Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz unterhält auf dem Gelände der Kläranlage Neuss-Süd einen Versuchsanlagen-Standort (HTK). Die HTK besitzt als abwassertechnische Versuchsanlage im halb technischen Maßstab eine Infrastruktur in den Bereichen Elektro-, Maschinen- und MSR-Technik, die vergleichbar ist mit der von kommunalen Kläranlagen. Der unabhängige Betrieb von bis zu vier Abwasserbehandlungsstraßen ist gleichzeitig möglich. Bei den Abwasserbehandlungsstraßen ist ein Abwasserdurchsatz von 350–500 I/h je Straße möglich. Dadurch können mehrere Versuchseinstellungen parallel ausgeführt und verglichen werden. Das LANUV sucht einen Auftragnehmer, der die Betriebsleitung übernimmt.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-10-16.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-09-12.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2018-09-12) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Reparatur und Wartung von Kläranlagen
Referenznummer: 16610/57/EU
Kurze Beschreibung:
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz unterhält auf dem Gelände der Kläranlage Neuss-Süd einen Versuchsanlagen-Standort (HTK).
Die HTK besitzt als abwassertechnische Versuchsanlage im halb technischen Maßstab eine Infrastruktur in den Bereichen Elektro-, Maschinen- und MSR-Technik, die vergleichbar ist mit der von kommunalen Kläranlagen. Der unabhängige Betrieb von bis zu vier Abwasserbehandlungsstraßen ist gleichzeitig möglich. Bei den Abwasserbehandlungsstraßen ist ein Abwasserdurchsatz von 350–500 I/h je Straße möglich. Dadurch können mehrere Versuchseinstellungen parallel ausgeführt und verglichen werden.
Das LANUV sucht einen Auftragnehmer, der die Betriebsleitung übernimmt.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz unterhält auf dem Gelände der Kläranlage Neuss-Süd einen Versuchsanlagen-Standort (HTK).
Die HTK besitzt als abwassertechnische Versuchsanlage im halb technischen Maßstab eine Infrastruktur in den Bereichen Elektro-, Maschinen- und MSR-Technik, die vergleichbar ist mit der von kommunalen Kläranlagen. Der unabhängige Betrieb von bis zu vier Abwasserbehandlungsstraßen ist gleichzeitig möglich. Bei den Abwasserbehandlungsstraßen ist ein Abwasserdurchsatz von 350–500 I/h je Straße möglich. Dadurch können mehrere Versuchseinstellungen parallel ausgeführt und verglichen werden.
Das LANUV sucht einen Auftragnehmer, der die Betriebsleitung übernimmt.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Reparatur und Wartung von Kläranlagen📦
Zusätzlicher CPV-Code: Diverse Dienstleistungen📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Rhein-Kreis Neuss
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Referenz Daten
Absendedatum: 2018-09-12 📅
Einreichungsfrist: 2018-10-16 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-09-15 📅
Datum des Beginns: 2019-01-01 📅
Datum des Endes: 2021-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 178-403304
ABl. S-Ausgabe: 178
Zusätzliche Informationen
1) Die geford. Eignungsnachweise sind zwingend nur für den Hauptauftragnehmer und ggf. für die Mitglieder der Bietergemeinschaft mit dem Angebot vorzulegen. Bei der Einbeziehung eines Nachunternehmens (NU) sind die entsprechenden Nachweise für das Nachunternehmen nur von denjenigen Bietern vorzulegen, denen der Zuschlag erteilt werden soll. Der Auftraggeber benachrichtigt den Bieter über die beabs. Zuschlagserteilung und fordert ihn auf, innerhalb einer best. Frist die erf. Nachweise vorzulegen. Werden die Nachweise dem Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Dem Bieter bleibt es selbst überlassen, ob er die o. g. Nachweise für seinen NU bereits freiwillig mit Angebotsabgabe einreicht, oder erst nach Aufforderung des Auftraggebers. Den Bietern entstehen dadurch keine Vor- oder Nachteile;
2) Vergütung (gem. Ziffer 6 der Ausschreibungsbestimmungen (AB)):
Die Abrechnung erfolgt quartalsweise.
Der AN legt hierzu Teilrechnungen vor, die jeweils ein Viertel der vereinbarten Pauschalen (Kernzeit; Bereitschaftszeit; Fahrtpauschalen; Besprechungen) abdecken sowie den konkreten Aufwand (Ersatz- und Verschleißteile sowie Einsatzzeiten während der Bereitschaftszeit) enthalten.
