Beschaffung zertifizierter, digitaler Sprech- und Datenfunkendgeräte (HRT, MRT, MRT-ortsfest) für den Digitalfunk BOS Niedersachsen der Landeshauptstadt Hannover und der Region Hannover
Diese Beschaffung beinhaltet die Lieferung digitaler Handsprechfunkgeräte (HRT) sowie digitaler Mobilsprechfunkgeräte für den Fahrzeugeinsatz (MRT) und den Einsatz in ortsfesten Landfunkstellen (MRT-ortsfest/FRT), jeweils samt Zubehör. Hierzu soll im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 11 Abs. 1 S. 1 Var. 2 VSVgV ein Rahmenvertrag mit einem Unternehmen (Auftragnehmer) im Sinne von § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 VSVgV mit einer zweijährigen Vertragslaufzeit mit der Option einer zweimaligen Verlängerung um jeweils ein Jahr, und damit innerhalb der maximalen Regellaufzeit einer Rahmenvereinbarung nach § 14 Abs. 6 S. 1 VSVgV, geschlossen werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-08-02.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-07-02.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2018-07-02) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Funksendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät
Menge oder Umfang:
Ausgehend vom derzeit angenommen Life-Cycle für Endgeräte und Zubehör kann nur eine ungefähre Abrufmenge (d.h. keine verbindliche Mindest- bzw. Höchstabnahmemenge) angegeben werden, die bei einer Laufzeit der Rahmenvereinbarung (verbunden mit dem Recht der Auftraggeber auf Vertragsverlängerung um mindestens ein Jahr) bis 31.12.2020 für dieRegion Hannover ca. 1 500 HRT/MRT (FRT) und die Landeshauptstadt Hannover (inkl. angehöriger Komunen) ca 500 HRT/MRT (FRT) mit Grundzubehör betragen wird. Diese geschätzte Abrufmenge ist als in Aussicht genommenes Auftragsvolumen so genau wie möglich ermittelt worden, wird jedoch nicht abschließend festgelegt. Es handelt sich hierbei weder um eine verpflichtend von den Auftraggebern abzurufende oder abzunehmende Mindestabnahmemenge noch um eine vereinbarte Höchstabnahmemenge. Der Abruf von Endgeräten und sonstigen Liefer-/ Dienstleistungen aus dem zu schließenden Rahmenvertrag bleibt freibleibend. Insbsondere bleibt auch der Abruf von über der Angabe der geschätzten Abrufmenge hinausgehender Endgeräte und sonstigen Liefer-/Dientsleistungen ausdrücklich vorbehalten. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs stets zur Leistungserbringung/-erfüllung verpflichtet: Dies gilt auch für den Fall, dass die Auftraggeber ihr einseitiges Recht zur Verlängerung des Rahmenvertrages ausüben.
Ausgehend vom derzeit angenommen Life-Cycle für Endgeräte und Zubehör kann nur eine ungefähre Abrufmenge (d.h. keine verbindliche Mindest- bzw. Höchstabnahmemenge) angegeben werden, die bei einer Laufzeit der Rahmenvereinbarung (verbunden mit dem Recht der Auftraggeber auf Vertragsverlängerung um mindestens ein Jahr) bis 31.12.2020 für dieRegion Hannover ca. 1 500 HRT/MRT (FRT) und die Landeshauptstadt Hannover (inkl. angehöriger Komunen) ca 500 HRT/MRT (FRT) mit Grundzubehör betragen wird. Diese geschätzte Abrufmenge ist als in Aussicht genommenes Auftragsvolumen so genau wie möglich ermittelt worden, wird jedoch nicht abschließend festgelegt. Es handelt sich hierbei weder um eine verpflichtend von den Auftraggebern abzurufende oder abzunehmende Mindestabnahmemenge noch um eine vereinbarte Höchstabnahmemenge. Der Abruf von Endgeräten und sonstigen Liefer-/ Dienstleistungen aus dem zu schließenden Rahmenvertrag bleibt freibleibend. Insbsondere bleibt auch der Abruf von über der Angabe der geschätzten Abrufmenge hinausgehender Endgeräte und sonstigen Liefer-/Dientsleistungen ausdrücklich vorbehalten. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs stets zur Leistungserbringung/-erfüllung verpflichtet: Dies gilt auch für den Fall, dass die Auftraggeber ihr einseitiges Recht zur Verlängerung des Rahmenvertrages ausüben.
