Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Nachweis zu VgV § 46 Abs. 3 Nr. 1: Referenzen für ausgeführte Dienstleistungen in den letzten 5 Jahren
(1) Erstellen von UVP-Berichten bzw. Umweltverträglichkeitsstudien (Wichtung 30 % und Mindesstandard);
(2) Erstellen von Landschaftspflegerischen Begleitplänen (Wichtung 30 % und Mindeststandard);
(3) Durchführen von Bestandserhebungen (Fauna) / Biotoptypenkartierungen (Wichtung 20 % und Mindeststandard);
(4) Erstellen von Fachbeiträgen zum Artenschutz (Mindeststandard);
(5) Erstellen von Fachbeiträgen nach Wasserrahmenrichtlinie (Mindeststandard);
(6) Erstellen von FFH-Verträglichkeitsvorprüfungen bzw. -prüfungen (Mindeststandard).
(Formblatt 133/333b-L/F: Ziffer 9)
Folgende Angaben gemäß der „Eigenerklärung Eignung EU“ (Formblatt 133/333b-L/F) hat der Bewerber nicht zu machen:
— Ziffer 3: VgV § 46 Abs. 3 Nr. 2,
— Ziffer 8: VgV § 46 Abs. 3 Nr. 6,
— Ziffer 10: VgV § 46 Abs. 3 Nr. 8,
— Ziffer 11: VgV § 46 Abs. 3 Nr. 3,
— Ziffer 12: VgV § 46 Abs. 3 Nr. 9,
— Ziffer 14: VgV § 46 Abs. 3 Nr. 4,
— Ziffer 15: VgV § 46 Abs. 3 Nr. 7,
— Ziffer 16: VgV § 46 Abs. 3 Nr. 11.
Folgende Bepunktung ist zu (1) vorgesehen:
5 Wertungspunkte: Nachweis eines Untersuchungs- bzw. Planungsgebietes größer als 250 ha mit Bezug zur Gewässerökologie;
4 Wertungspunkte: Nachweis eines Untersuchungs- bzw. Planungsgebietes größer als 250 ha ohne Bezug zur Gewässerökologie (für sonstige Untersuchungs- bzw. Planungsgebiete);
3 Wertungspunkte: Nachweis eines Untersuchungs- bzw. Planungsgebietes kleiner als 250 ha mit Bezug zur Gewässerökologie;
2 Wertungspunkte: Nachweis eines Untersuchungs- bzw. Planungsgebietes kleiner als 250 ha ohne Bezug zur Gewässerökologie (für sonstige Untersuchungs- bzw. Planungsgebiete);
Folgende Bepunktung ist zu (2) vorgesehen:
5 Wertungspunkte: Nachweis eines Untersuchungs- bzw. Planungsgebietes mit Bezug zur Gewässerökologie;
3 Wertungspunkte: Nachweis eines Untersuchungs- bzw. Planungsgebietes ohne Bezug zur Gewässerökologie (für sonstige Untersuchungs- bzw. Planungsgebiete).
Folgende Bepunktung ist zu (3) vorgesehen:
5 Wertungspunkte: Nachweis von faunistischen Erhebungen und der Biotoptypenkartierung in einem Untersuchungs- bzw. Planungsgebiet mit Bezug zur Gewässerökologie;
4 Wertungspunkte: Nachweis von faunistischen Erhebungen und der Biotoptypenkartierung in einem Untersuchungs- bzw. Planungsgebiet ohne Bezug zur Gewässerökologie (für sonstige Untersuchungs- bzw. Planungsgebiete);
3 Wertungspunkte: Nachweis von faunistischen Erhebungen oder der Biotoptypenkartierung in einem Untersuchungs- bzw. Planungsgebiet mit Bezug zur Gewässerökologie;
2 Wertungspunkte: Nachweis von faunistischen Erhebungen oder der Biotoptypenkartierung in einem Untersuchungs- bzw. Planungsgebiet ohne Bezug zur Gewässerökologie (für sonstige Untersuchungs- bzw. Planungsgebiete).
Jede vorgelegte Referenz mit vergleichbaren Dienstleistungen wird bewertet.
Die Ermittlung der Wertungspunkte zu (1), (2) und (3) erfolgt über eine Mittelwertbildung, die jeweils die gemittelten Bewertungspunkte berücksichtigen.
Bereitstellung der Teilnahmeunterlagen: siehe Ziffer III.1.1).