Die Ersatz – und Verschleißteile werden zunächst vom AN bestritten und erst im Anschluss vom AG nach Vorlage einer entspr. Aufstellung (einschl. jeweiliger Rechnung) erstattet.
Die Rechnungen sind grundsätzlich zum 10.04., 10.07. und 10.10. für das jeweils zurückliegende Quartal vorzulegen Abweichend hiervon ist zum 20.11. ist eine Rechnung vorzulegen, die die bislang im 4. Quartal entstandenen Kosten enthält. Ferner ist zum 15.01. des Folgejahres eine Rechnung zu stellen, die die noch ausstehenden Kosten aus dem 4. Quartal enthält.
Es dürfen nur tats. benötigte Ersatz- und Verschleißteile bzw. entstandene Aufwände abgerechnet werden.
Die Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich erst nach der Erklärung der Abnahme durch den AG (s. Nr. 2 zu § 17 Formular 512_EU) und beträgt 30 Tage netto. Hat der Bieter einen Skontoabzug eingeräumt, so hat der AG die Wahl, ob er den Skontoabzug und das damit verbundene verkürzte Zahlungsziel in Anspruch nimmt. Ergänzend hierzu wird auf die §§ 15 und 17 Formular 512_EU verwiesen;
3) Skonto (gem. Ziffer 5.5.3 der AB):
Wird ein Skonto-Rabatt eingeräumt, ist dieser im Leistungsverzeichnis einzutragen.
Bei einer Skonto-Gewährung von mind. 14 Tagen wird dieser bei der Wertung des Angebots berücksichtigt.
Bei einer Skonto-Gewährung und einem angebotenen Zahlungsziel von weniger als 14 Tagen, wird dieser bei der Wertungsphase nicht berücksichtigt.
Erhält ein Angebot, bei dem Skonto in der Wertungsphase wegen kürzerer Fristen nicht berücksichtigt wurde, den Zuschlag, so wird Skonto bei der Zahlung in Anspruch genommen, wenn die Skontofrist eingehalten werden kann.
4) Ab einem Gesamt-/Auftragswert von 30 000 EUR netto wird der AG vor der Auftragserteilung einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150a GewO (Gewerbeordnung) beim Bundesamt für Justiz über den Bieter anfordern, der den Zuschlag erhalten soll;
5) Bes. Anforderungen an nicht-elektronische Angebote: Zusammen mit einem nicht-elektronischen Angebot ist eine Sicherungskopie zwingend abzugeben (s. hierzu Ziffer 16 der AB)
6) Erg. Anforderungen an den Personaleinsatz des Auftragnehmers (gem. Ziffer 7 der AB):
Das Personal muss über gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen, um zu gewährleisten, dass der AG mit den Ansprechpartner/innen jederzeit in deutscher Sprache kommunizieren kann.
Ein hohes Maß an Zuverlässigkeit, Flexibilität und Kooperationsbereitschaft ist Voraussetzung für die auf der HTK eingesetzten Personen.
7) Vor-Ort-Besichtigung vom 24.9 bis 28.9.2018 nur nach vorheriger Absprache möglich (Details hierzu s. Leistungsbeschreibung und Ziffer 3.2.6 der AB)
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7YD4D
1) Die geford. Eignungsnachweise sind zwingend nur für den Hauptauftragnehmer und ggf. für die Mitglieder der Bietergemeinschaft mit dem Angebot vorzulegen. Bei der Einbeziehung eines Nachunternehmens (NU) sind die entsprechenden Nachweise für das Nachunternehmen nur von denjenigen Bietern vorzulegen, denen der Zuschlag erteilt werden soll. Der Auftraggeber benachrichtigt den Bieter über die beabs. Zuschlagserteilung und fordert ihn auf, innerhalb einer best. Frist die erf. Nachweise vorzulegen. Werden die Nachweise dem Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Dem Bieter bleibt es selbst überlassen, ob er die o. g. Nachweise für seinen NU bereits freiwillig mit Angebotsabgabe einreicht, oder erst nach Aufforderung des Auftraggebers. Den Bietern entstehen dadurch keine Vor- oder Nachteile;
2) Vergütung (gem. Ziffer 6 der Ausschreibungsbestimmungen (AB)):
Die Abrechnung erfolgt quartalsweise.