Gesamtwert des Auftrags: 740 000,00 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Funksendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät📦
1) Dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung des LZN). In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN für die niedersächsische Landeshauptstadt Hannover (LHH) und die Region Hannover (RH) eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von zertifizierten, digitalen Sprech- und Datenfunkgeräte (HRT, MRT, MRT-ortsfest) aus. Diese Ausschreibung wird nach den Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) durchgeführt, da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsspezifischen Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 104 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) handelt.
2) Der ausgeschriebene Auftrag umfasst die Lieferung digitaler Handsprechfunkgeräte (HRT) sowie digitaler Mobilsprechfunkgeräte für den Fahrzeugeinsatz (MRT) und den Einsatz in ortsfesten Landfunkstellen (MRT-ortsfest/FRT), jeweils samt Zubehör.
3) Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VSVgV, § 119 Abs. 5 Alt. 1 GWB in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.
4) Der ausgeschriebene Auftrag wird nicht in Lose unterteilt. Einer Aufteilung in Teil- oder Fachlose stehen wirtschaftliche und technische Gründe entgegen (§ 97 Abs. 4 S. 3 GWB, § 10 Abs. 1 S. 2 VSVgV), insbesondere zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit, Gesamtfunktionalität, Hochverfügbarkeit und Ausfallsicherheit und weil die Leistungsbeschreibung die Systemfähigkeit der Leistung verlangt und dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
5) Unternehmen, die nicht oder nicht vollständig die unter Abschnitt III.2.1), III.2.2 und
III.2.3) als Mindestanforderungen gekennzeichneten Eignungskriterien erfüllen, sind zur Auftragsausführung nicht geeignet und werden nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (§ 22 Abs. 3 S. 1 VSVgV), sondern von dem weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen. Die verlangten Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt.
6) Eine Vergütung oder Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebote sowie im Übrigen die Teilnahme am Vergabeverfahren findet nicht statt.
7) Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen.
8) Es wird darauf hingewiesen, dass das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) Anwendung findet. Mit dem Angebot (nicht mit dem Teilnahmeantrag) werden von Bietern und von etwaigen Nachunternehmern (Unterauftragnehmern) Erklärungen gem. §§ 4, 12, 13 NTVergG gefordert. Auf die Aufnahme besonderer vertraglicher Bestimmungen gem. §§ 14, 15 NTVergG in den abzuschließenden Vertrag wird hingewiesen.
9) Im Falle von etwaigen unbeabsichtigten Widersprüchen zwischen dieser Bekanntmachung und weiteren nationalen Bekanntmachungsformen desselben Auftrags hat die EU-Bekanntmachung Vorrang.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHY9Z8
1) Dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung des LZN). In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN für die niedersächsische Landeshauptstadt Hannover (LHH) und die Region Hannover (RH) eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von zertifizierten, digitalen Sprech- und Datenfunkgeräte (HRT, MRT, MRT-ortsfest) aus. Diese Ausschreibung wird nach den Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) durchgeführt, da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsspezifischen Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 104 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) handelt.
2) Der ausgeschriebene Auftrag umfasst die Lieferung digitaler Handsprechfunkgeräte (HRT) sowie digitaler Mobilsprechfunkgeräte für den Fahrzeugeinsatz (MRT) und den Einsatz in ortsfesten Landfunkstellen (MRT-ortsfest/FRT), jeweils samt Zubehör.
3) Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VSVgV, § 119 Abs. 5 Alt. 1 GWB in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.
4) Der ausgeschriebene Auftrag wird nicht in Lose unterteilt. Einer Aufteilung in Teil- oder Fachlose stehen wirtschaftliche und technische Gründe entgegen (§ 97 Abs. 4 S. 3 GWB, § 10 Abs. 1 S. 2 VSVgV), insbesondere zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit, Gesamtfunktionalität, Hochverfügbarkeit und Ausfallsicherheit und weil die Leistungsbeschreibung die Systemfähigkeit der Leistung verlangt und dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
5) Unternehmen, die nicht oder nicht vollständig die unter Abschnitt III.2.1), III.2.2 und
III.2.3) als Mindestanforderungen gekennzeichneten Eignungskriterien erfüllen, sind zur Auftragsausführung nicht geeignet und werden nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (§ 22 Abs. 3 S. 1 VSVgV), sondern von dem weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen. Die verlangten Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt.
6) Eine Vergütung oder Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebote sowie im Übrigen die Teilnahme am Vergabeverfahren findet nicht statt.
7) Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen.
