Ordnungsgemäße Entsorgung von den, bei der Abwasserbehandlung (kommunales Abwasser), auf den Betriebsanlagen des Niersverbandes anfallenden rund 900 bis 1 300 t/Kalenderjahr von „stichfesten“ Sandfangrückständen (Abfallschlüssel 19 08 02) – Anlieferung in Abrollcontainern (Los 1); rund 700 bis 1 500 t/Kalenderjahr „wässrigen“ Sandfangrückständen (Abfallschlüssel 19 08 02) – Anlieferung in Saug-/Spülwagen (Los 2); rund 200 t bis 1 000 t/Kalenderjahr „wässrigen“ Abfällen a. n. g. (Abfallschlüssel 19 08 99; Sand ähnlich Sandfangrückständen, mit abwassertypischen Verunreinigungen) – Anlieferung in Saug-/Spülwagen (Los 3) Ausführungszeitraum: 1.1.2019 bis 31.12.2022
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-04-18.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-02-26.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2018-02-26) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste
Referenznummer: 100.069
Kurze Beschreibung:
Ordnungsgemäße Entsorgung von den, bei der Abwasserbehandlung (kommunales Abwasser), auf den Betriebsanlagen des Niersverbandes anfallenden rund 900 bis 1 300 t/Kalenderjahr von „stichfesten“ Sandfangrückständen (Abfallschlüssel 19 08 02) – Anlieferung in Abrollcontainern (Los 1); rund 700 bis 1 500 t/Kalenderjahr „wässrigen“ Sandfangrückständen (Abfallschlüssel 19 08 02) – Anlieferung in Saug-/Spülwagen (Los 2); rund 200 t bis 1 000 t/Kalenderjahr „wässrigen“ Abfällen a. n. g. (Abfallschlüssel 19 08 99; Sand ähnlich Sandfangrückständen, mit abwassertypischen Verunreinigungen) – Anlieferung in Saug-/Spülwagen (Los 3) Ausführungszeitraum: 1.1.2019 bis 31.12.2022
Ordnungsgemäße Entsorgung von den, bei der Abwasserbehandlung (kommunales Abwasser), auf den Betriebsanlagen des Niersverbandes anfallenden rund 900 bis 1 300 t/Kalenderjahr von „stichfesten“ Sandfangrückständen (Abfallschlüssel 19 08 02) – Anlieferung in Abrollcontainern (Los 1); rund 700 bis 1 500 t/Kalenderjahr „wässrigen“ Sandfangrückständen (Abfallschlüssel 19 08 02) – Anlieferung in Saug-/Spülwagen (Los 2); rund 200 t bis 1 000 t/Kalenderjahr „wässrigen“ Abfällen a. n. g. (Abfallschlüssel 19 08 99; Sand ähnlich Sandfangrückständen, mit abwassertypischen Verunreinigungen) – Anlieferung in Saug-/Spülwagen (Los 3) Ausführungszeitraum: 1.1.2019 bis 31.12.2022
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Niersverband Viersen
Postanschrift: Am Niersverband 10
Postleitzahl: 41747
Postort: Viersen
Kontakt
Internetadresse: http://www.niersverband.de🌏
E-Mail: vergabeaw@niersverband.de📧
Telefon: +49 2162 / 3704-340📞
URL der Dokumente: https://www.subreport.de/E33136444🌏
Referenz Daten
Absendedatum: 2018-02-26 📅
Einreichungsfrist: 2018-04-18 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-02-27 📅
Datum des Beginns: 2019-01-01 📅
Datum des Endes: 2022-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 040-087691
ABl. S-Ausgabe: 40
