CWA2 Steinräumung Ostwind 2 entlang von Seekabeltrassen zur Netzanbindung von geplanten Offshore-Windparks (OWP) von Lubmin in einem Vorranggebiet für Windenergie in der östlichen Ostsee
Inhalt dieser Veröffentlichung je Los ist die fachgerechte, genehmigungskonforme und dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Räumung von Steinen auf den Kabeltrassen OST-2-1, OST-2-2 und OST-2-3.
Zur Gewährleistung einer genehmigungskonformen Kabellegung sind alle sichtbaren oder teilweise vorstehenden Steine mit einem Durchmesser ≥50 cm auf einer Korridorbreite von 12 m zu beseitigen, bzw. 15 m bei Wassertiefen größer 20 m.. Vollflächig verdeckte Steine deren Oberkannte mehr als 15 cm unterhalb des Meeresbodens liegen, werden nicht beseitigt.
Die Leistung wird in insgesamt 3 Lose aufgeteilt, die separat oder in Kombinationen angeboten werden können.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-07-02.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-05-31.
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-01-04) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: 50Hertz Transmission GmbH
Postanschrift: Heidestraße 2
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Herr Rüdiger Hausbalk
E-Mail: ruediger.hausbalk@50hertz.com📧
Fax: +49 3051502616 📠
Region: Deutschland🏙️
URL: http://www.50hertz.com🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“CWA2 Steinräumung Ostwind 2 entlang von Seekabeltrassen zur Netzanbindung von geplanten Offshore-Windparks (OWP) von Lubmin in einem Vorranggebiet für...”
Titel
CWA2 Steinräumung Ostwind 2 entlang von Seekabeltrassen zur Netzanbindung von geplanten Offshore-Windparks (OWP) von Lubmin in einem Vorranggebiet für Windenergie in der östlichen Ostsee
2018/S 103-236288
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Produkte/Dienstleistungen: Mit Offshore-Anlagen verbundene Dienstleistungen📦
Kurze Beschreibung:
“Inhalt dieser Veröffentlichung je Los ist die fachgerechte, genehmigungskonforme und dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Räumung von Steinen auf...”
Kurze Beschreibung
Inhalt dieser Veröffentlichung je Los ist die fachgerechte, genehmigungskonforme und dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Räumung von Steinen auf den Kabeltrassen OST-2-1, OST-2-2 und OST-2-3.
Zur Gewährleistung einer genehmigungskonformen Kabellegung sind alle sichtbaren oder teilweise vorstehenden Steine mit einem Durchmesser ≥50 cm auf einer Korridorbreite von 12,0 m zu beseitigen, bzw. 15 m bei Wassertiefen größer 20 m. Vollflächig verdeckte Steine deren Oberkannte mehr als 15 cm unterhalb des Meeresbodens liegen, werden nicht beseitigt.
Die Leistung wird in insgesamt 3 Lose aufgeteilt, die separat oder in Kombinationen angeboten werden können.
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Dieser Vertrag ist in Lose unterteilt ✅
1️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: CWA2 Steinräumung Ostwind 2_Los 1
Titel
Los-Identifikationsnummer: 1
Beschreibung
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Mit Offshore-Anlagen verbundene Dienstleistungen📦
Ort der Leistung: Mecklenburg-Vorpommern🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Offshore Leistungen in der östlichen Ostsee (Tief- und Flachwasser).
Beschreibung der Beschaffung:
“Los 1: Steinräumung auf der Kabeltrasse OST-2-1, zwischen dem Anlandepunkt Lubmin und dem anzuschließenden OWP Arcadis Ost 1.”
2️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: CWA2 Steinräumung Ostwind 2_Los 2
Titel
Los-Identifikationsnummer: 2
Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Los 2: Steinräumung auf der Kabeltrasse OST-2-2, zwischen dem Anlandepunkt Lubmin und dem anzuschließenden OWP Baltic Eagle.”
3️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: CWA2 Steinräumung Ostwind 2_Los 3
Titel
Los-Identifikationsnummer: 3
Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Los 3: Steinräumung auf der Kabeltrasse OST-2-3, zwischen dem Anlandepunkt Lubmin und dem anzuschließenden OWP Baltic.”
Verfahren Art des Verfahrens
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2018/S 103-236288
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: 4501572820
Los-Identifikationsnummer: 1
Titel: CWA2 Steinräumung Ostwind 2_Los 1
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-12-04 📅
“Fortsetzung von Ziffer III.1.4) Objektive Teilnahmeregeln und -kriterien:
b) Form des Teilnahmeantrags:
Der Teilnahmeantrag ist komplett auf Deutsch oder...”
