Übernahme einschließlich eines ggf. erforderlich werdenden Umschlags und Transports sowie Entsorgung (überwiegend energetische Verwertung) der in der Stadt Weimar dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassenen Restabfälle (gemischte Siedlungsabfälle, Sperrmüll und andere Restabfälle, die wie gemischte Siedlungsabfälle entsorgt werden können). Die Vergabe der Leistung erfolgt entweder über 5 Jahre (Alternative 1a, nachfolgend als Los 1a bezeichnet) oder über 10 Jahre (Alternative 1b, nachfolgend als Los 1b bezeichnet) nach Maßgabe der Vergabeunterlagen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-04-26.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-01-19.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2018-01-19) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle
Referenznummer: 600.58-03/18
Kurze Beschreibung:
Übernahme einschließlich eines ggf. erforderlich werdenden Umschlags und Transports sowie Entsorgung (überwiegend energetische Verwertung) der in der Stadt Weimar dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassenen Restabfälle (gemischte Siedlungsabfälle, Sperrmüll und andere Restabfälle, die wie gemischte Siedlungsabfälle entsorgt werden können). Die Vergabe der Leistung erfolgt entweder über 5 Jahre (Alternative 1a, nachfolgend als Los 1a bezeichnet) oder über 10 Jahre (Alternative 1b, nachfolgend als Los 1b bezeichnet) nach Maßgabe der Vergabeunterlagen.
Übernahme einschließlich eines ggf. erforderlich werdenden Umschlags und Transports sowie Entsorgung (überwiegend energetische Verwertung) der in der Stadt Weimar dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassenen Restabfälle (gemischte Siedlungsabfälle, Sperrmüll und andere Restabfälle, die wie gemischte Siedlungsabfälle entsorgt werden können). Die Vergabe der Leistung erfolgt entweder über 5 Jahre (Alternative 1a, nachfolgend als Los 1a bezeichnet) oder über 10 Jahre (Alternative 1b, nachfolgend als Los 1b bezeichnet) nach Maßgabe der Vergabeunterlagen.
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Stadt Weimar, Stadtverwaltung
Postanschrift: Schwanseestraße 17
Postleitzahl: 99423
Postort: Weimar
Kontakt
Internetadresse: http://www.weimar.de🌏
E-Mail: holger.enders@ks-weimar.de📧
Fax: +49 3643-4341553 📠
URL der Dokumente: https://www.subreport.de/E53597317🌏
Referenz Daten
Absendedatum: 2018-01-19 📅
Einreichungsfrist: 2018-04-26 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-01-20 📅
Datum des Beginns: 2020-06-01 📅
Datum des Endes: 2025-05-31 📅
2030-05-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 014-028773
ABl. S-Ausgabe: 14
Zusätzliche Informationen
Bieter sind nicht zugelassen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Höchstzahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden: 2
Höchstzahl der Lose pro Bieter: 1
Bezeichnung des Loses: Übernahme, Transport und Entsorgung von Restabfällen (Laufzeit 5 Jahre)
Losnummer: 1a
Kurze Beschreibung:
Übernahme, Transport und Entsorgung von Restabfällen, ca. 8 000 bis 14 000 Mg/a
Die Abfälle sind an einer oder mehreren durch den Auftragnehmer zu stellenden Übernahmestelle(n) (Umladestation oder Entsorgungsanlage) zu übernehmen. Mindestens eine Übernahmestelle darf nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung nicht mehr als 30,0 km vom Referenzpunkt Betriebshof des Eigenbetriebes der Stadt Weimar „Kommunalservice Weimar“, Industriestraße 14, 99427 Weimar, entfernt liegen. Bei der Bereitstellung mehrerer Übernahmestellen durch den Auftragnehmer kann der Auftraggeber frei wählen, in welchem Umfang die Anlieferung der Abfälle an den angebotenen Übernahmestellen erfolgt. Die Durchführung der Entsorgungsleistung ist örtlich nicht beschränkt.