8) Es wird darauf hingewiesen, dass das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) Anwendung findet. Mit dem Angebot (nicht mit dem Teilnahmeantrag) werden von Bietern und von etwaigen Nachunternehmern (Unterauftragnehmern) Erklärungen gem. §§ 4, 12, 13 NTVergG gefordert. Auf die Aufnahme besonderer vertraglicher Bestimmungen gem. §§ 14, 15 NTVergG in den abzuschließenden Vertrag wird hingewiesen.
9) Im Falle von etwaigen unbeabsichtigten Widersprüchen zwischen dieser Bekanntmachung und weiteren nationalen Bekanntmachungsformen desselben Auftrags hat die EU-Bekanntmachung Vorrang.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHY9Z8
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Diese Beschaffung beinhaltet die Lieferung digitaler Handsprechfunkgeräte (HRT) sowie digitaler Mobilsprechfunkgeräte für den Fahrzeugeinsatz (MRT) und den Einsatz in ortsfesten Landfunkstellen (MRT-ortsfest/FRT), jeweils samt Zubehör.
Hierzu soll im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 11 Abs. 1 S. 1 Var. 2 VSVgV ein Rahmenvertrag mit einem Unternehmen (Auftragnehmer) im Sinne von § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 VSVgV mit einer zweijährigen Vertragslaufzeit mit der Option einer zweimaligen Verlängerung um jeweils ein Jahr, und damit innerhalb der maximalen Regellaufzeit einer Rahmenvereinbarung nach § 14 Abs. 6 S. 1 VSVgV, geschlossen werden.
Hierzu soll im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 11 Abs. 1 S. 1 Var. 2 VSVgV ein Rahmenvertrag mit einem Unternehmen (Auftragnehmer) im Sinne von § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 VSVgV mit einer zweijährigen Vertragslaufzeit mit der Option einer zweimaligen Verlängerung um jeweils ein Jahr, und damit innerhalb der maximalen Regellaufzeit einer Rahmenvereinbarung nach § 14 Abs. 6 S. 1 VSVgV, geschlossen werden.
Menge oder Umfang:
Ausgehend vom derzeit angenommen Life-Cycle für Endgeräte und Zubehör kann nur eine ungefähre Abrufmenge (d.h. keine verbindliche Mindest- bzw. Höchstabnahmemenge) angegeben werden, die bei einer Laufzeit der Rahmenvereinbarung (verbunden mit dem Recht der Auftraggeber auf Vertragsverlängerung um mindestens ein Jahr) bis 31.12.2020 für die
Ausgehend vom derzeit angenommen Life-Cycle für Endgeräte und Zubehör kann nur eine ungefähre Abrufmenge (d.h. keine verbindliche Mindest- bzw. Höchstabnahmemenge) angegeben werden, die bei einer Laufzeit der Rahmenvereinbarung (verbunden mit dem Recht der Auftraggeber auf Vertragsverlängerung um mindestens ein Jahr) bis 31.12.2020 für die
Region Hannover ca. 1 500 HRT/MRT (FRT) und die Landeshauptstadt Hannover (inkl. angehöriger Komunen) ca 500 HRT/MRT (FRT) mit Grundzubehör betragen wird. Diese geschätzte Abrufmenge ist als in Aussicht genommenes Auftragsvolumen so genau wie möglich ermittelt worden, wird jedoch nicht abschließend festgelegt. Es handelt sich hierbei weder um eine verpflichtend von den Auftraggebern abzurufende oder abzunehmende Mindestabnahmemenge noch um eine vereinbarte Höchstabnahmemenge. Der Abruf von Endgeräten und sonstigen Liefer-/ Dienstleistungen aus dem zu schließenden Rahmenvertrag bleibt freibleibend. Insbsondere bleibt auch der Abruf von über der Angabe der geschätzten Abrufmenge hinausgehender Endgeräte und sonstigen Liefer-/Dientsleistungen ausdrücklich vorbehalten. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs stets zur Leistungserbringung/-erfüllung verpflichtet: Dies gilt auch für den Fall, dass die Auftraggeber ihr einseitiges Recht zur Verlängerung des Rahmenvertrages ausüben.