Der AN legt hierzu Teilrechnungen vor, die jeweils ein Viertel der vereinbarten Pauschalen (Kernzeit; Bereitschaftszeit; Fahrtpauschalen; Besprechungen) abdecken sowie den konkreten Aufwand (Ersatz- und Verschleißteile sowie Einsatzzeiten während der Bereitschaftszeit) enthalten.
Die Ersatz – und Verschleißteile werden zunächst vom AN bestritten und erst im Anschluss vom AG nach Vorlage einer entspr. Aufstellung (einschl. jeweiliger Rechnung) erstattet.
Die Rechnungen sind grundsätzlich zum 10.04., 10.07. und 10.10. für das jeweils zurückliegende Quartal vorzulegen Abweichend hiervon ist zum 20.11. ist eine Rechnung vorzulegen, die die bislang im 4. Quartal entstandenen Kosten enthält. Ferner ist zum 15.01. des Folgejahres eine Rechnung zu stellen, die die noch ausstehenden Kosten aus dem 4. Quartal enthält.
Es dürfen nur tats. benötigte Ersatz- und Verschleißteile bzw. entstandene Aufwände abgerechnet werden.
Die Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich erst nach der Erklärung der Abnahme durch den AG (s. Nr. 2 zu § 17 Formular 512_EU) und beträgt 30 Tage netto. Hat der Bieter einen Skontoabzug eingeräumt, so hat der AG die Wahl, ob er den Skontoabzug und das damit verbundene verkürzte Zahlungsziel in Anspruch nimmt. Ergänzend hierzu wird auf die §§ 15 und 17 Formular 512_EU verwiesen;
3) Skonto (gem. Ziffer 5.5.3 der AB):
Wird ein Skonto-Rabatt eingeräumt, ist dieser im Leistungsverzeichnis einzutragen.
Bei einer Skonto-Gewährung von mind. 14 Tagen wird dieser bei der Wertung des Angebots berücksichtigt.
Bei einer Skonto-Gewährung und einem angebotenen Zahlungsziel von weniger als 14 Tagen, wird dieser bei der Wertungsphase nicht berücksichtigt.
Erhält ein Angebot, bei dem Skonto in der Wertungsphase wegen kürzerer Fristen nicht berücksichtigt wurde, den Zuschlag, so wird Skonto bei der Zahlung in Anspruch genommen, wenn die Skontofrist eingehalten werden kann.
4) Ab einem Gesamt-/Auftragswert von 30 000 EUR netto wird der AG vor der Auftragserteilung einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150a GewO (Gewerbeordnung) beim Bundesamt für Justiz über den Bieter anfordern, der den Zuschlag erhalten soll;
5) Bes. Anforderungen an nicht-elektronische Angebote: Zusammen mit einem nicht-elektronischen Angebot ist eine Sicherungskopie zwingend abzugeben (s. hierzu Ziffer 16 der AB)
6) Erg. Anforderungen an den Personaleinsatz des Auftragnehmers (gem. Ziffer 7 der AB):
Das Personal muss über gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen, um zu gewährleisten, dass der AG mit den Ansprechpartner/innen jederzeit in deutscher Sprache kommunizieren kann.
Ein hohes Maß an Zuverlässigkeit, Flexibilität und Kooperationsbereitschaft ist Voraussetzung für die auf der HTK eingesetzten Personen.
7) Vor-Ort-Besichtigung vom 24.9 bis 28.9.2018 nur nach vorheriger Absprache möglich (Details hierzu s. Leistungsbeschreibung und Ziffer 3.2.6 der AB)
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7YD4D
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz unterhält auf dem Gelände der Kläranlage Neuss-Süd einen Versuchsanlagen-Standort (HTK).
Die HTK besitzt als abwassertechnische Versuchsanlage im halb technischen Maßstab eine Infrastruktur in den Bereichen Elektro-, Maschinen- und MSR-Technik, die vergleichbar ist mit der von kommunalen Kläranlagen. Der unabhängige Betrieb von bis zu vier Abwasserbehandlungsstraßen ist gleichzeitig möglich. Bei den Abwasserbehandlungsstraßen ist ein Abwasserdurchsatz von 350–500 I/h je Straße möglich. Dadurch können mehrere Versuchseinstellungen parallel ausgeführt und verglichen werden.
