Der Auftraggeber behält sich vor, im Falle eines beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, die geforderten Erklärungen, Nachweise und Angaben auch von den Nachunternehmern abzufordern. Eine Verpflichtungserklärung der Nachunternehmer ist ebenfalls spätestens vor Auftragserteilung von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, vorzulegen.