Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGBV zu Blutzuckerteststreifen für das Land Brandenburg mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen des sog. Open House-Verfahrens

AOK Nordost – Die Gesundheitskasse

Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zu Blutzuckerteststreifen für das Land Brandenburg im Rahmen eines sogenannten „Open House-Verfahrens“. Details siehe Los.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-08-31. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-08-14.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2018-08-14 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2018-08-14)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Arzneimittel
Referenznummer: 180814_BRB_OH BZT_Welle 04_KL
Kurze Beschreibung:
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zu Blutzuckerteststreifen für das Land Brandenburg im Rahmen eines sogenannten „Open House-Verfahrens“. Details siehe Los.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Arzneimittel 📦
Zusätzlicher CPV-Code: Arzneimittel 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Brandenburg 🏙️

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot ausschließlich für ein Los
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Behlertstr. 33a
Postleitzahl: 14467
Postort: Potsdam
Kontakt
Internetadresse: http://www.aok-gesundheitspartner.de/brb/arzneimittel/blutzuckerteststreifen/index.html 🌏
E-Mail: fp_open-house-bzt@nordost.aok.de 📧
Telefon: +49 800265080-31891 📞
Fax: +49 800265080-25353 📠
URL der Dokumente: https://www.dtvp.de/Center/notice/CXP4Y6MYZ1L 🌏

Referenz
Daten
Absendedatum: 2018-08-14 📅
Einreichungsfrist: 2019-08-31 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-08-17 📅
Datum des Beginns: 2018-09-01 📅
Datum des Endes: 2019-08-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 157-359586
ABl. S-Ausgabe: 157
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6MYZ1L

Objekt
Umfang der Beschaffung
Bezeichnung des Loses: Blutzuckerteststreifen
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zu Blutzuckerteststreifen für das Land Brandenburg im Rahmen eines sogenannten „Open House-Verfahrens“. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Anbietern von Blutzuckerteststreifen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V angeboten. Interessierte Anbieter können dazu bei der unter I.1) genannten Kontaktadresse die Teilnahmeunterlagen sowie den Vertrag anfordern. Der unter Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber, Punkt 1.3.) Kommunikation benannte Link zum Zwecke des uneingeschränkten und vollständigen gebührenfreien Zuganges der Auftragsunterlagen hat keinen Bestand. Auskünfte sowie die Bereitstellung der Vertragsunterlagen sind unter der folgenden E-Mail-Adresse anzufordern: fp_open-house-bzt@nordost.aok.de
Mehr anzeigen
Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass der interessierte Anbieter die angeforderten Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Jeder Anbieter, der die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt und dies durch die Unterzeichnung der Erklärungen und des Rabattvertrages dokumentiert, kann dem Rabattvertrag beitreten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt. Der früheste Vertragsbeginn ist der 1.9.2018. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 12 Monate. Sollte die AOK Nordost während der Vertragslaufzeit für Blutzuckerteststreifen einen exklusiven Zuschlag im Rahmen eines offenen Verfahrens erteilen, ruhen die im Rahmen dieser Veröffentlichung geschlossenen Verträge entsprechend den vertraglichen Regelungen. Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungs-Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. des Vergaberechts. Um ein weitest gehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird diese Form der Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung „offenes Verfahren“, sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtet sind, ist damit nicht verbunden.
Mehr anzeigen
Eine Bekanntgabe der vergebenen Aufträge in Form einer Vertragspartnerliste erfolgt ausschließlich auf der Internetseite www.aok-gesundheitspartner.de

Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 23:59
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Englisch 🗣️
Datum der Angebotseröffnung: 2019-08-31 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 23:59
Ort des Eröffnungstermins: Bei dem Punkt IV.2.7) eingegebenen Datum und Uhrzeit handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da mangels Eingabemöglichkeiten nur jeweils eine Angabe möglich ist, wurde das letztmögliche Öffnungsdatum eingetragen.

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Arzneimittelversorgung
Dokumente URL: https://www.dtvp.de/Center/notice/CXP4Y6MYZ1L 🌏

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 22894990 📞
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de 📧
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter GWB-vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB), ist damit nicht verbunden. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB 2016):
Mehr anzeigen
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Mehr anzeigen
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. (…)
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Mehr anzeigen
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (…).“
Quelle: OJS 2018/S 157-359586 (2018-08-14)