Die HTK besitzt als abwassertechnische Versuchsanlage im halb technischen Maßstab eine Infrastruktur in den Bereichen Elektro-, Maschinen- und MSR-Technik, die vergleichbar ist mit der von kommunalen Kläranlagen. Der unabhängige Betrieb von bis zu vier Abwasserbehandlungsstraßen ist gleichzeitig möglich. Bei den Abwasserbehandlungsstraßen ist ein Abwasserdurchsatz von 350–500 I/h je Straße möglich. Dadurch können mehrere Versuchseinstellungen parallel ausgeführt und verglichen werden.
Das LANUV sucht einen Auftragnehmer, der die Betriebsleitung übernimmt.
Die HTK besitzt als abwassertechnische Versuchsanlage im halb technischen Maßstab eine Infrastruktur in den Bereichen Elektro-, Maschinen- und MSR-Technik, die ver-gleichbar ist mit der von kommunalen Kläranlagen. Der unabhängige Betrieb von bis zu vier Abwasserbehandlungsstraßen ist gleichzeitig möglich. Bei den Abwasserbehandlungsstraßen ist ein Abwasserdurchsatz von 350 – 500 I/h je Straße möglich. Dadurch können mehrere Versuchseinstellungen parallel ausgeführt und verglichen werden.
Die HTK besitzt als abwassertechnische Versuchsanlage im halb technischen Maßstab eine Infrastruktur in den Bereichen Elektro-, Maschinen- und MSR-Technik, die ver-gleichbar ist mit der von kommunalen Kläranlagen. Der unabhängige Betrieb von bis zu vier Abwasserbehandlungsstraßen ist gleichzeitig möglich. Bei den Abwasserbehandlungsstraßen ist ein Abwasserdurchsatz von 350 – 500 I/h je Straße möglich. Dadurch können mehrere Versuchseinstellungen parallel ausgeführt und verglichen werden.
Details sind dem Dokument „Leistungsbeschreibung" zu entnehmen.
Beschreibung der Verlängerungen:
Dem Auftraggeber steht das Recht zu, den Vertrag um 1 zus. Jahr zu verlängern. Soll eine Verlängerung erfolgen, teilt er dies dem Bieter spät. bis zum 30.9.2021 schriftl. oder per Telefax mit. Der Vertrag endet in diesem Fall am 31.12.2022, ohne dass es hierzu einer gesondert. Nachricht bedarf. Die Angaben in der Leistungsbeschreibung in Bezug auf die vorzulegenden Berichte gelten entsprechend.
Dem Auftraggeber steht das Recht zu, den Vertrag um 1 zus. Jahr zu verlängern. Soll eine Verlängerung erfolgen, teilt er dies dem Bieter spät. bis zum 30.9.2021 schriftl. oder per Telefax mit. Der Vertrag endet in diesem Fall am 31.12.2022, ohne dass es hierzu einer gesondert. Nachricht bedarf. Die Angaben in der Leistungsbeschreibung in Bezug auf die vorzulegenden Berichte gelten entsprechend.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: HTK Neuss Weckhovener Straße 61 41466 Neuss
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
a) Eigenerklärung Ausschlussgründe (Formular 521_EU), ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft und allen Subunternehmen;
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
a) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs (Teil B /Ziffer I) zum Gesamtumsatz des Unternehmens und den Gesamtumsatz bzgl. der ausgeschriebenen Leistung – jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre; ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
a) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs (Teil B /Ziffer I) zum Gesamtumsatz des Unternehmens und den Gesamtumsatz bzgl. der ausgeschriebenen Leistung – jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre; ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1) Formblatt „Referenzen" als Anlage zum Firmenfragenkatalog (Teil B/Ziffer II), ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft.
