Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Bf Altona VE 3.1.32 Gleisbau S-Bahn
18FEI32735
Produkte/Dienstleistungen: Bauarbeiten für Eisenbahnlinien📦
Kurze Beschreibung: Bf Altona VE 3.1.32 Gleisbau S-Bahn
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Bauarbeiten für Eisenbahnlinien📦
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Gleisbauarbeiten📦
Ort der Leistung: Hamburg🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Hamburg
Beschreibung der Beschaffung:
“Gleis- und Weichenbauarbeiten für S-Bahnumfahrung, Entwässerungsanlagen u. Kabeltiefbau, Herstellen von Spundwänden und Hilfsbrückeneinbau, Altlasten u....”
Beschreibung der Beschaffung
Gleis- und Weichenbauarbeiten für S-Bahnumfahrung, Entwässerungsanlagen u. Kabeltiefbau, Herstellen von Spundwänden und Hilfsbrückeneinbau, Altlasten u. Kampfmittelsondierung
“Grund: Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit dem am 22. August veröffentlichtem Beschluss vom 15. August 2018 (1 Es 1/18.P) dem Eilantrag einer...”
Grund: Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit dem am 22. August veröffentlichtem Beschluss vom 15. August 2018 (1 Es 1/18.P) dem Eilantrag einer anerkannten Umweltvereinigung gegen den Planfeststellungsbeschluss zu der Verlegung des bestehenden Fernbahnhofs Hamburg-Altona stattgegeben. Damit dürfen die Arbeiten zur Vollziehung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses nicht fortgeführt werden.
Voraussichtlich nach Abschluss der gerichtlichen Befassung kann bewertet werden, ob bzw. in welchem Umfang ein neues Vergabeverfahren durchgeführt wird.
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Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
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Quelle: OJS 2018/S 164-375613 (2018-08-27)