Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Nachweise zu VgV § 46 Abs. 3 Nr. 1: Referenzen für ausgeführte Dienstleistungen in den letzten 3 Jahren:
Referenzen für Planungsleistungen von Verkehrsprojekten (Wasserstraße, Bahn, Straße, Luft- alternativ gelten Leitstände von Kraftwerken als gleichwertig), bei denen mehr als 50 % der Bruttogrundfläche oder des Bruttorauminhaltes (Warten-und Technikräume) der Fernbedienung von Verkehrsanlagen dienen und der Honorarzone III nach HOAI entsprechen.:
(1) Objektplanung: 1.1) Entwurfsplanung, 1.2) Vorbereitung der Vergabe
(Wichtung 40 % und Mindeststandard)
(2) Tragwerksplanung: 2.1) Entwurfs- oder Genehmigungsplanung
(Wichtung 20 % und Mindeststandard)
(3) Technische Ausrüstung: 3.1) Entwurfsplanung, 3.2) Vorbereitung der Vergabe
(Wichtung 20 % und Mindeststandard)
(Formblatt 133/333b-LF: Ziffer 9).
Folgende Angaben gemäß Formblatt 133/333b-L/F hat der Bewerber nicht zu machen:
Ziffer 3: VgV § 46 Abs. 3 Nr.2
Ziffer 8: VgV § 46 Abs. 3 Nr. 6
Ziffer 10: VgV § 46 Abs. 3 Nr. 8
Ziffer 11: VgV § 46 Abs. 3 Nr. 3
Ziffer 12: VgV § 46 Abs. 3 Nr. 9
Ziffer 14: VgV § 46 Abs. 3 Nr. 4
Ziffer 15: VgV § 46 Abs. 3 Nr. 7
Ziffer 16: VgV § 46 Abs. 3 Nr. 11
Folgende Bepunktung ist zu (1) je:1.1), 1.2); zu (2) 2.1); zu (3) je: 3.1), 3.2) vorgesehen:
5 Bewertungspunkte für vergleichbare Referenzprojekte im jeweiligen Leistungsbild und Leistungsphase, die über mind. 200 m große Bedienräume mit mind. 6 Bedienplätzen verfügen.
4 Bewertungspunkte nicht vergeben
3 Bewertungspunkte für vergleichbare Referenzprojekte im jeweiligen Leistungsbild und Leistungsphase, die über mind. 100 m große Bedienräume mit mind. 3 Bedienplätzen verfügen.
2 Bewertungspunkte nicht vergeben
1 Bewertungspunkt für vergleichbare Referenzprojekte im jeweiligen Leistungsbild und Leistungsphase, die über mind. 50 m große Bedienräume mit mind. 2 Bedienplätzen verfügen.
Jede vorgelegte Referenz mit vergleichbaren Dienstleistungen wird gewertet.
Die Bewertung der Referenzen zu (1) 1.1), 1.2),(2) 2.1),(3) 3.1), 3.2), mit Bewertungspunkten erfolgt jeweils separat.
Die Ermttlung der Wertungspunkte zu (1) erfolgt über die Mittelwertbildung, die jeweils die gemittelten Bewertungspunkte zu 1.1) und 1.2) berücksichtigen.
Die Ermittlung der Wertungspunkte zu (2) erfolgt über eine Mittelwertbildung, die die Bewertungspunkte zu 2.1) berücksichtigt.
Die Ermittlung der Wertungspunkte zu (3) erolgt über eine Mittelwertbildung, die jeweils die gemittelten Bewertungspunkte zu 3.1) und 3.2) berücksichtigen.
Bereitstellung der Teilnahmeunterlagen: siehe Ziffer III.1.1