Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Bauüberwachungsleistungen Neubau ESTW-R Nonnenhorn
17FEI30742
Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen📦
Kurze Beschreibung:
“Bauüberwachungsleitungen Neubau ESTW-R Nonnenhorn und Erneuerung der Bahnübergänge Mauthausstraße, Seehalde und Lerchentorkel im Bf. Nonnenhorn”
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Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen📦
Ort der Leistung: Bodenseekreis🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Nonnenhorn
Beschreibung der Beschaffung:
“Bauüberwachungsleistungen: Bauüberwacher Bahn Oberbau/Konstruktiver Ingenieurbau, Fachbauüberwacher Oberbau, Bauüberwacher bahntechnische Ausrüstung (Leit-...”
Verfahren Art des Verfahrens
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2018/S 064-143469
Auftragsvergabe
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Titel: Bauüberwachungsleistungen Neubau ESTW-R Nonnenhorn
Informationen über nicht gewährte Zuschüsse
Es sind keine Angebote oder Teilnahmeanträge eingegangen oder alle wurden abgelehnt
Ergänzende Informationen Zusätzliche Informationen
Es sind keine Teilnahmeanträge eingegangen.
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
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Quelle: OJS 2018/S 090-205185 (2018-05-09)