Zum Nachweis über Referenzen der im Wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten vergleichbaren Dienstleistungen unter Angabe des öffentlichen Auftraggebers, Leistungsumfang (Art der Leistung, Höhe der Auftragssumme in Euro), Vertragsdauer, Ansprechpartner mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
Zum Nachweis über Referenzen der im Wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten vergleichbaren Dienstleistungen unter Angabe des öffentlichen Auftraggebers, Leistungsumfang (Art der Leistung, Höhe der Auftragssumme in Euro), Vertragsdauer, Ansprechpartner mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
2) Das für die Projektbearbeitung vorgesehene Personal ist vorzustellen. Das Personal muss:
a) über ein abgeschlossenes Ingenieur-Studium (Dipl-Ing; Dipl-Ing (FH); Ba-chelor (B.Eng. oder B.Sc.) oder Master (M.Eng. oder M.Sc.); Fachrichtung Siedlungswasserwirtschaft) oder ein gleichwertiges Studium der Naturwissenschaften (bevorzugt Chemie-Ingenieurwesen oder Biologie) verfügen.
a) über ein abgeschlossenes Ingenieur-Studium (Dipl-Ing; Dipl-Ing (FH); Ba-chelor (B.Eng. oder B.Sc.) oder Master (M.Eng. oder M.Sc.); Fachrichtung Siedlungswasserwirtschaft) oder ein gleichwertiges Studium der Naturwissenschaften (bevorzugt Chemie-Ingenieurwesen oder Biologie) verfügen.
Zum Nachweis sind Kopien der entsprechenden Diplome/Urkunden/ Zeugnisse, etc., einzureichen;
b) über einschlägige Kenntnisse und langjährige Berufserfahrung (mind. 5 Jahre) im Bereich Klärtechnik nachweisen. Hierzu sind entsprechende Darstellungen / Nachweise, z. B. Arbeitszeugnisse, vorzulegen.
(Im Fall der Zuschlagserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vorgestellten Personen für die ausgeschriebene Leistung einzusetzen.)
Soweit andere als die im Angebot benannten Personen eingesetzt werden sollen, ist dies mit dem Auftraggeber rechtzeitig im Voraus abzustimmen. Werden – ohne Zustimmung des Auftraggebers – andere als die benannten Personen in der Bearbeitung eingesetzt, kann dies einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
Soweit andere als die im Angebot benannten Personen eingesetzt werden sollen, ist dies mit dem Auftraggeber rechtzeitig im Voraus abzustimmen. Werden – ohne Zustimmung des Auftraggebers – andere als die benannten Personen in der Bearbeitung eingesetzt, kann dies einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-12-14 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2018-10-16 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 10:00
Ein vergleichbares Verfahren wird nach jetzigem Stand voraussichtlich in der 2. Jahreshälfte 2021 (ggfls. 2022) ausgeschrieben.
1) Die geford. Eignungsnachweise sind zwingend nur für den Hauptauftragnehmer und ggf. für die Mitglieder der Bietergemeinschaft mit dem Angebot vorzulegen. Bei der Einbeziehung eines Nachunternehmens (NU) sind die entsprechenden Nachweise für das Nachunternehmen nur von denjenigen Bietern vorzulegen, denen der Zuschlag erteilt werden soll. Der Auftraggeber benachrichtigt den Bieter über die beabs. Zuschlagserteilung und fordert ihn auf, innerhalb einer best. Frist die erf. Nachweise vorzulegen. Werden die Nachweise dem Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Dem Bieter bleibt es selbst überlassen, ob er die o. g. Nachweise für seinen NU bereits freiwillig mit Angebotsabgabe einreicht, oder erst nach Aufforderung des Auftraggebers. Den Bietern entstehen dadurch keine Vor- oder Nachteile;
1) Die geford. Eignungsnachweise sind zwingend nur für den Hauptauftragnehmer und ggf. für die Mitglieder der Bietergemeinschaft mit dem Angebot vorzulegen. Bei der Einbeziehung eines Nachunternehmens (NU) sind die entsprechenden Nachweise für das Nachunternehmen nur von denjenigen Bietern vorzulegen, denen der Zuschlag erteilt werden soll. Der Auftraggeber benachrichtigt den Bieter über die beabs. Zuschlagserteilung und fordert ihn auf, innerhalb einer best. Frist die erf. Nachweise vorzulegen. Werden die Nachweise dem Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Dem Bieter bleibt es selbst überlassen, ob er die o. g. Nachweise für seinen NU bereits freiwillig mit Angebotsabgabe einreicht, oder erst nach Aufforderung des Auftraggebers. Den Bietern entstehen dadurch keine Vor- oder Nachteile;
2) Vergütung (gem. Ziffer 6 der Ausschreibungsbestimmungen (AB)):
Die Abrechnung erfolgt quartalsweise.
