Los 1, Abfuhrlogistik für die Stadt Stadtallendorf (Stadtwerke), vertreten durch den Magistrat: Abfuhr von Restmüll im 2 wöchentlichen Rhythmus, für einige 60l-Gefäße alle 4 Wochen, Abfuhr von Bioabfall im 14 tägigen Rhythmus, im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres jeweils zusätzlich ein weiterer Abfuhrtermin. Abfuhr von Altpapier monatlich im Abstand von max. 5 Wochen, Abfuhr von Sperrmüll nach dem Abrufsystem binnen max. 4 Wochen, Andienung der vom AN eingesammelten Abfälle an die vom AG bzw. der Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) benannten Anlagen. Los 2, Abfuhrlogistik für die Gemeinde Weimar: Abfuhr von Restmüll im 4wöchentlichen Rhythmus, Abfuhr von Bioabfall im 14 tägigen Rhythmus, Abfuhr von Altpapier 4wöchentlich, Abfuhr von Sperrmüll nach dem Abrufsystem binnen max. 2 Monaten, Andienung der vom AN eingesammelten Abfälle an die vom AG bzw. der Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) benannten Anlagen. Alle Daten und Angaben siehe https://www.subreport.de/E99479241.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-03-23.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-02-20.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2018-02-20) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen
Kurze Beschreibung:
Los 1, Abfuhrlogistik für die Stadt Stadtallendorf (Stadtwerke), vertreten durch den Magistrat:
Abfuhr von Restmüll im 2 wöchentlichen Rhythmus, für einige 60l-Gefäße alle 4 Wochen, Abfuhr von Bioabfall im 14 tägigen Rhythmus, im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres jeweils zusätzlich ein weiterer Abfuhrtermin. Abfuhr von Altpapier monatlich im Abstand von max. 5 Wochen, Abfuhr von Sperrmüll nach dem Abrufsystem binnen max. 4 Wochen, Andienung der vom AN eingesammelten Abfälle an die vom AG bzw. der Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) benannten Anlagen.
Los 2, Abfuhrlogistik für die Gemeinde Weimar:
Abfuhr von Restmüll im 4wöchentlichen Rhythmus, Abfuhr von Bioabfall im 14 tägigen Rhythmus, Abfuhr von Altpapier 4wöchentlich, Abfuhr von Sperrmüll nach dem Abrufsystem binnen max. 2 Monaten, Andienung der vom AN eingesammelten Abfälle an die vom AG bzw. der Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) benannten Anlagen.
Alle Daten und Angaben siehe https://www.subreport.de/E99479241.
Los 1, Abfuhrlogistik für die Stadt Stadtallendorf (Stadtwerke), vertreten durch den Magistrat:
Abfuhr von Restmüll im 2 wöchentlichen Rhythmus, für einige 60l-Gefäße alle 4 Wochen, Abfuhr von Bioabfall im 14 tägigen Rhythmus, im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres jeweils zusätzlich ein weiterer Abfuhrtermin. Abfuhr von Altpapier monatlich im Abstand von max. 5 Wochen, Abfuhr von Sperrmüll nach dem Abrufsystem binnen max. 4 Wochen, Andienung der vom AN eingesammelten Abfälle an die vom AG bzw. der Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) benannten Anlagen.
Los 2, Abfuhrlogistik für die Gemeinde Weimar:
Abfuhr von Restmüll im 4wöchentlichen Rhythmus, Abfuhr von Bioabfall im 14 tägigen Rhythmus, Abfuhr von Altpapier 4wöchentlich, Abfuhr von Sperrmüll nach dem Abrufsystem binnen max. 2 Monaten, Andienung der vom AN eingesammelten Abfälle an die vom AG bzw. der Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) benannten Anlagen.
Referenz Daten
Absendedatum: 2018-02-20 📅
Einreichungsfrist: 2018-03-23 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-02-22 📅
Datum des Beginns: 2019-01-01 📅
Datum des Endes: 2023-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 037-080948
ABl. S-Ausgabe: 37
Zusätzliche Informationen
Der AG weist darauf hin, dass gemäß § 56 Abs. 2-4 VgV Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten oder deren Nachweise Mängel aufweisen, ausgeschlossen werden können.
Der AG kann die Bieter jedoch unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Bieter können nicht darauf vertrauen, dass dies geschieht.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den AG innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Kommt der Bieter der Aufforderung nicht binnen der vom AG gesetzten Frist ordnungsgemäß und vollständig nach, wird das Angebot ausgeschlossen.