Region Hannover ca. 1 500 HRT/MRT (FRT) und die Landeshauptstadt Hannover (inkl. angehöriger Komunen) ca 500 HRT/MRT (FRT) mit Grundzubehör betragen wird. Diese geschätzte Abrufmenge ist als in Aussicht genommenes Auftragsvolumen so genau wie möglich ermittelt worden, wird jedoch nicht abschließend festgelegt. Es handelt sich hierbei weder um eine verpflichtend von den Auftraggebern abzurufende oder abzunehmende Mindestabnahmemenge noch um eine vereinbarte Höchstabnahmemenge. Der Abruf von Endgeräten und sonstigen Liefer-/ Dienstleistungen aus dem zu schließenden Rahmenvertrag bleibt freibleibend. Insbsondere bleibt auch der Abruf von über der Angabe der geschätzten Abrufmenge hinausgehender Endgeräte und sonstigen Liefer-/Dientsleistungen ausdrücklich vorbehalten. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs stets zur Leistungserbringung/-erfüllung verpflichtet: Dies gilt auch für den Fall, dass die Auftraggeber ihr einseitiges Recht zur Verlängerung des Rahmenvertrages ausüben.
Zahl der möglichen Verlängerungen: 2
Dauer: 24 Monate
Referenznummer: 0032-RV-FUN/2018-03.42
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover (inkl zugehöriger Kommunen)
Hannover
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Frist für die Sicherheitsüberprüfung: 2018-12-31 📅
Befähigung zur Berufsausübung:
B1) Nachweis (in Kopie) über die erlaubte Berufsausübung, je nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist, entweder über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister dieses Staates oder durch Nachweis auf andere Weise.
B1) Nachweis (in Kopie) über die erlaubte Berufsausübung, je nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist, entweder über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister dieses Staates oder durch Nachweis auf andere Weise.
Es gelten die gleichen Anforderungen wie für Bewerber.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
C1) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) über den Gesamtumsatz des Unternehmens und den Umsatz für den Tätigkeitsbereich der ausgeschriebenen Leistung (Lieferung von zertifizierter, digitaler Sprech-und Datenfunkendgeräte (HRT, MRT, MRT-ortsfest)), jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
C1) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) über den Gesamtumsatz des Unternehmens und den Umsatz für den Tätigkeitsbereich der ausgeschriebenen Leistung (Lieferung von zertifizierter, digitaler Sprech-und Datenfunkendgeräte (HRT, MRT, MRT-ortsfest)), jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre
Es gelten die gleichen Anforderungen wie für Bewerber.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
D1) Angabe (Vordruck) der Anzahl der im letzten Geschäftsjahr insgesamt (aufgegliedert nach Standort/Firmenniederlassung bzw. Servicestützpunkt) beschäftigten Mitarbeiter (Vollzeiteinheiten) des Unternehmens und Darstellung der Hierarchieebenen (z.B. durch Organigramm oder auf sonstige Weise) (Mindestanforderung).
D1) Angabe (Vordruck) der Anzahl der im letzten Geschäftsjahr insgesamt (aufgegliedert nach Standort/Firmenniederlassung bzw. Servicestützpunkt) beschäftigten Mitarbeiter (Vollzeiteinheiten) des Unternehmens und Darstellung der Hierarchieebenen (z.B. durch Organigramm oder auf sonstige Weise) (Mindestanforderung).
D2) Erklärung zur BDBOS-Zertifizierung der digitalen TETRA-Sprech- und Datenfunkendgeräte (Vordruck), unter Angabe von:
a) der Gerätebezeichnung;
b) des Geräteherstellers;
c) der Typenbezeichnung sowie
d) der dazugehörigen, durch die BDBOS erteilten Zertifizierungsnummer.
(Mindestanforderung)
Es gelten die gleichen Anforderungen wie für Bewerber.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Gemäß Vergabeunterlagen
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend
Sonstige besondere Bedingungen:
Auftraggeber sowie Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren gegenseitig die Vertraulichkeit aller Angaben und Unterlagen. Für die Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen einschließlich ihrer Weitergabe an Unterauftragnehmer (§ 9 VSVgV) gilt u.a. § 7 VSVgV. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer dürfen keine von dem Auftraggeber als Verschlusssache eingestufte Information ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer müssen die Wahrung der Vertraulichkeit mit den in Aussicht genommenen Unterauftragnehmern vereinbaren.
Auftraggeber sowie Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren gegenseitig die Vertraulichkeit aller Angaben und Unterlagen. Für die Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen einschließlich ihrer Weitergabe an Unterauftragnehmer (§ 9 VSVgV) gilt u.a. § 7 VSVgV. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer dürfen keine von dem Auftraggeber als Verschlusssache eingestufte Information ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer müssen die Wahrung der Vertraulichkeit mit den in Aussicht genommenen Unterauftragnehmern vereinbaren.
