Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Verantwortliche Person gemäß 5.1 der TRGS 519
Der Arbeitgeber, der Arbeiten mit Asbest durchführt oder asbesthaltige Abfälle beseitigt, hat eine sachkundige verantwortliche Person einschließlich eines sachkundigen Vertreters festzulegen. Diese verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass bereits bei der Planung von Arbeiten die Anforderungen dieser TRGS berücksichtigt und bei der Durchführung der Arbeiten umgesetzt werden.
Aufsichtführender gemäß 5.2 TRGS 519
Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeiten mindestens eine zuverlässige, mit den Arbeiten und den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen nahmen vertraute Person als Aufsichtführenden schriftlich zu beauftragen (siehe auch § 8 BGV A 1 „Grundsätze der Prävention" und § 4 BGV C 22 „Bauarbeiten"). Der Aufsichtführende muss sachkundig und weisungsbefugt sein.
Der Aufsichtführende hat sich zu vergewissern, dass die Beschäftigten gemäß Betriebsanweisung unterwiesen und in die Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung eingewiesen sind.
Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung und dem Arbeitsplan festgelegten Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die der Betriebsanweisung bzw. dem Arbeitsplan zugrunde liegenden Arbeitsverfahren dürfen nicht verändert werden. Die Beschäftigten während der Arbeit die vorgesehenen Schutzmaßnahmen beachten und die persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. Die Arbeitsstelle gekennzeichnet und erforderlichenfalls abgesperrt ist und Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden. Die Arbeitsstelle nach Abschluss der Arbeiten gereinigt und bis zur Freigabe gekennzeichnet und abgesperrt bleibt.
Der Aufsichtführende muss während der Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend sein.
Fachpersonal
Der Betrieb muss über eine ausreichende Zahl von Fachkräften verfügen, die in der Lage sind, sowohl die Arbeiten sachgerecht und sicher durchzuführen als auch die erforderliche sicherheitstechnische Ausstattung, wie z. B. die Absaug- und Entsorgungsanlagen und die Schleusenanlagen, zu bedienen bzw. zu überwachen.
Sicherheitstechnische Einrichtungen, die bei Arbeiten gemäß TRGS 519 eingesetzt werden, müssen durch eine fachkundige Person regelmäßig geprüft werden.
Die fachkundige Person muss ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien haben und mit der Bedienung und Wartung der Sicherheitstechnischen Einrichtungen so vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand und die Funktion der sicherheitstechnischen Einrichtungen sicher beurteilen kann.
Koordination (gemäß § 15 Absatz 4 GefStoffV)
Der Koordinator hat dafür zu sorgen, dass alle Beteiligten bei der Gefährdungs-beurteilung zusammenwirken und sich abstimmen. Er muss in Sicherheits- fragen weisungsbefugt sein. Er hat dafür zu sorgen, dass jeder, der Arbeits- bereiche betreten muss, auf die Gefährdung durch Asbestfasern und die erforderlichen Schutzmaßnahmen hingewiesen wird.
Verfügt der Koordinator nicht selbst über die Sachkunde nach 2.7 dieser TRGS, so hat er sich von einer entsprechend sachkundigen Person beraten zu lassen.
Bautagebuch/Tagesberichte:
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber täglich bis 16.00 Uhr des darauffolgenden Tages Berichte über die geleisteten Arbeiten zu übergeben.
Der Tagesbericht muss Aufschluss geben über Art und Umfang der Ausgeführten Arbeiten, Zahl der Arbeitskräfte und Arbeitsstunden, getrennt nach Qualifikation der Arbeitskräfte, angefallene Lieferungen, sowie alle sonstigen Angaben, die notwendig sind, den Baufortschritt zu beurteilen.
Es muss ein Bautagebuch mit folgenden Rubriken geführt wird:
Name und Anzahl der eingesetzten Arbeitnehmer
Art und Ort der durchgeführten Arbeiten
Aufstellung eingesetzter Geräte und Maschinen
Besondere Vorkommnisse
Evtl. eingesetzte Subunternehmer
Logbuch über die Anwesenheit im Sanierungsbereich
Lückenlose Führung der Unterdrucknachweise
Fortschreibung des Bauzeitenplanes