Die Abfälle sind an einer oder mehreren durch den Auftragnehmer zu stellenden Übernahmestelle(n) (Umladestation oder Entsorgungsanlage) zu übernehmen. Mindestens eine Übernahmestelle darf nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung nicht mehr als 30,0 km vom Referenzpunkt Betriebshof des Eigenbetriebes der Stadt Weimar „Kommunalservice Weimar“, Industriestraße 14, 99427 Weimar, entfernt liegen. Bei der Bereitstellung mehrerer Übernahmestellen durch den Auftragnehmer kann der Auftraggeber frei wählen, in welchem Umfang die Anlieferung der Abfälle an den angebotenen Übernahmestellen erfolgt. Die Durchführung der Entsorgungsleistung ist örtlich nicht beschränkt.
Bezeichnung des Loses: Übernahme, Transport und Entsorgung von Restabfällen (Laufzeit 10 Jahre)
Losnummer: 1b
Kurze Beschreibung: Übernahme, Transport und Entsorgung von Restabfällen, ca. 8.000 bis 14.000 Mg/a.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Weimar, kreisfreie Stadt
Weimar, kreisfreie Stadt.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Mit dem Angebot sind vorzulegen:
Eigenerklärung zu zwingenden Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB sowie nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz(SchwArbG); Eigenerklärung zu fakultativen Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB; Eigenerklärung des Bieters, dass er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt hat; Eigenerklärung, dass der Bieter in Bezug auf die Vergabe keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden mit Dritten getroffen hat; Eigenerklärung, dass der Bieter die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt; Angaben zur Rechtsform des Bieters; aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate).
Eigenerklärung zu zwingenden Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB sowie nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz(SchwArbG); Eigenerklärung zu fakultativen Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB; Eigenerklärung des Bieters, dass er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt hat; Eigenerklärung, dass der Bieter in Bezug auf die Vergabe keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden mit Dritten getroffen hat; Eigenerklärung, dass der Bieter die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt; Angaben zur Rechtsform des Bieters; aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate).
Auf Verlangen der Vergabestelle sind folgende Nachweise zum Nichtbestehen von Ausschlussgründen vorzulegen:
Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben (nicht älter als 6 Monate; die Pflicht zur Vorlage gilt nicht, falls die für den Bieter zuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter ebenfalls zu belegen ist); Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind – nicht älter als 6 Monate); aktueller, d. h. bei Vorlage noch gültiger Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft.
Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben (nicht älter als 6 Monate; die Pflicht zur Vorlage gilt nicht, falls die für den Bieter zuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter ebenfalls zu belegen ist); Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind – nicht älter als 6 Monate); aktueller, d. h. bei Vorlage noch gültiger Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft.
Allgemein gilt für die Vorlage von der unter III.1.1), III.1.2) und III.1.3) geforderten Unterlagen:
— Für die Nachforderung von Unterlagen gilt § 56 VgV. Da die Nachforderung im Ermessen der Vergabestelle liegt und nicht uneingeschränkt für alle Unterlagen zulässig ist, liegt es im Eigeninteresse des Bieters, von vornherein vollständige Unterlagen einzureichen,
— Für die Nachforderung von Unterlagen gilt § 56 VgV. Da die Nachforderung im Ermessen der Vergabestelle liegt und nicht uneingeschränkt für alle Unterlagen zulässig ist, liegt es im Eigeninteresse des Bieters, von vornherein vollständige Unterlagen einzureichen,
— Die Bieter haben anzugeben, für welche Leistungsteile der Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt ist. Die Vergabestelle behält sich vor, von den Bietern, die in die engere Wahl kommen, die verbindliche, schriftliche Erklärung von ggf. vorgesehenen Unterauftragnehmern einzuholen, dass diese für den Fall des Zuschlags die vorgesehene Leistung erbringen werden, sowie die Eigenerklärungen der Unterauftragnehmer zu zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach § 123 GWB, AEntG, MiLoG, SchwArbG und § 124 GWB sowie für Unterauftragnehmer für wesentliche Leistungen die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer zu fordern,
— Die Bieter haben anzugeben, für welche Leistungsteile der Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt ist. Die Vergabestelle behält sich vor, von den Bietern, die in die engere Wahl kommen, die verbindliche, schriftliche Erklärung von ggf. vorgesehenen Unterauftragnehmern einzuholen, dass diese für den Fall des Zuschlags die vorgesehene Leistung erbringen werden, sowie die Eigenerklärungen der Unterauftragnehmer zu zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach § 123 GWB, AEntG, MiLoG, SchwArbG und § 124 GWB sowie für Unterauftragnehmer für wesentliche Leistungen die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer zu fordern,
— Für die in der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) enthaltenen und geprüften Nachweise wird nach Angabe der Zertifikatsnummer auch die Eintragung des Bieters in das PQ-VOL akzeptiert. Sofern der Bieter gem. § 48 Abs. 8 VgV in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen, werden die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben vom öffentlichen Auftraggeber nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen (Eignungsvermutung). Für Referenzen gelten jedoch die unter III.1.3) genannten Mindeststandards.
