Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
— Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB,
— Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB,
— Eigenerklärung über die Erfüllung der gewerberechtlichen Voraussetzungen und Eintragung im Berufs- und Handelsregister,
— die Vergabestelle fordert mit dem Angebot, jedoch spätestens nach entsprechender Aufforderung innerhalb einer gesetzten Frist die Beibringung eines Handelsregisterauszuges (bei GmbH & Co. KG auch von der GmbH (Komplementär)).
Auf Verlangen der Vergabestelle sind innerhalb einer gesetzten Frist folgende Unterlagen nachzureichen:
— Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, mindestens eines Sozialversicherungsträgers sowie der Berufsgenossenschaft,
— die polizeilichen Führungszeugnisse aller Geschäftsführer (falls kein Geschäftsführer bestellt, aller Inhaber) für das Unternehmen,
— den Auszug aus dem Gewerbezentralregister, die Gewerbeanmeldung sowie die Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handwerkskammer.
Bei Bietergemeinschaften sind die Nachweise durch alle Mitglieder zu erbringen. Für den Fall, dass der Bieter sich Unterauftragnehmer bedient, muss der Bieter in der Lage sein, sämtliche Nachweise für die vorgesehenen Unterauftragnehmer während der Angebotsprüfung auf Verlangen der Vergabestelle innerhalb einer gesetzten Frist beizubringen. Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle innerhalb einer gesetzten Frist nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Auftrages tatsächlich zur Verfügung stehen, in dem er beispielsweise eine entsprechende Erklärung des Unterauftragnehmers vorlegt.
Auf Verlangen ist innerhalb einer gesetzten Frist eine unterzeichnete Ausfertigung zur Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB für die vorgesehenen Unterauftragnehmer nachzureichen.
Das Ausstellungsdatum der Dokumente zum Nachweis der persönlichen Lage/Berufs- oder Handelsregister soll nicht vor dem 1.2.2018 liegen. Ein früheres Ausstellungsdatum ist unschädlich, wenn sich dem jeweiligen Nachweis entnehmen lässt, dass dieser noch bis zum Termin der Angebotsabgabe gültig ist. Auf Verlangen der Vergabestelle sind die Bieter verpflichtet, die genannten Dokumente in aktueller Fassung nachzureichen. Kann ein Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Nachweise nicht beibringen, so sind gleichwertige Nachweise beizufügen. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter auf Verlangen der Vergabestelle darzulegen bzw. sind die Bieter verpflichtet, auf Anforderung die Berechtigung der Gründe zu benennen. Sollte ein Bieter der Nachforderung von Nachweisen nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, wird das Angebot gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV von der Wertung ausgeschlossen.
Die Einheitliche Eigenerklärung (EEE), welche inhaltlich mit den vorliegenden Erklärungen abstimmbar sein muss, kann genutzt werden.