Einrichtungen im Sinne des § 142 SGB IX und vergleichbare Einrichtungen aus anderen Staaten werden wie folgend bevorzugt: Bevorzugten Einrichtungen wird der Zuschlag erteilt, wenn ihr Angebotspreis den des wirtschaftlichsten Bieters um nicht mehr als 15 % übersteigt und es im Übrigen ebenso wirtschaftlich oder annehmbar ist, wie das wirtschaftlichste Angebot. Näheres in den Vergabeunterlagen.