Objekt Umfang der Beschaffung
Bezeichnung des Loses: Entsorgung von Sandfangrückständen (Abfallschlüssel 190802) „stichfestes Material“, Ausführungszeitraum: 1.1.2019-31.12.2022
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Ordnungsgemäße Entsorgung von Sandfangrückständen (Abfallschlüssel 19 08 02) „stichfestes Material“ – Anlieferung in Abrollcontainern – von diversen Betriebsanlagen des Niersverbandes, Ausführungszeitraum: 1.1.2019 bis 31.12.2022
Menge: 900 bis 1 300 t/Kalenderjahr
Bezeichnung des Loses: Entsorgung von Sandfangrückständen (Abfallschlüssel 190802) „wässriges Material“, Ausführungszeitraum: 1.1.2019-31.12.2022
Losnummer: 2
Kurze Beschreibung:
Ordnungsgemäße Entsorgung von Sandfangrückständen (Abfallschlüssel 19 08 02) „wässriges Material“ – Anlieferung in Saug-/Spülwagen – von diversen Betriebsanlagen des Niersverbandes, Ausführungszeitraum: 1.1.2019 bis 31.12.2022
Menge: 700 bis 1 500 t/Kalenderjahr
Bezeichnung des Loses: Entsorgung von Abfällen a. n. g. (Abfallschlüssel 190899) „wässriges Material“, Ausführungszeitraum: 1.1.2019-31.12.2022
Losnummer: 3
Kurze Beschreibung:
Ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen a. n. g. (Abfallschlüssel 19 08 99; Sand ähnlich Sandfangrückständen, mit abwassertypischen Verunreinigungen, der bei der Instandhaltung z. B. von Faulräumen, Schlammspeichern, Regenüberlauf-/Regenrückhaltebecken usw. anfällt) „wässriges Material“ – Anlieferung in Saug-/Spülwagen – von diversen Betriebsanlagen des Niersverbandes, Ausführungszeitraum: 1.1.2019 bis 31.12.2022
Ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen a. n. g. (Abfallschlüssel 19 08 99; Sand ähnlich Sandfangrückständen, mit abwassertypischen Verunreinigungen, der bei der Instandhaltung z. B. von Faulräumen, Schlammspeichern, Regenüberlauf-/Regenrückhaltebecken usw. anfällt) „wässriges Material“ – Anlieferung in Saug-/Spülwagen – von diversen Betriebsanlagen des Niersverbandes, Ausführungszeitraum: 1.1.2019 bis 31.12.2022
Menge: 200 bis 1 000 t/Kalenderjahr
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Bieter ist bei der Bau-/Berufsgenossenschaft / Handwerksrolle als Mitglied eingetragen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Bieter, die in der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich der Industrie- und Handelskammern (www.pq-vol.de) registriert sind, haben die Zertifikatsnummer anzugeben. Decken die Angaben in der Präqualifikation nicht alle nachfolgend aufgelisteten Punkte ab, so sind entsprechend zusätzliche Angaben zu machen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bieter, die in der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich der Industrie- und Handelskammern (www.pq-vol.de) registriert sind, haben die Zertifikatsnummer anzugeben. Decken die Angaben in der Präqualifikation nicht alle nachfolgend aufgelisteten Punkte ab, so sind entsprechend zusätzliche Angaben zu machen.
