Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Bauüberwachungsleistungen; EÜ Bleckeder Landstraße
18FEI32406
Produkte/Dienstleistungen: Baustellenüberwachung📦
Kurze Beschreibung: Bauüberwachungsleistungen; EÜ Bleckeder Landstraße
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Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Baustellenüberwachung📦
Ort der Leistung: Lüneburg, Landkreis🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Bleckeder Landstraße, Lüneburg
Beschreibung der Beschaffung: Bauüberwachungsleistungen; EÜ Bleckeder Landstraße
Verfahren Art des Verfahrens
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2018/S 082-185358
Auftragsvergabe
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Vertragsnummer: 18FEI32406
Titel: Bauüberwachungsleistungen; EÜ Bleckeder Landstraße
Informationen über nicht gewährte Zuschüsse
Andere Gründe (Abbruch des Verfahrens)
“Das Vergabeverfahren „18FEI32406 – Bauüberwachungsleistungen; EÜ Bleckeder Landstraße“ muss aufgehoben werden, da sich die Grundlagen des Vergabeverfahrens...”
Das Vergabeverfahren „18FEI32406 – Bauüberwachungsleistungen; EÜ Bleckeder Landstraße“ muss aufgehoben werden, da sich die Grundlagen des Vergabeverfahrens wesentlich geändert haben.
Mehr anzeigen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
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Quelle: OJS 2018/S 133-304101 (2018-07-11)