Da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsspezifischen Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 104 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 GWB handelt, müssen die Bewerber, Bieter und Auftragnehmer sowie die als eignungsrelevant (i.S.v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV) angegebenen anderen Unternehmen/ Unterauftragnehmer und die zur Auftragsausführung ggf. weiteren vorgesehenen oder eingesetzten Unterauftragnehmer erforderliche Maßnahmen, Anforderungen und Auflagen sicherstellen bzw. erfüllen, um den Schutz von Verschlusssachen entsprechend dem Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) gem. § 7 Nr. 4 der Verschlusssachenanweisung (VSA) für das Land Niedersachsen in der Fassung vom 17.11.1998 zu gewährleisten (§ 7 Abs. 1 VSVgV). Insbesondere ist das unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (Anlage 7 der VSA) mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Die Vergabeunterlagen werden nur an die im Teilnahmewettbewerb ausgewählten Unternehmen abgegeben, die dieses Merkblatt unterschrieben eingereicht haben. Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens.
Da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsspezifischen Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 104 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 GWB handelt, müssen die Bewerber, Bieter und Auftragnehmer sowie die als eignungsrelevant (i.S.v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV) angegebenen anderen Unternehmen/ Unterauftragnehmer und die zur Auftragsausführung ggf. weiteren vorgesehenen oder eingesetzten Unterauftragnehmer erforderliche Maßnahmen, Anforderungen und Auflagen sicherstellen bzw. erfüllen, um den Schutz von Verschlusssachen entsprechend dem Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) gem. § 7 Nr. 4 der Verschlusssachenanweisung (VSA) für das Land Niedersachsen in der Fassung vom 17.11.1998 zu gewährleisten (§ 7 Abs. 1 VSVgV). Insbesondere ist das unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (Anlage 7 der VSA) mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Die Vergabeunterlagen werden nur an die im Teilnahmewettbewerb ausgewählten Unternehmen abgegeben, die dieses Merkblatt unterschrieben eingereicht haben. Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens.
Unabhängig von einem Zugang zu Verschlusssachen (VS) muss in jedem Fall aus Gründen der Tätigkeit in einem Sicherheitsbereich gem. § 6 Abs. 5 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Nds. SÜG) bzw. der Tätigkeit an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung für Personal des Unternehmens eine einfache Sicherheitsüberprüfung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 Nds. SÜG oder einer vergleichbaren Bestimmung des Bundes (mindestens § 8 Sicherheitsüberprüfungsgesetz) oder einer vergleichbaren Vorschrift anderer EU-Mitgliedstaaten, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als gleichwertig anerkannt ist, vorliegen und dem Auftraggeber gegenüber auf Verlangen nachgewiesen werden. Bewerbern bzw. Unterauftragnehmern, deren Personal zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist noch nicht sicherheitsüberprüft und -ermächtigt ist, wird gem. § 7 Abs. 6 S. 1 VSVgV keine zusätzliche Zeit gewährt, um diese Anforderung zu erfüllen.
Unabhängig von einem Zugang zu Verschlusssachen (VS) muss in jedem Fall aus Gründen der Tätigkeit in einem Sicherheitsbereich gem. § 6 Abs. 5 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Nds. SÜG) bzw. der Tätigkeit an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung für Personal des Unternehmens eine einfache Sicherheitsüberprüfung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 Nds. SÜG oder einer vergleichbaren Bestimmung des Bundes (mindestens § 8 Sicherheitsüberprüfungsgesetz) oder einer vergleichbaren Vorschrift anderer EU-Mitgliedstaaten, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als gleichwertig anerkannt ist, vorliegen und dem Auftraggeber gegenüber auf Verlangen nachgewiesen werden. Bewerbern bzw. Unterauftragnehmern, deren Personal zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahmefrist noch nicht sicherheitsüberprüft und -ermächtigt ist, wird gem. § 7 Abs. 6 S. 1 VSVgV keine zusätzliche Zeit gewährt, um diese Anforderung zu erfüllen.
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass ein Unternehmen gem. § 147 S. 1, § 124 Abs. 1 GWB auch dann von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen. Der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen (§ 147 S. 2 GWB).
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass ein Unternehmen gem. § 147 S. 1, § 124 Abs. 1 GWB auch dann von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen. Der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen (§ 147 S. 2 GWB).