Soweit Eignungsnachweise identisch für die beiden Lose abgefordert werden und der Bieter Angebote für beide Lose abgibt, genügt die einmalige Vorlage dieser Nachweise, d.h. Nachweise, die im Angebot eines Loses enthalten sind, gelten auch für das Angebot dieses Bieters für das andere Los.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber von seinem Recht zur Nachforderung fehlender Unterlagen und Angaben Gebrauch macht, d.h. nachgeforderte Unterlagen und Angaben, die für ein Los eingereicht werden, gelten für das andere Los als ein- bzw. nachgereicht, sofern sie identisch sind.
Der AG weist darauf hin, dass gemäß § 56 Abs. 2-4 VgV Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten oder deren Nachweise Mängel aufweisen, ausgeschlossen werden können.
Der AG kann die Bieter jedoch unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Bieter können nicht darauf vertrauen, dass dies geschieht.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den AG innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Kommt der Bieter der Aufforderung nicht binnen der vom AG gesetzten Frist ordnungsgemäß und vollständig nach, wird das Angebot ausgeschlossen.
Soweit Eignungsnachweise identisch für die beiden Lose abgefordert werden und der Bieter Angebote für beide Lose abgibt, genügt die einmalige Vorlage dieser Nachweise, d.h. Nachweise, die im Angebot eines Loses enthalten sind, gelten auch für das Angebot dieses Bieters für das andere Los.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber von seinem Recht zur Nachforderung fehlender Unterlagen und Angaben Gebrauch macht, d.h. nachgeforderte Unterlagen und Angaben, die für ein Los eingereicht werden, gelten für das andere Los als ein- bzw. nachgereicht, sofern sie identisch sind.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Los 1, Abfuhrlogistik für die Stadt Stadtallendorf (Stadtwerke), vertreten durch den Magistrat:
Abfuhr von Restmüll im 2 wöchentlichen Rhythmus, für einige 60l-Gefäße alle 4 Wochen, Abfuhr von Bioabfall im 14 tägigen Rhythmus, im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres jeweils zusätzlich ein weiterer Abfuhrtermin. Abfuhr von Altpapier monatlich im Abstand von max. 5 Wochen, Abfuhr von Sperrmüll nach dem Abrufsystem binnen max. 4 Wochen, Andienung der vom AN eingesammelten Abfälle an die vom AG bzw. der Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) benannten Anlagen.
Abfuhr von Restmüll im 2 wöchentlichen Rhythmus, für einige 60l-Gefäße alle 4 Wochen, Abfuhr von Bioabfall im 14 tägigen Rhythmus, im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres jeweils zusätzlich ein weiterer Abfuhrtermin. Abfuhr von Altpapier monatlich im Abstand von max. 5 Wochen, Abfuhr von Sperrmüll nach dem Abrufsystem binnen max. 4 Wochen, Andienung der vom AN eingesammelten Abfälle an die vom AG bzw. der Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) benannten Anlagen.
Los 2, Abfuhrlogistik für die Gemeinde Weimar:
Abfuhr von Restmüll im 4wöchentlichen Rhythmus, Abfuhr von Bioabfall im 14 tägigen Rhythmus, Abfuhr von Altpapier 4wöchentlich, Abfuhr von Sperrmüll nach dem Abrufsystem binnen max. 2 Monaten, Andienung der vom AN eingesammelten Abfälle an die vom AG bzw. der Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) benannten Anlagen.
Abfuhr von Restmüll im 4wöchentlichen Rhythmus, Abfuhr von Bioabfall im 14 tägigen Rhythmus, Abfuhr von Altpapier 4wöchentlich, Abfuhr von Sperrmüll nach dem Abrufsystem binnen max. 2 Monaten, Andienung der vom AN eingesammelten Abfälle an die vom AG bzw. der Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) benannten Anlagen.
Bezeichnung des Loses: Einsammlung von Restmüll, Bioabfall, Altpapier und Sperrmüll für die Stadt Stadtallendorf
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung: Siehe Nr. II.1.4.
