Gemäß § 53 Abs. 1 VgV sind ausschließlich elektronisch übermittelte Angebote in Textform (§ 126b BGB) zugelassen, welche über die vom Auftraggeber genutzte Vergabeplattform einzureichen sind. Nicht zugelassen werden Angebote, die in anderer Weise, insbesondere per E-Mail oder Telefax, übermittelt werden.