Fortsetzung von Ziffer III.1.4) Objektive Teilnahmeregeln und -kriterien:
b) Form des Teilnahmeantrags:
Der Teilnahmeantrag ist komplett auf Deutsch oder Englisch auszufüllen und zusätzlich auf einem lesbaren Datenträger (z.B. CD) in einem geschlossenen Umschlag oder per E-Mail vorzulegen. Der Umschlag/ Mail muss mit dem Wort „vertraulich“ gekennzeichnet an die unter I.1) Bekanntmachung benannte Adresse gerichtet sein und die EU-Bekanntmachungs-Nummer muss aufgetragen sein.
c) Allg. Erläuterungen zum Inhalt des Teilnahmeantrags:
(1) Aktuell bedeutet nicht älter als 6 Monate rückgerechnet vom Datum des Ablaufs der Teilnahmefrist.
(2) Falls ein Bewerber nicht wie gefordert eine Drittbescheinigung, z.B. einen Registereintrag, vorweisen kann, ist eine vergleichbare Drittbescheinigung vorzulegen und die Vergleichbarkeit durch entsprechende Erläuterung nachzuweisen.
(3) Ausländische Bewerber: Diese haben grundsätzlich die geforderten Erklärungen/Nachweise auf Deutsch oder Englisch bzw. in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Sollte eine Erklärung/ein Nachweis gänzlich nicht geführt werden können, ist dies zu begründen, eine vergleichbare Erklärung/ein vergleichbarer Nachweis vorzulegen und zu erläutern, warum die Vergleichbarkeit besteht.
(4) Bewerbergemeinschaften. Diese haben mit dem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete und vollständig ausgefüllte Bewerbergemeinschaftserklärung einschließlich der Zusage der gesamtschuldnerischer Haftung abzugeben. Insbesondere der Aspekt der Übereinstimmung der Bildung der Bewerbergemeinschaft mit dem Kartellrecht ist zu beachten. Jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat die unter III.1.1) und III.1.2) geforderten Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Für die Erklärungen und Nachweise unter III.1.3) gilt dies eingeschränkt, falls die Bewerbergemeinschaft eine Aufgabenteilung vorsieht und insofern z. B. bestimmte Referenzen nur von einem Bewerbergemeinschaftsmitglied vorgelegt werden können; eine gegebenenfalls eingeschränkte Vorlage von Erklärungen und Nachweisen ist von der Bewerbergemeinschaft erschöpfend in einer Anlage zur Bewerbergemeinschaftserklärung zur erläutern. Für Bewerbergemeinschaften gelten im Übrigen die gleichen Regeln wie für Bewerber.
(5) Andere Unternehmen: Bewerber können sich zum Nachweis der Eignung anderer Unternehmen bedienen (Eignungsleihe). Dann muss das andere Unternehmen eine Verpflichtungserklärung vorlegen, wonach es im Auftragsfall für den Bewerber eine konkret definierte Teilleistung erbringen wird. Sowohl Unternehmen, welche die Eignung an den Bewerber verleihen (Eignungsverleiher und Nachunternehmer), als auch solche anderen Unternehmen, die der Bewerber im Übrigen für die Leistungsausführung vorsehen möchte (Nachunternehmen), sind in einer Liste zusammenzufassen, wo Name und Sitz des anderen Unternehmens sowie der Leistungsteil formuliert ist, für den das andere Unternehmen vorgesehen ist.
Fragen und Antworten:
Interessierte Unternehmen können sich bis maximal 10 Kalendertage vor Ablauf der Bewerbungsfrist mit Fragen an die Vergabestelle wenden. Sollten die Fragen bzw. Antworten von allgemeinem Interesse sein, werden sie in anonymisierter Form unter der genannten URL-Adresse (siehe I.3) zur Verfügung gestellt. Alle interessierten Unternehmen bzw. Bewerber sind verpflichtet, die unter der genannten URL-Adresse (siehe I.3) bekannt gegebenen Fragen und Antworten bei der Abfassung ihres Teilnahmeantrags zu beachten. Nichtbeachtung kann zum Ausschluss vom Verfahren führen.
Vergabeunterlagen
Die mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung abrufbaren Vergabeunterlagen werden zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe konkretisiert. Bekanntmachung und gleichzeitig abrufbare Vergabeunterlagen bieten im Sinne des Gesetzgebers eine vollständige Grundlage, um interessierten Unternehmen eine Entscheidung über die Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen (siehe Begründung zu § 41 SektVO).
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Fristen zur Einlegung eines Nachprüfungsantrags ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Zur Klarstellung wird diese Regelung komplett wiedergegeben.
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
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Quelle: OJS 2019/S 004-005780 (2019-01-04)