Wenn der Bieter keine Präqualifikation hat oder soweit die Präqualifikation die nachstehenden Punkte nicht mit abdeckt, sind Unterlagen für die nachfolgend aufgelisteten Punkte vorzulegen:
1. Referenz: Jahresumsatz über Leistungen im abfallwirtschaftlichen Bereich in gleicher Größenordnung in den Jahren 2015, 2016, 2017. Sofern Sie noch nicht über hinreichende Referenzen im Bereich abfallwirtschaftlicher Leistungen verfügen, können Sie weitere Angaben machen, warum Sie sich/Ihr Unternehmen für ausreichend fachkundig und leistungsfähig für die Erbringung der abgefragten Leistungen halten. Bitte schildern Sie dies ausführlich, da Sie mit Ihren Angaben Ihre Fachkunde nachweisen müssen. Sie können daher auch als Anlage weitere geeignete Unterlagen, Bescheinigungen etc. einreichen. In jedem Fall muss dann aber die für die Durchführung des Auftrags verantwortliche Entsorgungsanlage über die Referenz gemäß Satz 1 (Jahresumsatz) verfügen und vorlegen, die die Referenzen des Bieters zu ergänzen oder zu ersetzen geeignet sind;
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
1. Referenz: Jahresumsatz über Leistungen im abfallwirtschaftlichen Bereich in gleicher Größenordnung in den Jahren 2015, 2016, 2017. Sofern Sie noch nicht über hinreichende Referenzen im Bereich abfallwirtschaftlicher Leistungen verfügen, können Sie weitere Angaben machen, warum Sie sich/Ihr Unternehmen für ausreichend fachkundig und leistungsfähig für die Erbringung der abgefragten Leistungen halten. Bitte schildern Sie dies ausführlich, da Sie mit Ihren Angaben Ihre Fachkunde nachweisen müssen. Sie können daher auch als Anlage weitere geeignete Unterlagen, Bescheinigungen etc. einreichen. In jedem Fall muss dann aber die für die Durchführung des Auftrags verantwortliche Entsorgungsanlage über die Referenz gemäß Satz 1 (Jahresumsatz) verfügen und vorlegen, die die Referenzen des Bieters zu ergänzen oder zu ersetzen geeignet sind;
2. Die vom Niersverband beigefügte „Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB“ ist vom Bieter auszufüllen bzw. anzukreuzen und handschriftlich zu unterschreiben;
3. Gültiges Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb für die zur Ausführung des Auftrags (ordnungsgemäße Entsorgung von „stichfesten“ und „wässrigen“ Sandfangrückständen Abfallschlüssel 19 08 02 und „wässrigen“ Abfällen a. n. g. Abfallschlüssel 19 08 99) gem. § 56 Abs. 2 KrWG notwendige Tätigkeit (lagern, behandeln, verwerten, beseitigen, handeln und/oder makeln).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
3. Gültiges Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb für die zur Ausführung des Auftrags (ordnungsgemäße Entsorgung von „stichfesten“ und „wässrigen“ Sandfangrückständen Abfallschlüssel 19 08 02 und „wässrigen“ Abfällen a. n. g. Abfallschlüssel 19 08 99) gem. § 56 Abs. 2 KrWG notwendige Tätigkeit (lagern, behandeln, verwerten, beseitigen, handeln und/oder makeln).
Wenn kein Zertifikat vorliegt, sind ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister, die beiliegende „Erklärung der Straffreiheit“ ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben, der Nachweis der Fachkunde des Personals und die Versicherungs-/Zahlungsbestätigung für die Betriebs-/Umwelthaftpflichtversicherung vorzulegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Wenn kein Zertifikat vorliegt, sind ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister, die beiliegende „Erklärung der Straffreiheit“ ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben, der Nachweis der Fachkunde des Personals und die Versicherungs-/Zahlungsbestätigung für die Betriebs-/Umwelthaftpflichtversicherung vorzulegen.
Als vorläufigen Nachweis akzeptiert der Niersverband auch die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 50 VgV.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Bieter, die in der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich der Industrie- und Handelskammern (www.pq-vol.de) registriert sind, haben die Zertifikatsnummer anzugeben. Decken die Angaben in der Präqualifikation nicht alle nachfolgend aufgelisteten Punkte ab, so sind entsprechend zusätzliche Angaben zu machen.
Bieter, die in der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich der Industrie- und Handelskammern (www.pq-vol.de) registriert sind, haben die Zertifikatsnummer anzugeben. Decken die Angaben in der Präqualifikation nicht alle nachfolgend aufgelisteten Punkte ab, so sind entsprechend zusätzliche Angaben zu machen.