— Für die in der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) enthaltenen und geprüften Nachweise wird nach Angabe der Zertifikatsnummer auch die Eintragung des Bieters in das PQ-VOL akzeptiert. Sofern der Bieter gem. § 48 Abs. 8 VgV in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen, werden die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben vom öffentlichen Auftraggeber nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen (Eignungsvermutung). Für Referenzen gelten jedoch die unter III.1.3) genannten Mindeststandards.
Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Erklärungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen.
Die Vorlage der Nachweise in Kopie ist ausreichend, der Auftraggeber behält sich jedoch vor, zur Prüfung die Nachreichung von Originalen zu fordern.
Bei Bietergemeinschaften sind der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate) sowie die Unterlagen zu zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach § 123 GWB, AEntG, MiLoG, SchwArbG und § 124 GWB (hier unter III.1.1)) für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen; im Übrigen müssen in Summe alle geforderten Nachweise vorliegen.
Bei Bietergemeinschaften sind der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate) sowie die Unterlagen zu zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach § 123 GWB, AEntG, MiLoG, SchwArbG und § 124 GWB (hier unter III.1.1)) für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen; im Übrigen müssen in Summe alle geforderten Nachweise vorliegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Mit dem Angebot sind vorzulegen:
— Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters sowie dessen Umsatz bezüglich der ausgeschriebenen oder vergleichbarer Leistungen und über die Bilanzsumme, jeweils in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren,
— Bereitschaftserklärung zur Stellung einer Bürgschaft nach Maßgabe von § 18 VOL/B,
— Nachweis einer bestehenden Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung in beliebiger Höhe,
— Erklärung des Bieters, zum Leistungsbeginn eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen genannten Deckungssummen vorzuhalten,
— Im Falle der Eignungsleihe für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit muss das Drittunternehmen erklären, für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe mit dem Bieter gesamtschuldnerisch zu haften.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Mit dem Angebot sind vorzulegen:
— Eigenerklärung, während der gesamten Vertragslaufzeit über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung der angebotenen Leistungen zu verfügen,
— Auflistung von repräsentativen Referenzaufträgen der letzten 3 Jahre für die Entsorgung von gemischten Siedlungsabfällen (AVV 200301) oder Sperrmüll (AVV 200307), mit Benennung von durchgeführter Dienstleistung, Durchführungszeitraum der Dienstleistung, Bezeichnung des Auftraggebers, inklusive dessen Telefon- Nr., Leistungsumfang (entsorgte Abfallmenge pro Jahr), entsorgter Abfallart,
— Auflistung von repräsentativen Referenzaufträgen der letzten 3 Jahre für die Entsorgung von gemischten Siedlungsabfällen (AVV 200301) oder Sperrmüll (AVV 200307), mit Benennung von durchgeführter Dienstleistung, Durchführungszeitraum der Dienstleistung, Bezeichnung des Auftraggebers, inklusive dessen Telefon- Nr., Leistungsumfang (entsorgte Abfallmenge pro Jahr), entsorgter Abfallart,
— Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder Nachweis der gleichwertigen Qualifikation (z. B. Zertifikate aus anderen Mitgliedsstaaten der EU oder Nachweis ausgewählter Zertifizierungsvoraussetzungen nach Entsorgungsfachbetriebe VO – betrieblicher Aufbau, Leitung des Unternehmens, Gewerbezentralregisterauszug, Nachweis der Fachkunde der Unternehmensleitung, Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung) für die Leistung der Behandlung, Entsorgung oder Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen (AVV 200301),
— Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder Nachweis der gleichwertigen Qualifikation (z. B. Zertifikate aus anderen Mitgliedsstaaten der EU oder Nachweis ausgewählter Zertifizierungsvoraussetzungen nach Entsorgungsfachbetriebe VO – betrieblicher Aufbau, Leitung des Unternehmens, Gewerbezentralregisterauszug, Nachweis der Fachkunde der Unternehmensleitung, Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung) für die Leistung der Behandlung, Entsorgung oder Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen (AVV 200301),
— Beschreibung der technischen Ausrüstung des Unternehmens, insbesondere Bezeichnung und Beschreibung der Betriebsstätten und Betriebsstandorte, von denen aus die Leistungen erbracht werden sollen und Darstellung der Verfügbarkeit der Betriebsstätten (Entsorgungsanlagen) zum Leistungsbeginn,
— Beschreibung der technischen Ausrüstung des Unternehmens, insbesondere Bezeichnung und Beschreibung der Betriebsstätten und Betriebsstandorte, von denen aus die Leistungen erbracht werden sollen und Darstellung der Verfügbarkeit der Betriebsstätten (Entsorgungsanlagen) zum Leistungsbeginn,
— Beschreibung der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität der Leistungserbringung,
— Angaben über die Qualifikation der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
— Angaben über die Qualifikation der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,
— Sofern der Bieter oder die Bietergemeinschaft nicht Anlagenbetreiber der im Entsorgungskonzept benannten Entsorgungsanlage(n) ist:
Nachweis des Zugriffs auf die Anlage(n) für den gesamten angebotenen Leistungszeitraum, z. B. durch Vorlage des Entsorgungsvertrages mit den im Entsorgungskonzept benannte(n) Anlage(n) zur Entsorgung der Abfälle oder Vorlage einer verbindlichen Bereitschaftserklärung des Anlagenbetreibers zur Verwertung der Abfälle aus dieser Ausschreibung.
Nachweis des Zugriffs auf die Anlage(n) für den gesamten angebotenen Leistungszeitraum, z. B. durch Vorlage des Entsorgungsvertrages mit den im Entsorgungskonzept benannte(n) Anlage(n) zur Entsorgung der Abfälle oder Vorlage einer verbindlichen Bereitschaftserklärung des Anlagenbetreibers zur Verwertung der Abfälle aus dieser Ausschreibung.
— Erklärung über die Zahl der Beschäftigten (Jahresdurchschnitt der letzten 3 Jahre).
Mindeststandards:
— Anforderungen an die Referenzen:
Als Mindestanforderung ist eine Referenz vorzulegen, die einen gültigen Vertragszeitraum von mindestens 3 Jahren und eine Entsorgungsmenge von mindestens 10 000 Mg/a umfasst
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Nachunternehmereinsatz, Kontrollen, Sanktionen, Tariftreue und Zahlung gleichen Entgelts sowie Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß Thüringer Vergabegesetz
Für die Lose 1a und 1b gilt eine Preisobergrenze (Wirtschaftlichkeitsvorbehalt) für die prognostizierten spezifischen Bruttogesamtkosten nach Maßgabe der Vergabeunterlagen. Diese beträgt für die Lose 1a und 1b jeweils 130,98 EUR/ Mg brutto.
Es bestehen Mindestanforderungen an die Verwertung der Abfälle gem. Ziffer D.1.3.1 der Leistungsbeschreibung.
Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 14:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-10-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2018-04-26 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 14:00
Ort des Eröffnungstermins: Stadtverwaltung Weimar, Abt. Bauverwaltung Schwanseestraße 17, Haus 2, Zimmer 424, 99423 Weimar
Zusätzliche Informationen: Bieter sind nicht zugelassen.
