Einbringung und Montage von 3 St. Durchfahrautoklav 18/12/15 und 1 St. Durchfahrautoklav 12/6/12.
Ausführungsfristen: Mit der Ausführung ist zu beginnen innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B); die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum 25.7.2018 zugehen. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) innerhalb von 200 Werktagen nach vorstehend angegebener Frist für den Ausführungsbeginn.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-04-17.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-03-15.
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-10-15) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Max-Planck-Gesellschaft, GV, Ref. VIII d – VOB
Postanschrift: Hofgartenstraße 8
Postort: München
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson:
“Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. – Sachgebiet Vergabemanagement”
Telefon: +49 892108-0📞
E-Mail: bieterfragen@gv.mpg.de📧
Fax: +49 892108-1344 📠
Region: München, Kreisfreie Stadt🏙️
URL: http://www.mpg.de🌏 Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere Art: Einrichtung des privaten Rechts
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Autoklaven
Z.IMMU.A.000316.410.4 VOB
Produkte/Dienstleistungen: Autoklaven📦
Kurze Beschreibung:
“Einbringung und Montage von 3 St. Durchfahrautoklav 18/12/15 und 1 St. Durchfahrautoklav 12/6/12
Ausführungsfristen: Mit der Ausführung ist zu beginnen...”
Kurze Beschreibung
Einbringung und Montage von 3 St. Durchfahrautoklav 18/12/15 und 1 St. Durchfahrautoklav 12/6/12
Ausführungsfristen: Mit der Ausführung ist zu beginnen innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B); die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum 25.7.2018 zugehen. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) innerhalb von 200 Werktagen nach vorstehend angegebener Frist für den Ausführungsbeginn.
“Die Ausschreibung wurde gemäß § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A aufgehoben, weil die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen. Es ist beabsichtigt,...”
Die Ausschreibung wurde gemäß § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A aufgehoben, weil die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen. Es ist beabsichtigt, erneut ein offenes Verfahren durchzuführen.
Mehr anzeigen Körper überprüfen
Name: Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern
Postanschrift: Maximilianstraße 39
Postort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de📧 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
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Quelle: OJS 2018/S 200-453615 (2018-10-15)