Der Teilnahmeantrag muss zudem folgende unterschriebene Verpflichtungs-/Eigenerklärungen (gemäß den zur Verfügung gestellten Vordrucken) des Bewerbers oder der Bewerbergemeinschaft sowie (soweit einschlägig) der benannten Unterauftragnehmer enthalten:
Der Teilnahmeantrag muss zudem folgende unterschriebene Verpflichtungs-/Eigenerklärungen (gemäß den zur Verfügung gestellten Vordrucken) des Bewerbers oder der Bewerbergemeinschaft sowie (soweit einschlägig) der benannten Unterauftragnehmer enthalten:
A1) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihm zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Als Anlage zu der vorgenannten Verpflichtungserklärung hat der Bewerber das von ihm unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENTSGEBRAUCH (Anlage 7 der VSA) mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
A1) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihm zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Als Anlage zu der vorgenannten Verpflichtungserklärung hat der Bewerber das von ihm unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENTSGEBRAUCH (Anlage 7 der VSA) mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
A2) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) jedes benannten Unterauftragnehmers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihm zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Als Anlage zu der vorgenannten Verpflichtungserklärung hat das jeweilige Unternehmen das von ihm unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENTSGEBRAUCH (Anlage 7 der VSA) mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
A2) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) jedes benannten Unterauftragnehmers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihm zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Als Anlage zu der vorgenannten Verpflichtungserklärung hat das jeweilige Unternehmen das von ihm unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENTSGEBRAUCH (Anlage 7 der VSA) mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
A3) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 VSVgV, von Unterauftragnehmern, an die er im Zuge der Auftragsausführung Unteraufträge vergibt, Erklärungen und Verpflichtungserklärungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VSVgV einzuholen und vor der Vergabe des Unterauftrags dem Auftraggeber vorzulegen.
A3) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 VSVgV, von Unterauftragnehmern, an die er im Zuge der Auftragsausführung Unteraufträge vergibt, Erklärungen und Verpflichtungserklärungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VSVgV einzuholen und vor der Vergabe des Unterauftrags dem Auftraggeber vorzulegen.
A4) Unterschriebene Eigenerklärung des Bewerbers bzw. jedes benannten Unterauftragnehmers bzgl. des vorhandenen sicherheitsüberprüften und -ermächtigten Personals, mindestens gemäß einer einfachen Sicherheitsüberprüfung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 Nds. SÜG oder einer vergleichbaren Bestimmung des Bundes (mindestens § 8 Sicherheitsüberprüfungsgesetz) oder einer vergleichbaren Vorschrift anderer EU-Mitgliedstaaten, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als gleichwertig anerkannt ist (Vordruck).
A4) Unterschriebene Eigenerklärung des Bewerbers bzw. jedes benannten Unterauftragnehmers bzgl. des vorhandenen sicherheitsüberprüften und -ermächtigten Personals, mindestens gemäß einer einfachen Sicherheitsüberprüfung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 Nds. SÜG oder einer vergleichbaren Bestimmung des Bundes (mindestens § 8 Sicherheitsüberprüfungsgesetz) oder einer vergleichbaren Vorschrift anderer EU-Mitgliedstaaten, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als gleichwertig anerkannt ist (Vordruck).
A5) Unterschriebene Eigenerklärung des Bewerbers zu den Ausschlussgründen gem. §§ 147 i.V.m. 123, 124 GWB (Vordruck).
A6) Unterschriebene Eigenerklärung des Bewerbers zu den Ausschlussgründen gem. § 19 MiLoG (Vordruck).
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 4
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
1) Dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung des LZN). In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN für die niedersächsische Landeshauptstadt Hannover (LHH) und die Region Hannover (RH) eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von zertifizierten, digitalen Sprech- und Datenfunkgeräte (HRT, MRT, MRT-ortsfest) aus. Diese Ausschreibung wird nach den Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) durchgeführt, da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsspezifischen Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 104 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) handelt.
1) Dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung des LZN). In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN für die niedersächsische Landeshauptstadt Hannover (LHH) und die Region Hannover (RH) eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von zertifizierten, digitalen Sprech- und Datenfunkgeräte (HRT, MRT, MRT-ortsfest) aus. Diese Ausschreibung wird nach den Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) durchgeführt, da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsspezifischen Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 104 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) handelt.
2) Der ausgeschriebene Auftrag umfasst die Lieferung digitaler Handsprechfunkgeräte (HRT) sowie digitaler Mobilsprechfunkgeräte für den Fahrzeugeinsatz (MRT) und den Einsatz in ortsfesten Landfunkstellen (MRT-ortsfest/FRT), jeweils samt Zubehör.
3) Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VSVgV, § 119 Abs. 5 Alt. 1 GWB in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.
4) Der ausgeschriebene Auftrag wird nicht in Lose unterteilt. Einer Aufteilung in Teil- oder Fachlose stehen wirtschaftliche und technische Gründe entgegen (§ 97 Abs. 4 S. 3 GWB, § 10 Abs. 1 S. 2 VSVgV), insbesondere zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit, Gesamtfunktionalität, Hochverfügbarkeit und Ausfallsicherheit und weil die Leistungsbeschreibung die Systemfähigkeit der Leistung verlangt und dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
4) Der ausgeschriebene Auftrag wird nicht in Lose unterteilt. Einer Aufteilung in Teil- oder Fachlose stehen wirtschaftliche und technische Gründe entgegen (§ 97 Abs. 4 S. 3 GWB, § 10 Abs. 1 S. 2 VSVgV), insbesondere zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit, Gesamtfunktionalität, Hochverfügbarkeit und Ausfallsicherheit und weil die Leistungsbeschreibung die Systemfähigkeit der Leistung verlangt und dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
5) Unternehmen, die nicht oder nicht vollständig die unter Abschnitt III.2.1), III.2.2 und
III.2.3) als Mindestanforderungen gekennzeichneten Eignungskriterien erfüllen, sind zur Auftragsausführung nicht geeignet und werden nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (§ 22 Abs. 3 S. 1 VSVgV), sondern von dem weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen. Die verlangten Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt.
III.2.3) als Mindestanforderungen gekennzeichneten Eignungskriterien erfüllen, sind zur Auftragsausführung nicht geeignet und werden nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (§ 22 Abs. 3 S. 1 VSVgV), sondern von dem weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen. Die verlangten Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt.
6) Eine Vergütung oder Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebote sowie im Übrigen die Teilnahme am Vergabeverfahren findet nicht statt.
7) Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen.
7) Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen.
8) Es wird darauf hingewiesen, dass das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) Anwendung findet. Mit dem Angebot (nicht mit dem Teilnahmeantrag) werden von Bietern und von etwaigen Nachunternehmern (Unterauftragnehmern) Erklärungen gem. §§ 4, 12, 13 NTVergG gefordert. Auf die Aufnahme besonderer vertraglicher Bestimmungen gem. §§ 14, 15 NTVergG in den abzuschließenden Vertrag wird hingewiesen.
8) Es wird darauf hingewiesen, dass das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) Anwendung findet. Mit dem Angebot (nicht mit dem Teilnahmeantrag) werden von Bietern und von etwaigen Nachunternehmern (Unterauftragnehmern) Erklärungen gem. §§ 4, 12, 13 NTVergG gefordert. Auf die Aufnahme besonderer vertraglicher Bestimmungen gem. §§ 14, 15 NTVergG in den abzuschließenden Vertrag wird hingewiesen.
9) Im Falle von etwaigen unbeabsichtigten Widersprüchen zwischen dieser Bekanntmachung und weiteren nationalen Bekanntmachungsformen desselben Auftrags hat die EU-Bekanntmachung Vorrang.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
„1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
„1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2018/S 127-290521 (2018-07-02)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-01-07) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
1) Dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung des LZN). In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN für die niedersächsische Landeshauptstadt Hannover (LHH) und die Region Hannover (RH) eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von zertifizierten, digitalen Sprech-und Datenfunkgeräte (HRT, MRT, MRT-ortsfest) aus. Diese Ausschreibung wird nach den Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) durchgeführt, da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsspezifischen Verschlusssachenauftrag i. S. d. § 104 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 GWB(Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) handelt;
2) Der ausgeschriebene Auftrag umfasst die Lieferung digitaler Handsprechfunkgeräte (HRT) sowie digitaler Mobilsprechfunkgeräte für den Fahrzeugeinsatz (MRT) und den Einsatz in ortsfesten Landfunkstellen (MRT-ortsfest/FRT), jeweils samt Zubehör;
3) Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VSVgV, § 119 Abs. 5 Alt. 1 GWB in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb;
4) Der ausgeschriebene Auftrag wird nicht in Lose unterteilt. Einer Aufteilung in Teil- oder Fachlose stehen wirtschaftliche und technische Gründe entgegen (§ 97 Abs. 4 S. 3 GWB, § 10 Abs. 1 S. 2 VSVgV), insbesondere zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit, Gesamtfunktionalität, Hochverfügbarkeit und Ausfallsicherheit und weil die Leistungsbeschreibung die Systemfähigkeit der Leistung verlangt und dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist;
5) Unternehmen, die nicht oder nicht vollständig die unter Abschnitt III.2.1), III.2.2 und III.2.3) als Mindestanforderungen gekennzeichneten Eignungskriterien erfüllen, sind zur Auftragsausführung nicht geeignet und werden nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (§ 22 Abs. 3 S. 1 VSVgV), sondern von dem weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen. Die verlangten Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt;
6) Eine Vergütung oder Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebote sowie im Übrigen die Teilnahme am Vergabeverfahren findet nicht statt.
7) Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen;
8) Es wird darauf hingewiesen, dass das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) Anwendung findet. Mit dem Angebot (nicht mit dem Teilnahmeantrag) werden von Bietern und von etwaigen Nachunternehmern (Unterauftragnehmern)Erklärungen gem. §§ 4, 12, 13 NTVergG gefordert. Auf die Aufnahme besonderer vertraglicher Bestimmung engem. §§ 14, 15 NTVergG in den abzuschließenden Vertrag wird hingewiesen;
9) Im Falle von etwaigen unbeabsichtigten Widersprüchen zwischen dieser Bekanntmachung und weiteren nationalen Bekanntmachungsformen desselben Auftrags hat die EU-Bekanntmachung Vorrang.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHYNHA
1) Dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung des LZN). In dieser Zuständigkeit schreibt das LZN für die niedersächsische Landeshauptstadt Hannover (LHH) und die Region Hannover (RH) eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von zertifizierten, digitalen Sprech-und Datenfunkgeräte (HRT, MRT, MRT-ortsfest) aus. Diese Ausschreibung wird nach den Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) durchgeführt, da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsspezifischen Verschlusssachenauftrag i. S. d. § 104 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 GWB(Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) handelt;
2) Der ausgeschriebene Auftrag umfasst die Lieferung digitaler Handsprechfunkgeräte (HRT) sowie digitaler Mobilsprechfunkgeräte für den Fahrzeugeinsatz (MRT) und den Einsatz in ortsfesten Landfunkstellen (MRT-ortsfest/FRT), jeweils samt Zubehör;
3) Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VSVgV, § 119 Abs. 5 Alt. 1 GWB in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb;
4) Der ausgeschriebene Auftrag wird nicht in Lose unterteilt. Einer Aufteilung in Teil- oder Fachlose stehen wirtschaftliche und technische Gründe entgegen (§ 97 Abs. 4 S. 3 GWB, § 10 Abs. 1 S. 2 VSVgV), insbesondere zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit, Gesamtfunktionalität, Hochverfügbarkeit und Ausfallsicherheit und weil die Leistungsbeschreibung die Systemfähigkeit der Leistung verlangt und dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist;
5) Unternehmen, die nicht oder nicht vollständig die unter Abschnitt III.2.1), III.2.2 und III.2.3) als Mindestanforderungen gekennzeichneten Eignungskriterien erfüllen, sind zur Auftragsausführung nicht geeignet und werden nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (§ 22 Abs. 3 S. 1 VSVgV), sondern von dem weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen. Die verlangten Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt;
6) Eine Vergütung oder Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebote sowie im Übrigen die Teilnahme am Vergabeverfahren findet nicht statt.
7) Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen;
8) Es wird darauf hingewiesen, dass das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) Anwendung findet. Mit dem Angebot (nicht mit dem Teilnahmeantrag) werden von Bietern und von etwaigen Nachunternehmern (Unterauftragnehmern)Erklärungen gem. §§ 4, 12, 13 NTVergG gefordert. Auf die Aufnahme besonderer vertraglicher Bestimmung engem. §§ 14, 15 NTVergG in den abzuschließenden Vertrag wird hingewiesen;
9) Im Falle von etwaigen unbeabsichtigten Widersprüchen zwischen dieser Bekanntmachung und weiteren nationalen Bekanntmachungsformen desselben Auftrags hat die EU-Bekanntmachung Vorrang.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHYNHA
Auftragsvergabe
Name: Motorola Solutions Germany GmbH
Postanschrift: Am Borsigturm 130
Postort: Berlin
Postleitzahl: 13507
Land: Deutschland 🇩🇪
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Stadt Hannover / Region Hannover
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich de rBehauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich de rBehauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist,
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...],
(2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."