Mit dem Angebot zusätzlich zu den Unterlagen unter III.1.1) bis III.1.3) vorzulegen:
— Erklärungen nach Thüringer Vergabegesetz zu Nachunternehmereinsatz, Kontrollen, Sanktionen, Tariftreue und Entgeltgleichheit sowie zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen,
— Unterlagen zur Durchführung der Leistungen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen:
— Beschreibung des Gesamtkonzeptes der Leistungserbringung mit:
a) Beschreibung des vorgesehenen Entsorgungs- bzw. Logistikkonzeptes für die zu übernehmenden Abfälle. Bei mehrstufigen Konzepten ist jede vorgesehene Stufe des Entsorgungs- und Logistikkonzeptes zu beschreiben;
b) Ausdruck eines Luftbildes (google-maps o. ä.) des Standortes der ggf. vorgesehenen Umladestation(en) und der vorgesehenen Entsorgungsanlage(n), jeweils mit Kennzeichnung des Standortes der Eingangswaage.
— Geforderte Unterlagen je angebotenem Los:
— Darstellung der Verwertungsverfahren in den vorgesehenen Entsorgungsanlagen für den zu übernehmenden Abfall,
— Angaben zum Endverbleib der zu übernehmenden Abfälle (prozentuale Aufteilung der zu übernehmenden Gesamtmenge auf die Entsorgungsanlagen),
— Anlagenkennblatt der vorgesehenen Anlage(n) zur Entsorgung (Behandlung/Verwertung/Beseitigung) der Abfälle (Betreiber, Standort Genehmigungsdatum, Anlagendurchsatz, Status als Verwertungsanlage, Art derBehandlung, genehmigten Abfallarten),
— Anlagenkennblatt der ggf. vorgesehenen Umladestation(en) zur Übernahme der Abfälle (Angaben zu Betreiber, Standort Genehmigungsdatum, genehmigter Kapazität, genehmigten Abfallarten, geeichter Straßenfahrzeugwaage),
— Sofern der Bieter eine neue Umladestation einrichten möchte, die noch nicht genehmigt ist, ist der Nachweis des Zugriffs auf den vorgesehenen Standort der Umladestation für den gesamten angebotenen Leistungszeitraum zu erbringen, z. B. durch Eigentumsnachweis oder Vorlage eines Miet- oder Pachtvertrages, sowie jeweils glaubhaft zu machen, dass dieser für die Umladestation vorgesehene Standort die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt und zu Leistungsbeginn zur Verfügung stehen wird.
— Sofern der Bieter eine neue Umladestation einrichten möchte, die noch nicht genehmigt ist, ist der Nachweis des Zugriffs auf den vorgesehenen Standort der Umladestation für den gesamten angebotenen Leistungszeitraum zu erbringen, z. B. durch Eigentumsnachweis oder Vorlage eines Miet- oder Pachtvertrages, sowie jeweils glaubhaft zu machen, dass dieser für die Umladestation vorgesehene Standort die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt und zu Leistungsbeginn zur Verfügung stehen wird.
Die Genehmigungsunterlagen für neu einzurichtende Umladestationen sind dem Auftraggeber spätestens 6 Monate vor Leistungsaufnahme vorzulegen.
— Angaben zum vorgesehenen Ausfallverbund für die Verwertung der Abfälle (Beschreibung, Benennung der Anlagen),
Auf Verlangen vorzulegen:
— ggf. Nachunternehmererklärungen nach Thüringer Vergabegesetz zu Tariftreue und Entgeltgleichheit sowie zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen,
— Genehmigungsunterlagen bezüglich der benannten Anlagen zur Übernahme und Verwertung der Abfälle, Bereitschaftserklärungen der Anlagenbetreiber sowie ggf. weitere anlagenbezogene Erklärungen und Nachweise zur Aufklärung der Angebotsinhalte.
— Genehmigungen sowie Bereitschaftserklärungen der als Ausfallverbund benannten Anlagenbetreiber zur Übernahme der Abfälle oder Verträge über den Ausfallverbund und im Rahmen der Aufklärung ggf. weitere anlagenbezogene Erklärungen und Nachweise.
