zwölf Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden Ausschreibungsbekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die künftigen Vertragspartner im open-house-Modell werden gebeten, sich diesbezüglich regelmäßig im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu informieren.
Der Vertrag endet spätestens am 31.3.2020, unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses. Die AOK PLUS behält sich vor, das open-house-Verfahren insbesondere im Falle des Abschlusses von exklusiven Rabattvereinbarungen vorzeitig zu beenden. In diesem Fall enden die bereits geschlossenen Verträge nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen. Den Erfahrungen der AOK PLUS nach treten exklusive Rabattvereinbarungen in der Regel acht bis zwölf Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden Ausschreibungsbekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die künftigen Vertragspartner im open-house-Modell werden gebeten, sich diesbezüglich regelmäßig im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu informieren.
Hinweis: bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie (2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Um ein weitest gehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung „offenes Verfahren“, sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
Hinweis: bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie (2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Um ein weitest gehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung „offenes Verfahren“, sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
Referenznummer: 13/2018-OH
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Bundesrepublik Deutschland
Freistaaten Sachsen und Thüringen
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung: — Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Auftragsausführung
Sonstige besondere Bedingungen:
Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht. Es wird darauf hingewiesen, dass Arzneimittel im Geltungsbereich des AMG nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden dürfen, der seinen Sitz im Geltungsbereichdes AMG, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AMG). Örtliche Vertreter eines pharmazeutischen Unternehmers können sich nur dann beteiligen, wenn sie selbst pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 4 Abs.18 AMG hinsichtlich der jeweils angebotenen Arzneimittel sind.
Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden, wobei sich die Eigenschaft der Vertragspartner als pharmazeutische Unternehmer auf die jeweils angebotenen Arzneimittel bezieht. Es wird darauf hingewiesen, dass Arzneimittel im Geltungsbereich des AMG nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden dürfen, der seinen Sitz im Geltungsbereichdes AMG, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 AMG). Örtliche Vertreter eines pharmazeutischen Unternehmers können sich nur dann beteiligen, wenn sie selbst pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 4 Abs.18 AMG hinsichtlich der jeweils angebotenen Arzneimittel sind.
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2018-02-26 📅
Datum des Endes: 2020-03-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 13/2018-OH
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 134 Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist …
§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat …
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt);
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt);
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind …
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken;
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden …“
Quelle: OJS 2018/S 021-045011 (2018-01-29)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-03-01) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Objekt Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen
Auftragsvergabe
1️⃣
Name: Techdow Pharma Germany GmbH
Postanschrift: Potsdamer Platz 1
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland 🇩🇪
2️⃣
Name: Sanofi-Aventis Deutschland GmbH
Postanschrift: Potsdamer Straße 8
3️⃣
Name: Laboratorios Farmaceuticos ROVI, S. A.
Postanschrift: Julián Camarillo, 35
Postort: Madrid
Postleitzahl: 28037
Land: Spanien 🇪🇸
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
„§ 134 Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist…
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat…
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind…
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden…“
Quelle: OJS 2018/S 043-094945 (2018-03-01)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-10-26) Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist….
§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen
§ 134 verstoßen hat…
§ 160 Einleitung, Antrag.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt);
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt);
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind…
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist....
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat...
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind...
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken,
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...“
Quelle: OJS 2018/S 233-533627 (2018-11-30)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-02-25) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimittel zum Wirkstoff Enoxaparin (Amtlicher ATC-Code: B01AB05) im Rahmen eines sogenannten „open-house-Modells“. Allen interessierten und geeigneten pharmazeutischen Unternehmen wird unter Vorgabe einheitlicher Konditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens der Abschluss zu einer Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V angeboten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Die Abnahmemenge ist bei Abschluss der Vereinbarung unbekannt und insbesondere von der Nachfrage der Versicherten, der Entwicklung der Zahl der Versicherten, von dem Verordnungsverhalten der Vertragsärzte und dem Abgabe- und Bevorratungsverhalten der öffentlichen Apotheken abhängig. Die Auftraggeberin garantiert keine Mindestabnahmemengen.
Weitere Informationen siehe Punkt II.2.4 der Bekanntmachung.
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimittel zum Wirkstoff Enoxaparin (Amtlicher ATC-Code: B01AB05) im Rahmen eines sogenannten „open-house-Modells“. Allen interessierten und geeigneten pharmazeutischen Unternehmen wird unter Vorgabe einheitlicher Konditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens der Abschluss zu einer Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V angeboten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Die Abnahmemenge ist bei Abschluss der Vereinbarung unbekannt und insbesondere von der Nachfrage der Versicherten, der Entwicklung der Zahl der Versicherten, von dem Verordnungsverhalten der Vertragsärzte und dem Abgabe- und Bevorratungsverhalten der öffentlichen Apotheken abhängig. Die Auftraggeberin garantiert keine Mindestabnahmemengen.
Weitere Informationen siehe Punkt II.2.4 der Bekanntmachung.
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Ort der Leistung
NUTS-Region: Sachsen🏙️
Weitere Informationen siehe Punkt II.2.4 der Bekanntmachung.