Wenn der Bieter keine Präqualifikation hat oder soweit die Präqualifikation die nachstehenden Punkte nicht mit abdeckt, sind Unterlagen für die nachfolgend aufgelisteten Punkte vorzulegen:
1. Die vom Niersverband beigefügte „Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB“ ist vom Bieter auszufüllen bzw. anzukreuzen und handschriftlich zu unterschreiben;
2. Kopie des(der) gültigen Genehmigungsbescheide(s) der Entsorgungsanlage für die Entsorgung von Abfällen mit dem Abfallschlüssel 19 08 02 und 19 08 99. Der Niersverband behält sich vor, Kopien von weiteren Genehmigungsunterlagen der Entsorgungsanlage(n) nachzufordern;
2. Kopie des(der) gültigen Genehmigungsbescheide(s) der Entsorgungsanlage für die Entsorgung von Abfällen mit dem Abfallschlüssel 19 08 02 und 19 08 99. Der Niersverband behält sich vor, Kopien von weiteren Genehmigungsunterlagen der Entsorgungsanlage(n) nachzufordern;
3. Gültiges Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb für die zur Ausführung des Auftrags (ordnungsgemäße Entsorgung von „stichfesten“ und „wässrigen“ Sandfangrückständen Abfallschlüssel 19 08 02 und „wässrigen“ Abfällen a. n. g. Abfallschlüssel 19 08 99) gem. § 56 Abs. 2 KrWG notwendige Tätigkeit (lagern, behandeln, verwerten, beseitigen, handeln und/oder makeln).
3. Gültiges Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb für die zur Ausführung des Auftrags (ordnungsgemäße Entsorgung von „stichfesten“ und „wässrigen“ Sandfangrückständen Abfallschlüssel 19 08 02 und „wässrigen“ Abfällen a. n. g. Abfallschlüssel 19 08 99) gem. § 56 Abs. 2 KrWG notwendige Tätigkeit (lagern, behandeln, verwerten, beseitigen, handeln und/oder makeln).
Wenn kein Zertifikat vorliegt, sind ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister, die beiliegende „Erklärung der Straffreiheit“ ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben, der Nachweis der Fachkunde des Personals und die Versicherungs-/Zahlungsbestätigung für die Betriebs-/Umwelthaftpflichtversicherung vorzulegen.
Wenn kein Zertifikat vorliegt, sind ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister, die beiliegende „Erklärung der Straffreiheit“ ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben, der Nachweis der Fachkunde des Personals und die Versicherungs-/Zahlungsbestätigung für die Betriebs-/Umwelthaftpflichtversicherung vorzulegen.
4. Sollen die Sandfangrückstände mit dem Abfallschlüssel 19 08 02 und/oder Abfälle a. n. g. mit dem Abfallschlüssel 19 08 99 teilweise oder vollständig in im Ausland stehenden Entsorgungsanlagen verwertet werden, so ist dem Angebot für jede der in den Vergabeunterlagen genannten Entsorgungsanlagen (sowohl für Anlagen zur vorläufigen Verwertung als auch für Anlagen zur endgültigen Verwertung) eine Bescheinigung von der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für das Notifizierungsverfahren zuständigen Behörde des Landes, in der die jeweilige Entsorgungsanlage steht, beizufügen, dass Sandfangrückstände mit dem Abfallschlüssel 19 08 02 und/oder Abfälle a. n. g. mit dem Abfallschlüssel 19 08 99 in dieser Entsorgungsanlage verwertet werden (siehe Kapitel 8 der Vorbemerkungen zu den Leistungsverzeichnissen der Lose 1-3 Grenzüberschreitende Verbringung von Sandfangrückständen (Abfallschlüssel 19 08 02) und Abfällen a. n. g. (Abfallschlüssel 19 08 99) aus der Abfallgruppe 19 08 „Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.“ ins Ausland‘).