Beschreibung der Verlängerungen: Einseitige Verlängerungsoption des AG um einmalig 3 Jahre
Bezeichnung des Loses: Abfallabfuhr von Restmüll, Bioabfall, Altpapier und Sperrmüll für die Gemeinde Weimar (Lahn)
Losnummer: 2
Kurze Beschreibung: Siehe II.1.4
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Stadtgebiet der Stadt Stadtallendorf und die vom AG bzw. der ALF benannten Anlagen (Umschlag- und Entsorgungsanlagen)
Gebiet der Gemeinde Weimar und die vom AG bzw. der ALF benannten Anlagen (Umschlag- und Entsorgungsanlagen)
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Geforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Geforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Angabe des Gesamtumsatzes des Unternehmens und des Umsatzes bezüglich der Durchführung von Leistungen der Abfuhrlogistik bezogen auf die jeweils letzten drei Geschäftsjahre. Dazu ist das per Download zur Verfügung stehende Formular (Anlage 1.2) zu verwenden. Die Angaben können auf- oder abgerundet angegeben werden. Grundlage der Angaben müssen keine testierten Abschlüsse sein, es ist ausreichend, wenn dem Bieter sein jeweiliger Umsatz des betreffenden Jahres bekannt ist.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Angabe des Gesamtumsatzes des Unternehmens und des Umsatzes bezüglich der Durchführung von Leistungen der Abfuhrlogistik bezogen auf die jeweils letzten drei Geschäftsjahre. Dazu ist das per Download zur Verfügung stehende Formular (Anlage 1.2) zu verwenden. Die Angaben können auf- oder abgerundet angegeben werden. Grundlage der Angaben müssen keine testierten Abschlüsse sein, es ist ausreichend, wenn dem Bieter sein jeweiliger Umsatz des betreffenden Jahres bekannt ist.
Mindestens eine Erklärung durch ein Kreditinstitut oder eines Kreditversicherers, die dem Bieter finanziell geordnete Verhältnisse bescheinigen. Der AG kann bei Zweifeln an der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vom Bieter zusätzliche Nachweise verlangen. Auf gesonderte schriftliche Anforderung des AG oder seines Beauftragten ist eine Erklärung eines Kreditinstituts oder vergleichbare Einrichtung (s. o.), dass im Auftragsfall die geforderte Bürgschaft übernommen wird, vorzulegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Mindestens eine Erklärung durch ein Kreditinstitut oder eines Kreditversicherers, die dem Bieter finanziell geordnete Verhältnisse bescheinigen. Der AG kann bei Zweifeln an der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vom Bieter zusätzliche Nachweise verlangen. Auf gesonderte schriftliche Anforderung des AG oder seines Beauftragten ist eine Erklärung eines Kreditinstituts oder vergleichbare Einrichtung (s. o.), dass im Auftragsfall die geforderte Bürgschaft übernommen wird, vorzulegen.
Der Bieter kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Ein Bewerber oder Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Bieter kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Ein Bewerber oder Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Geforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Geforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Aktuell gültige Zertifizierung nach EfbV (§ 56 KrWG), für ausländische Bieter ein gleichwertiger Nachweis (berufliche Leistungsfähigkeit).
Vorlage von mindestens 2 Referenzen nach dem Formular „Anlage 1.3 Formular Referenzen Abfallabfuhr.docx“ über die vergangenen 3 Jahre (zurück gemessen ab dem Tag der Angebotsabgabe) bezüglich der Leistungen der Einsammlung von Abfällen durch Behälterentleerung entsprechend der ausgeschriebenen Leistungen mit Benennung der jeweiligen Auftraggeber, Ansprechpartner und Telefonnummer (berufliche Leistungsfähigkeit).
Vorlage von mindestens 2 Referenzen nach dem Formular „Anlage 1.3 Formular Referenzen Abfallabfuhr.docx“ über die vergangenen 3 Jahre (zurück gemessen ab dem Tag der Angebotsabgabe) bezüglich der Leistungen der Einsammlung von Abfällen durch Behälterentleerung entsprechend der ausgeschriebenen Leistungen mit Benennung der jeweiligen Auftraggeber, Ansprechpartner und Telefonnummer (berufliche Leistungsfähigkeit).
Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit ist mit dem Angebot bezogen auf jedes einzelne Los darzulegen, wie sich die durchschnittliche Sammelleistung eines Fahrzeugs (durchschnittliche Anzahl an Behälterentleerungen pro Tag und Sammelfahrzeug bzw. durchschnittliche Abfuhrmenge von Sperrmüll pro Tag und Sammelfahrzeug) darstellt und mit wie vielen Fahrzeugen der Bieter und mit welchen Einsatz- und Sammelzeiten kalkuliert hat. Ebenfalls ist die Anzahl an Mitarbeitern pro Sammelfahrzeug anzugeben. Dazu ist das Formblatt Anlage 1.4.1 bzw. 1.4.2 Formular Logistikkonzept der Lose 1 bis 2 zu verwenden; für beide Lose steht somit jeweils ein eigenes Formblatt zur Verfügung.
Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit ist mit dem Angebot bezogen auf jedes einzelne Los darzulegen, wie sich die durchschnittliche Sammelleistung eines Fahrzeugs (durchschnittliche Anzahl an Behälterentleerungen pro Tag und Sammelfahrzeug bzw. durchschnittliche Abfuhrmenge von Sperrmüll pro Tag und Sammelfahrzeug) darstellt und mit wie vielen Fahrzeugen der Bieter und mit welchen Einsatz- und Sammelzeiten kalkuliert hat. Ebenfalls ist die Anzahl an Mitarbeitern pro Sammelfahrzeug anzugeben. Dazu ist das Formblatt Anlage 1.4.1 bzw. 1.4.2 Formular Logistikkonzept der Lose 1 bis 2 zu verwenden; für beide Lose steht somit jeweils ein eigenes Formblatt zur Verfügung.
Zur Eignungsleihe: Siehe Nr. III.1.2 Geforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u.a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Zur Eignungsleihe: Siehe Nr. III.1.2 Geforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u.a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Abgabe von Eigenerklärungen gemäß Formular Anlage 1.5 Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen.docx (steht per Download zur Verfügung), für Angebote mit NU und im Fall von Bietergemeinschaften muss jedes Unternehmen eine entsprechende Erklärung einreichen (Anlage 1.5, Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen). Die Eigenerklärung des Bieters ist mit seiner Unterschrift unter dem Formular Anlage 1.5 abgegeben, dieses gilt auch für Angebote von Bietergemeinschaften, wenn der Bevollmächtigte der BG unterschreibt oder der Nachweis von allen Mitgliedern der BG unterschrieben ist.
Abgabe von Eigenerklärungen gemäß Formular Anlage 1.5 Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen.docx (steht per Download zur Verfügung), für Angebote mit NU und im Fall von Bietergemeinschaften muss jedes Unternehmen eine entsprechende Erklärung einreichen (Anlage 1.5, Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen). Die Eigenerklärung des Bieters ist mit seiner Unterschrift unter dem Formular Anlage 1.5 abgegeben, dieses gilt auch für Angebote von Bietergemeinschaften, wenn der Bevollmächtigte der BG unterschreibt oder der Nachweis von allen Mitgliedern der BG unterschrieben ist.
Sonstige Nachweise bzw. Erklärungen:
Verpflichtungserklärung nach HVTG (Anlage 2, Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen): Die Verpflichtungserklärung muss vom Bieter unterschrieben mit dem Angebot eingereicht werden.
Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 11:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-06-15 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2018-03-23 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 11:00
Der AG weist darauf hin, dass gemäß § 56 Abs. 2-4 VgV Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten oder deren Nachweise Mängel aufweisen, ausgeschlossen werden können.
Der AG kann die Bieter jedoch unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Bieter können nicht darauf vertrauen, dass dies geschieht.
Der AG kann die Bieter jedoch unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Bieter können nicht darauf vertrauen, dass dies geschieht.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den AG innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Kommt der Bieter der Aufforderung nicht binnen der vom AG gesetzten Frist ordnungsgemäß und vollständig nach, wird das Angebot ausgeschlossen.
Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den AG innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Kommt der Bieter der Aufforderung nicht binnen der vom AG gesetzten Frist ordnungsgemäß und vollständig nach, wird das Angebot ausgeschlossen.
Soweit Eignungsnachweise identisch für die beiden Lose abgefordert werden und der Bieter Angebote für beide Lose abgibt, genügt die einmalige Vorlage dieser Nachweise, d.h. Nachweise, die im Angebot eines Loses enthalten sind, gelten auch für das Angebot dieses Bieters für das andere Los.
Soweit Eignungsnachweise identisch für die beiden Lose abgefordert werden und der Bieter Angebote für beide Lose abgibt, genügt die einmalige Vorlage dieser Nachweise, d.h. Nachweise, die im Angebot eines Loses enthalten sind, gelten auch für das Angebot dieses Bieters für das andere Los.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber von seinem Recht zur Nachforderung fehlender Unterlagen und Angaben Gebrauch macht, d.h. nachgeforderte Unterlagen und Angaben, die für ein Los eingereicht werden, gelten für das andere Los als ein- bzw. nachgereicht, sofern sie identisch sind.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber von seinem Recht zur Nachforderung fehlender Unterlagen und Angaben Gebrauch macht, d.h. nachgeforderte Unterlagen und Angaben, die für ein Los eingereicht werden, gelten für das andere Los als ein- bzw. nachgereicht, sofern sie identisch sind.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt
Postanschrift: Dienstgebäude: Wilhelminenstraße 1-3; Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Postort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 6151125816 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Nachfolgend ist der Wortlaut im Auszug von § 160 GWB wiedergegeben. Insbesondere wird auf Abs. 3 Nr. 4 hingewiesen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Adresse der Vergabekammer und Faxnummer ist Nr. VI 4.1 zu entnehmen.