Vereinbarungen im Rahmen dieses Modells werden im Zeitraum vom 26.2.2018 bis 31.3.2020 geschlossen. Interessenten haben die vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Teilnahmeunterlagen (Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und Rabattvereinbarung) erstmals bis zum 23.2.2018, danach bis zum 15. eines Monats bei der unter I.1) genannten Stelle einzureichen. Es kommt auf den Zugang bei der AOK PLUS an. Fällt der 15. eines Monats auf einen Sonnabend, Sonn-oder bundesweit gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Bei späterem Eingang (nach dem 23.2.2018 bzw. 15. eines Monats) werden die eingereichten Teilnahmeunterlagen zum 15. des darauffolgenden Monats berücksichtigt.
Vereinbarungen im Rahmen dieses Modells werden im Zeitraum vom 26.2.2018 bis 31.3.2020 geschlossen. Interessenten haben die vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Teilnahmeunterlagen (Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und Rabattvereinbarung) erstmals bis zum 23.2.2018, danach bis zum 15. eines Monats bei der unter I.1) genannten Stelle einzureichen. Es kommt auf den Zugang bei der AOK PLUS an. Fällt der 15. eines Monats auf einen Sonnabend, Sonn-oder bundesweit gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Bei späterem Eingang (nach dem 23.2.2018 bzw. 15. eines Monats) werden die eingereichten Teilnahmeunterlagen zum 15. des darauffolgenden Monats berücksichtigt.
Der Vertrag endet spätestens am 31.3.2020, unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses. Die AOK PLUS behält sich vor, das open-house-Verfahren insbesondere im Falle des Abschlusses von exklusiven Rabattvereinbarungen vorzeitig zu beenden. In diesem Fall enden die bereits geschlossenen Verträge nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen. Den Erfahrungen der AOK PLUS nach treten exklusive Rabattvereinbarungen in der Regel 8 bis 12 Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden Ausschreibungsbekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die künftigen Vertragspartner im open-house-Modell werden gebeten, sich diesbezüglich regelmäßig im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu informieren.
Der Vertrag endet spätestens am 31.3.2020, unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses. Die AOK PLUS behält sich vor, das open-house-Verfahren insbesondere im Falle des Abschlusses von exklusiven Rabattvereinbarungen vorzeitig zu beenden. In diesem Fall enden die bereits geschlossenen Verträge nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen. Den Erfahrungen der AOK PLUS nach treten exklusive Rabattvereinbarungen in der Regel 8 bis 12 Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden Ausschreibungsbekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die künftigen Vertragspartner im open-house-Modell werden gebeten, sich diesbezüglich regelmäßig im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zu informieren.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-02-20 📅
Name: ITF Pharma GmbH
Postanschrift: Mozartstraße 18
Postort: München
Postleitzahl: 80336
Land: München, Kreisfreie Stadt🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat...
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind... § 168 Entscheidung der Vergabekammer.
Quelle: OJS 2019/S 042-095037 (2019-02-25)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-10-02) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimittel zum Wirkstoff Enoxaparin (Amtlicher ATC-Code: B01AB05) im Rahmen eines sogenannten „open-house-Modells“. Allen interessierten und geeigneten pharmazeutischen Unternehmen wird unter Vorgabe einheitlicher Konditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens der Abschluss zu einer Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V angeboten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Die Abnahmemenge ist bei Abschluss der Vereinbarung unbekannt und insbesondere von der Nachfrage der Versicherten, der Entwicklung der Zahl der Versicherten, von dem Verordnungsverhalten der Vertragsärzte und dem Abgabe- und Bevorratungsverhalten der öffentlichen Apotheken abhängig. Die Auftraggeberin garantiert keine Mindestabnahmemengen.
Weitere Informationen siehe Punkt II.2.4) der Bekanntmachung.
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimittel zum Wirkstoff Enoxaparin (Amtlicher ATC-Code: B01AB05) im Rahmen eines sogenannten „open-house-Modells“. Allen interessierten und geeigneten pharmazeutischen Unternehmen wird unter Vorgabe einheitlicher Konditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens der Abschluss zu einer Rabattvereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V angeboten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Die Abnahmemenge ist bei Abschluss der Vereinbarung unbekannt und insbesondere von der Nachfrage der Versicherten, der Entwicklung der Zahl der Versicherten, von dem Verordnungsverhalten der Vertragsärzte und dem Abgabe- und Bevorratungsverhalten der öffentlichen Apotheken abhängig. Die Auftraggeberin garantiert keine Mindestabnahmemengen.
Weitere Informationen siehe Punkt II.2.4) der Bekanntmachung.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie (2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Um ein weitest gehendes Maß an Transparenz für die Vertragsschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Eine Unterwerfung untervergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden. Die Angaben unter Ziffer VI.4) erfolgen daher nur hilfsweise.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergaberichtlinie (2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Um ein weitest gehendes Maß an Transparenz für die Vertragsschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Eine Unterwerfung untervergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden. Die Angaben unter Ziffer VI.4) erfolgen daher nur hilfsweise.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung: Weitere Informationen siehe Punkt II.2.4) der Bekanntmachung.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2019-09-18 📅
Name: ratiopharm GmbH
Postanschrift: Graf-Arco-Straße 3
Postort: Ulm
Postleitzahl: 89079
Land: Ulm, Stadtkreis🏙️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Unternehmensbereich Corporate Governance, Geschäftsbereich Zentrale Vergabestelle, z. H. Herrn Rechtsanwalt Sören Rabe
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): „§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist… § 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat... § 160 Einleitung, Antrag.
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind… § 168 Entscheidung der Vergabekammer.