4. Sollen die Sandfangrückstände mit dem Abfallschlüssel 19 08 02 und/oder Abfälle a. n. g. mit dem Abfallschlüssel 19 08 99 teilweise oder vollständig in im Ausland stehenden Entsorgungsanlagen verwertet werden, so ist dem Angebot für jede der in den Vergabeunterlagen genannten Entsorgungsanlagen (sowohl für Anlagen zur vorläufigen Verwertung als auch für Anlagen zur endgültigen Verwertung) eine Bescheinigung von der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für das Notifizierungsverfahren zuständigen Behörde des Landes, in der die jeweilige Entsorgungsanlage steht, beizufügen, dass Sandfangrückstände mit dem Abfallschlüssel 19 08 02 und/oder Abfälle a. n. g. mit dem Abfallschlüssel 19 08 99 in dieser Entsorgungsanlage verwertet werden (siehe Kapitel 8 der Vorbemerkungen zu den Leistungsverzeichnissen der Lose 1-3 Grenzüberschreitende Verbringung von Sandfangrückständen (Abfallschlüssel 19 08 02) und Abfällen a. n. g. (Abfallschlüssel 19 08 99) aus der Abfallgruppe 19 08 „Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.“ ins Ausland‘).
Als vorläufigen Nachweis akzeptiert der Niersverband auch die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 50 VgV.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Der Bieter, dem der Auftrag erteilt werden soll, hat die nach Tariftreuegesetz NRW erforderlichen Nachweise und Erklärungen (siehe Vergabeunterlagen) nach Aufforderung innerhalb einer Frist von 5 Werktagen dem Niersverband vorzulegen (§ 9 Abs. 2 TVgG NRW). Die Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag der Absendung dieser Aufforderung zur Vorlage folgt (§ 9 Abs. 3 TVgG NRW).
Der Bieter, dem der Auftrag erteilt werden soll, hat die nach Tariftreuegesetz NRW erforderlichen Nachweise und Erklärungen (siehe Vergabeunterlagen) nach Aufforderung innerhalb einer Frist von 5 Werktagen dem Niersverband vorzulegen (§ 9 Abs. 2 TVgG NRW). Die Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag der Absendung dieser Aufforderung zur Vorlage folgt (§ 9 Abs. 3 TVgG NRW).
Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 11:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-09-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2018-04-18 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 11:00
Ort des Eröffnungstermins: Niersverband, Am Niersverband 10, Raum D108
41747 Viersen
Deutschland
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf
Postanschrift: Am Bonneshof 35
Postort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4, Anwendung. Auszug:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1GWB).
Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB gilt Satz 1 nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt.
Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen oder an die Bewerber, denen keine Informationen über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 GWB). Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage (§ 134 Abs. 2 S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen oder an die Bewerber, denen keine Informationen über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 GWB). Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage (§ 134 Abs. 2 S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein Vertrag von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist (§ 135 Abs. 2 S. 1 GWB). Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 S. 2 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist (§ 135 Abs. 2 S. 1 GWB). Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 S. 2 GWB).
Quelle: OJS 2018/S 040-087691 (2018-02-26)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-07-23) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 1 237 838,00 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Niersverband
Kontakt
Telefon: +49 21623704340📞
Fax: +49 21623704444 📠
1️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-07-16 📅
Name: remineral Rohstoffverwertung & Entsorgung GmbH & Co. KG
Postanschrift: Vulkanstraße 36
Postort: Duisburg
Postleitzahl: 47053
Land: Deutschland 🇩🇪
2️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-07-02 📅
Name: Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG
Postanschrift: Hooghe Weg 1
Postort: Kempen
Postleitzahl: 47906
3️⃣ Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
1
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB).
Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen oder an die Bewerber, denen keine Informationen über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 GWB). Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB an die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen oder an die Bewerber, denen keine Informationen über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 GWB). Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein Vertrag von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der Betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist (§ 135 Abs. 2 S. 1 GWB). Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 S. 2 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der Betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist (§ 135 Abs. 2 S. 1 GWB). Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 S. 2 GWB).