Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist zu rügen.
Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abzuhelfen, sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB spätestens innerhalb von 15 Tagen einzulegen.