— Fragen zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen und dem Vergabeverfahren sind mittels Kommunikation über die durch den Auftraggeber genutzte E-Vergabeplattform subreport ELViS zu stellen. Die Antworten der Vergabestelle auf Bieterfragen werden allen Bietern – soweit zweckdienlich – in Form von Bieterinformationen zur Verfügung gestellt, die unter der unter I.3) genannten elektronischen Adresse abgerufen werden können. Es obliegt dem Bieter, sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist darüber informiert zu halten, ob der Auftraggeber unter dieser elektronischen Adresse eine (neue) Bieterinformation zum Abruf bereitgestellt hat. Das Risiko, bei Unterlassen des Abrufs einer Bieterinformation ein Angebot aufgrund veralteter Vergabeunterlagen abzugeben und aus diesem Grund vom Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden, liegt allein bei dem betreffenden Bieter.
— Fragen zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen und dem Vergabeverfahren sind mittels Kommunikation über die durch den Auftraggeber genutzte E-Vergabeplattform subreport ELViS zu stellen. Die Antworten der Vergabestelle auf Bieterfragen werden allen Bietern – soweit zweckdienlich – in Form von Bieterinformationen zur Verfügung gestellt, die unter der unter I.3) genannten elektronischen Adresse abgerufen werden können. Es obliegt dem Bieter, sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist darüber informiert zu halten, ob der Auftraggeber unter dieser elektronischen Adresse eine (neue) Bieterinformation zum Abruf bereitgestellt hat. Das Risiko, bei Unterlassen des Abrufs einer Bieterinformation ein Angebot aufgrund veralteter Vergabeunterlagen abzugeben und aus diesem Grund vom Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden, liegt allein bei dem betreffenden Bieter.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt
Postanschrift: Jorge-Semprún-Platz 4
Postort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@tlvwa.thueringen.de📧
Fax: +49 361573321059 📠
Internetadresse: http://www.thueringen.de/de/tlvwa/🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation nach § 134 GWB an unterlegene Bewerber ist der Vertragsschluss möglich (§ 134 Abs. 2 GWB). Wird die Vorabinformation per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation nach § 134 GWB an unterlegene Bewerber ist der Vertragsschluss möglich (§ 134 Abs. 2 GWB). Wird die Vorabinformation per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.
§ 160 GWB findet Anwendung. Die Vorschrift lautet auszugsweise:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
[...] (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
[...] (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“ Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter an die Vergabekammer wenden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“ Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter an die Vergabekammer wenden.
Quelle: OJS 2018/S 014-028773 (2018-01-19)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-09-18) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Von der Bekanntmachung des Auftragswertes wird nach § 39 Abs. 6 Nr. 2 bis 4 VgV abgesehen.
Aus formulartechnischen Gründen wird unter II.1.7) und V.2.4) als Auftragswert 0,01 EUR eingetragen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung: Übernahme, Transport und Entsorgung von Restabfällen, ca. 8 000 bis 14 000 Mg/a.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-09-11 📅
Name: REMONDIS Thermische Abfallverwertung GmbH
Postanschrift: Butterwecker Weg 6
Postort: Staßfurt
Postleitzahl: 39418
Land: Deutschland 🇩🇪 Salzlandkreis
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Stadt Weimar, Stadtverwaltung, Abt. Bauverwaltung
Referenz Zusätzliche Informationen
Von der Bekanntmachung des Auftragswertes wird nach § 39 Abs. 6 Nr. 2 bis 4 VgV abgesehen.
Aus formulartechnischen Gründen wird unter II.1.7) und V.2.4) als Auftragswert 0,01 EUR eingetragen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einleitung eines Nachprüfungsantrags sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten, die u. a. Rügeobliegenheiten und Fristen betreffen:
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antrags befugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antrags befugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 1 und 2 lauten:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 (Informations- und Wartepflicht) verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 (Informations- und Wartepflicht) verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist,
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfugsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfugsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.