Der AN legt hierzu Teilrechnungen vor, die jeweils ein Viertel der vereinbarten Pauschalen (Kernzeit; Bereitschaftszeit; Fahrtpauschalen; Besprechungen) abdecken sowie den konkreten Aufwand (Ersatz- und Verschleißteile sowie Einsatzzeiten während der Bereitschaftszeit) enthalten.
Der AN legt hierzu Teilrechnungen vor, die jeweils ein Viertel der vereinbarten Pauschalen (Kernzeit; Bereitschaftszeit; Fahrtpauschalen; Besprechungen) abdecken sowie den konkreten Aufwand (Ersatz- und Verschleißteile sowie Einsatzzeiten während der Bereitschaftszeit) enthalten.
Die Ersatz – und Verschleißteile werden zunächst vom AN bestritten und erst im Anschluss vom AG nach Vorlage einer entspr. Aufstellung (einschl. jeweiliger Rechnung) erstattet.
Die Rechnungen sind grundsätzlich zum 10.04., 10.07. und 10.10. für das jeweils zurückliegende Quartal vorzulegen Abweichend hiervon ist zum 20.11. ist eine Rechnung vorzulegen, die die bislang im 4. Quartal entstandenen Kosten enthält. Ferner ist zum 15.01. des Folgejahres eine Rechnung zu stellen, die die noch ausstehenden Kosten aus dem 4. Quartal enthält.
Die Rechnungen sind grundsätzlich zum 10.04., 10.07. und 10.10. für das jeweils zurückliegende Quartal vorzulegen Abweichend hiervon ist zum 20.11. ist eine Rechnung vorzulegen, die die bislang im 4. Quartal entstandenen Kosten enthält. Ferner ist zum 15.01. des Folgejahres eine Rechnung zu stellen, die die noch ausstehenden Kosten aus dem 4. Quartal enthält.
Es dürfen nur tats. benötigte Ersatz- und Verschleißteile bzw. entstandene Aufwände abgerechnet werden.
Die Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich erst nach der Erklärung der Abnahme durch den AG (s. Nr. 2 zu § 17 Formular 512_EU) und beträgt 30 Tage netto. Hat der Bieter einen Skontoabzug eingeräumt, so hat der AG die Wahl, ob er den Skontoabzug und das damit verbundene verkürzte Zahlungsziel in Anspruch nimmt. Ergänzend hierzu wird auf die §§ 15 und 17 Formular 512_EU verwiesen;
Die Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich erst nach der Erklärung der Abnahme durch den AG (s. Nr. 2 zu § 17 Formular 512_EU) und beträgt 30 Tage netto. Hat der Bieter einen Skontoabzug eingeräumt, so hat der AG die Wahl, ob er den Skontoabzug und das damit verbundene verkürzte Zahlungsziel in Anspruch nimmt. Ergänzend hierzu wird auf die §§ 15 und 17 Formular 512_EU verwiesen;
3) Skonto (gem. Ziffer 5.5.3 der AB):
Wird ein Skonto-Rabatt eingeräumt, ist dieser im Leistungsverzeichnis einzutragen.
Bei einer Skonto-Gewährung von mind. 14 Tagen wird dieser bei der Wertung des Angebots berücksichtigt.
Bei einer Skonto-Gewährung und einem angebotenen Zahlungsziel von weniger als 14 Tagen, wird dieser bei der Wertungsphase nicht berücksichtigt.
Erhält ein Angebot, bei dem Skonto in der Wertungsphase wegen kürzerer Fristen nicht berücksichtigt wurde, den Zuschlag, so wird Skonto bei der Zahlung in Anspruch genommen, wenn die Skontofrist eingehalten werden kann.
4) Ab einem Gesamt-/Auftragswert von 30 000 EUR netto wird der AG vor der Auftragserteilung einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150a GewO (Gewerbeordnung) beim Bundesamt für Justiz über den Bieter anfordern, der den Zuschlag erhalten soll;
4) Ab einem Gesamt-/Auftragswert von 30 000 EUR netto wird der AG vor der Auftragserteilung einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150a GewO (Gewerbeordnung) beim Bundesamt für Justiz über den Bieter anfordern, der den Zuschlag erhalten soll;
5) Bes. Anforderungen an nicht-elektronische Angebote: Zusammen mit einem nicht-elektronischen Angebot ist eine Sicherungskopie zwingend abzugeben (s. hierzu Ziffer 16 der AB)
6) Erg. Anforderungen an den Personaleinsatz des Auftragnehmers (gem. Ziffer 7 der AB):
Das Personal muss über gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen, um zu gewährleisten, dass der AG mit den Ansprechpartner/innen jederzeit in deutscher Sprache kommunizieren kann.
