Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Schweißnachweis nach DIN EN 1090:
Der Auftragnehmer hat für das Herstellen von Tragwerken im bauaufsichtlichen Bereich die Bedingungen nach DIN EN 1090 (Teil 1-3) zu erfüllen. Die detaillierten Hinweise im LV-Text sind verbindlich zu beachten. Erforderliche Nachweise sind vom Bieter auf Verlangen der Vergabestelle innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen.
Nachweise zu den Brandschutzanforderungen bzgl. Standsicherheit und Raumabschluss gemäß der Bayerischen Bauordnung (BayBO):
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) fordert mit Art. 25 für tragende und aussteifende Wände und Stützen eine ausreichend lange Standsicherheit im Brandfall. Des Weiteren fordert sie mit Art. 29 (Decken), mit Art. 33 Abs. 4 (Wände notwendiger Treppenräume) und mit Art. 34 Abs. 4 (Wände notwendiger Flure), zusätzlich zur ausreichend langen Standsicherheit, einen ausreichend langen Raumabschluss. Standsicherheit und Raumabschluss müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend sein.
Hinweis: Weitergehende Anforderungen zur brandschutztechnischen Bewertung dieser Gebäude (z. B.: Brandmeldeanlagen) sind davon unbenommen und weiterhin integrativer Teil des Brandschutzkonzeptes. Die brandschutztechnischen Anforderungen und auch Abweichungen gemäß Art. 3 BayBO (gleichwertige Lösung) und nach Art. 63 BayBO (Abweichung) müssen in diesem Brandschutzkonzept nachprüfbar und begründet dargelegt werden.
Die Nachweise zur Erreichung der Schutzziele der BayBO (Gebäudeklasse 3) hinsichtlich der Anforderung feuerhemmend können folgendermaßen erfolgen:
— native 1: Nachweis der Anforderung feuerhemmend gemäß BayBo:
a) Nachweis R 30 bzw. REI 30 bzw. EI 30 nach Nachweisstufe 1 Eurocode gemäß DIN EN 1991 ff. (ehemals DIN 4102-4) oder
b) Nachweis R 30 bzw. REI 30 bzw. EI 30 nach Nachweisstufe 2 (vereinfachtes Rechenverfahren) Eurocode gemäß DIN EN 1991 ff.
c) Nachweis R 30 bzw. REI 30 bzw. EI 30 nach Nachweisstufe 3 Eurocode gemäß DIN EN 1991 ff. mit simulierter Brandeinwirkung für mindestens 30 Minuten gemäß Einheitstemperaturkurve.
Der Nachweis ist mit dem Angebot vorzulegen.
— native 2: Nachweis der Erfüllung der Brandschutzanforderungen mittels einer gleichwertigen Lösung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 BayBO:
Mittels eines Real-Brandversuches, der mindestens dem Niveau der Einheitstemperaturzeitkurve entspricht, ist der Standsicherheitsnachweis über 30 Minuten zu führen (vgl. Nationalen Anhang zum Eurocode).
Zur Bemessung und Bewertung der Gleichwertigkeit sind folgende Parameter zu Grunde zu legen:
Brandlastdichten mindestens 800 MJ/m, Nutzlasten 2,0 kN/m, maximale Raumgröße bis 400 m, die ermittelte Temperatur-Zeit-Kurve liegt für mindestens 30 Minuten oberhalb des Niveaus der Einheitstemperaturzeitkurve (Darstellung als Diagramm).
Der Nachweis muss durch eine gutachterliche Stellungnahme einer baurechtlich anerkannten Prüf,- Überwachungs- und Zertifizierungsanstalt erbracht werden und ist zwingend bereits mit Angebotsabgabe vorzulegen. Ebenfalls zwingend mit Angebotsabgabe ist eine Bestätigung derselben Prüf,- Überwachungs- und Zertifizierungsanstalt vorzulegen, welche besagt, dass der durchgeführte Real-Brandversuch auf das angebotene Objekt anwendbar ist.
Die Gleichwertigkeit der technischen Lösung wird bauaufsichtlich oder durch einen Prüfsachverständige/n für Brandschutz im Genehmigungsverfahren geprüft. Die dafür erforderlichen Anträge auf Abweichung sind vom AN eigenverantwortlich zu erstellen und zur Genehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Genehmigung muss dem AG vor Baubeginn vorgelegt werden.
Hinweis: Ein Nachweis der Feuerwiderstandsdauer mittels Naturbrandmodellierung wird nicht als gleichwertige Lösung anerkannt.
In jedem Falls ist vom AN ein Übereinstimmungsnachweis vorzulegen, der besagt, dass das Gebäude gemäß genehmigtem Brandschutznachweis errichtet worden ist.
Vom Bieter ist mit Angebotsabgabe die gewählte Alternative anzugeben.