Quelle: OJS 2018/S 037-080948 (2018-02-20)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-10-16) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Los 1, Abfuhrlogistik für die Stadt Stadtallendorf (Stadtwerke), vertreten durch den Magistrat:
Abfuhr von Restmüll im 2 wöchentlichen Rhythmus, für einige 60l-Gefäße alle 4 Wochen, Abfuhr von Bioabfall im 14 tägigen Rhythmus, im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres jeweils zusätzlich ein weiterer Abfuhrtermin. Abfuhr von Altpapier monatlich im Abstand von max. 5 Wochen, Abfuhr von Sperrmüll nach dem Abrufsystem binnen max. 4 Wochen, Andienung der vom AN eingesammelten Abfälle an die vom AG bzw. der Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) benannten Anlagen.
Los 2, Abfuhrlogistik für die Gemeinde Weimar (Lahn):
Abfuhr von Restmüll im 4 wöchentlichen Rhythmus, Abfuhr von Bioabfall im 14 tägigen Rhythmus, Abfuhr von Altpapier 4 wöchentlich, Abfuhr von Sperrmüll nach dem Abrufsystem binnen max. 2 Monaten, Andienung der vom AN eingesammelten Abfälle an die vom AG bzw. der Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) benannten Anlagen.
Alle Daten und Angaben siehe https://www.subreport.de/E99479241
Los 1, Abfuhrlogistik für die Stadt Stadtallendorf (Stadtwerke), vertreten durch den Magistrat:
Abfuhr von Restmüll im 2 wöchentlichen Rhythmus, für einige 60l-Gefäße alle 4 Wochen, Abfuhr von Bioabfall im 14 tägigen Rhythmus, im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres jeweils zusätzlich ein weiterer Abfuhrtermin. Abfuhr von Altpapier monatlich im Abstand von max. 5 Wochen, Abfuhr von Sperrmüll nach dem Abrufsystem binnen max. 4 Wochen, Andienung der vom AN eingesammelten Abfälle an die vom AG bzw. der Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) benannten Anlagen.
Los 2, Abfuhrlogistik für die Gemeinde Weimar (Lahn):
Abfuhr von Restmüll im 4 wöchentlichen Rhythmus, Abfuhr von Bioabfall im 14 tägigen Rhythmus, Abfuhr von Altpapier 4 wöchentlich, Abfuhr von Sperrmüll nach dem Abrufsystem binnen max. 2 Monaten, Andienung der vom AN eingesammelten Abfälle an die vom AG bzw. der Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) benannten Anlagen.
Angaben unter II.1.7 und V.II.2 und V.II.2/.4 entsprechen vor dem Hintergrund von § 5 Abs. 2 VgV nicht den tatsächlichen Werten.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Los 2, Abfuhrlogistik für die Gemeinde Weimar (Lahn):
Abfuhr von Restmüll im 4 wöchentlichen Rhythmus, Abfuhr von Bioabfall im 14 tägigen Rhythmus, Abfuhr von Altpapier 4 wöchentlich, Abfuhr von Sperrmüll nach dem Abrufsystem binnen max. 2 Monaten, Andienung der vom AN eingesammelten Abfälle an die vom AG bzw. der Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) benannten Anlagen.
Abfuhr von Restmüll im 4 wöchentlichen Rhythmus, Abfuhr von Bioabfall im 14 tägigen Rhythmus, Abfuhr von Altpapier 4 wöchentlich, Abfuhr von Sperrmüll nach dem Abrufsystem binnen max. 2 Monaten, Andienung der vom AN eingesammelten Abfälle an die vom AG bzw. der Abfallwirtschaft Lahn-Fulda (ALF) benannten Anlagen.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-09-10 📅
Name: Weisgerber Umweltservice GmbH
Postort: Wächtersbach
Land: Deutschland 🇩🇪 Main-Kinzig-Kreis
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-09-11 📅
Name: Marburger Entsorgungs-GmbH
Postort: Marburg
Land: Marburg-Biedenkopf
🏙️ Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 100
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.