Ein hohes Maß an Zuverlässigkeit, Flexibilität und Kooperationsbereitschaft ist Voraussetzung für die auf der HTK eingesetzten Personen.
7) Vor-Ort-Besichtigung vom 24.9 bis 28.9.2018 nur nach vorheriger Absprache möglich (Details hierzu s. Leistungsbeschreibung und Ziffer 3.2.6 der AB)
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. /
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. /
§ 135 GWB – Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... /
§ 160 GWB – Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antrags befugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antrags befugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. ... /
§ 168 GWB – Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken,
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht,
(3) Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht ...
Quelle: OJS 2018/S 178-403304 (2018-09-12)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-12-21) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz unterhält auf dem Gelände der Kläranlage Neuss-Süd einen Versuchsanlagen-Standort (HTK).
Die HTK besitzt als abwassertechnische Versuchsanlage im halbtechnischen Maßstab eine Infrastruktur in den Bereichen Elektro-, Maschinen- und MSR-Technik, die vergleichbar ist mit der von kommunalen Kläranlagen. Der unabhängige Betrieb von bis zu 4 Abwasserbehandlungsstraßen ist gleichzeitig möglich. Bei den Abwasserbehandlungsstraßen ist ein Abwasserdurchsatz von 350-500 I/h je Straße möglich. Dadurch können mehrere Versuchseinstellungen parallel ausgeführt und verglichen werden.
Das LANUV sucht einen Auftragnehmer, der die Betriebsleitung übernimmt.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz unterhält auf dem Gelände der Kläranlage Neuss-Süd einen Versuchsanlagen-Standort (HTK).
Die HTK besitzt als abwassertechnische Versuchsanlage im halbtechnischen Maßstab eine Infrastruktur in den Bereichen Elektro-, Maschinen- und MSR-Technik, die vergleichbar ist mit der von kommunalen Kläranlagen. Der unabhängige Betrieb von bis zu 4 Abwasserbehandlungsstraßen ist gleichzeitig möglich. Bei den Abwasserbehandlungsstraßen ist ein Abwasserdurchsatz von 350-500 I/h je Straße möglich. Dadurch können mehrere Versuchseinstellungen parallel ausgeführt und verglichen werden.
Das LANUV sucht einen Auftragnehmer, der die Betriebsleitung übernimmt.
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Die HTK besitzt als abwassertechnische Versuchsanlage im halbtechnischen Maßstab eine Infrastruktur in den Bereichen Elektro-, Maschinen- und MSR-Technik, die vergleichbar ist mit der von kommunalen Kläranlagen. Der unabhängige Betrieb von bis zu 4 Abwasserbehandlungsstraßen ist gleichzeitig möglich. Bei den Abwasserbehandlungsstraßen ist ein Abwasserdurchsatz von 350-500 I/h je Straße möglich. Dadurch können mehrere Versuchseinstellungen parallel ausgeführt und verglichen werden.
Die HTK besitzt als abwassertechnische Versuchsanlage im halbtechnischen Maßstab eine Infrastruktur in den Bereichen Elektro-, Maschinen- und MSR-Technik, die vergleichbar ist mit der von kommunalen Kläranlagen. Der unabhängige Betrieb von bis zu 4 Abwasserbehandlungsstraßen ist gleichzeitig möglich. Bei den Abwasserbehandlungsstraßen ist ein Abwasserdurchsatz von 350-500 I/h je Straße möglich. Dadurch können mehrere Versuchseinstellungen parallel ausgeführt und verglichen werden.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-12-04 📅
Name: Institut für Siedlungswasserwirtschaft, Rhein.-Westf. Techn. Hochschule Aachen
Postanschrift: Mies-van-der-Rohe-Straße 1
Postort: Aachen
Postleitzahl: 52056
Land: Deutschland 🇩🇪 Städteregion Aachen
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Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat […]
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.[…]
§ 168 GWB – Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.