Text
Qualifikationen des Personals
1) Der Auftragnehmer hält das für die ordnungsgemäße Bewachung der Gemeinschaftsunterkunft erforderliche Personal bereit. Er verpflichtet sich, ausschließlich Personal einzusetzen, das die persönliche Zuverlässigkeit (in behördlichem Sinn) besitzt und für diese Tätigkeiten auch geeignet ist (§ 34 a Absatz 1a GewO in Verbindung mit § 9 BewachV). Dem Auftraggeber sind die erweiterten Führungszeugnisse nach §§ 30 a, 41 Absatz 1 Nr. 9 BZRG für die eingesetzten Wachkräfte vorzu-legen.
2) Die eingesetzten Wachkräfte haben folgende Qualifikation zu erfüllen:
a) Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder
b) IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, IHK-geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft oder Servicekraft für Schutz und Sicherheit oder
c) Mitarbeiter mit einer Sachkundeprüfung nach § 34 a Absatz 1a Seite 2 GewO.
3) Im Übrigen haben alle Wachkräfte über:
d) Mindestens zweijährige Berufserfahrung
e). Erfahrung im Umgang mit ausländischen Personen
f) Erste-Hilfe-Ausbildung
g) Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift
h) Fremdsprachenkenntnisse, mindestens Grundkenntnisse in einer asylrelevanten Sprache (z.B.: englisch, arabisch, farsi, türkisch, kurdisch, russisch...) zu verfügen.
Die entsprechenden Nachweise sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Wachpersonal im notwendigen Umfang (nach den gesetzlichen Vorgaben zu den Aufgaben im Sicherheitsgewerbe) zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben auf eigene Kosten zu schulen und weiterzubilden. Nachweise hierüber sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter schriftlich über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren. Ein schriftlicher Nachweis hierüber ist vorzulegen.
6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mitarbeiter einzusetzen, die über interkulturelle Kompetenzen verfügen, vorurteilsfrei gegenüber ausländischen Mitmenschen sind und ein gewisses Maß an Empathie mitbringen.
7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gegenüber seinen Beschäftigten die Regelungen zum Mindestlohn nach TVgG NRW zu beachten, sowie die mit Wirkung vom 16.1.2017 für allgemein verbindlich erklärten Regelungen des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in NRW umzusetzen. Eine Vergütung der Mitarbeiter in Flüchtlingsunterkünften muss entsprechend nach der Lohngruppe B 9 des Tarifvertrages erfolgen.Qualifikationen des Personals
1) Der Auftragnehmer hält das für die ordnungsgemäße Bewachung der Gemeinschaftsunterkunft erforderliche Personal bereit. Er verpflichtet sich, ausschließlich Personal einzusetzen, das die persönliche Zuverlässigkeit (in behördlichem Sinn) besitzt und für diese Tätigkeiten auch geeignet ist (§ 34 a Absatz 1a GewO in Verbindung mit § 9 BewachV). Dem Auftraggeber sind die erweiterten Führungszeugnisse nach §§ 30 a, 41 Absatz 1 Nr. 9 BZRG für die eingesetzten Wachkräfte vorzulegen.
2) Die eingesetzten Wachkräfte haben folgende Qualifikation zu erfüllen:
a) Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder
b) IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, IHK-geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft oder Servicekraft für Schutz und Sicherheit oder
c) Mitarbeiter mit einer Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1a Seite 2 GewO.
3) Im Übrigen haben alle Wachkräfte über:
d) Mindestens zweijährige Berufserfahrung
e) Erfahrung im Umgang mit ausländischen Personen
f) Erste-Hilfe-Ausbildung
g) Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift
h) Fremdsprachenkenntnisse, mindestens Grundkenntnisse in einer asylrelevanten Sprache (z.B.: englisch, arabisch, farsi, türkisch, kurdisch, russisch...) zu verfügen.
Die entsprechenden Nachweise sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.
4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Wachpersonal im notwendigen Umfang (nach den gesetzlichen Vorgaben zu den Aufgaben im Sicherheitsgewerbe) zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben auf eigene Kosten zu schulen und weiterzubilden. Nachweise hierüber sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen