Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-07-05) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Investitionsbank des Landes Brandenburg
Postanschrift: Babelsberger Straße 21
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Ute Brylka/Jens Müller
E-Mail: vergabe@ilb.de📧
Region: Brandenburg🏙️
URL: www.ilb.de🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Erweiterung SAN Storage
Verg/ILB/SAN Storage
Produkte/Dienstleistungen: Computerspeichereinheiten📦
Kurze Beschreibung: Erweiterung und Erneuerung des SAN Storage
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 0.01 💰
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Wartung und Reparatur von Informationstechnologieeinrichtungen📦
Ort der Leistung: Brandenburg🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: ILB Babelsberger Straße 21 14473 Potsdam
Beschreibung der Beschaffung:
“Aktuell verwendet die ILB Zentralspeichersysteme des Herstellers IBM. Im Wege dieser europaweiten Ausschreibung sollen zur Erweiterung und Erneuerung...”
Beschreibung der Beschaffung
Aktuell verwendet die ILB Zentralspeichersysteme des Herstellers IBM. Im Wege dieser europaweiten Ausschreibung sollen zur Erweiterung und Erneuerung verschiedener Systemkomponenten erneut Produkte des Herstellers IBM beschafft werden:
— Erweiterung und Erneuerung der Virtualisierungsschicht,
— Erweiterung der Speicherkapazität durch 2x Flash-Storagedevices,
— 2 Personentage Unterstützung bei der Konfiguration und Migration,
— 3 Jahre Soft- und Hardwarewartung.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2018/S 090-202215
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: Verg/ILB/SAN Storage
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-07-03 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 4
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: E-Company Consultants IT Beratung AG
Postort: Berlin
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Berlin🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU ✅ Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Geschätzter Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 300 000 💰
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 0.01 💰
“Aufgrund einer Plausibilitätsprüfung in der für die Erstellung dieser Bekanntmachung verwendeten Software mussten zwingend Auftragswerte in dieser...”
Aufgrund einer Plausibilitätsprüfung in der für die Erstellung dieser Bekanntmachung verwendeten Software mussten zwingend Auftragswerte in dieser Bekanntmachung angegeben werden (II.1.7 und V.2.4), die jedoch beim vorliegenden Lieferauftrag dem unternehmerischen Betriebsgeheimnis unterliegen (vgl. § 39 Abs. 6 VgV). Deshalb wurde nicht der tatsächliche Auftragswert, sondern ein fiktiver Auftragswert angegeben.
Bekanntmachungs-ID: CXP9YD1DH23
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Name:
“Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft und Energie”
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 331866-1617📞
E-Mail: poststelle@mwe.brandenburg.de📧
Fax: +49 331866-1652 📠
URL: http://mwe.brandenburg🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag bei der Vergabekammer unzulässig ist, sofern...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag bei der Vergabekammer unzulässig ist, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt wird. Darüber hinaus gehende Verstöße gegen Vergabevorschriften müssen innerhalb von 10 Kalendertagen nach deren Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 GWB). Nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingelegt wird. Die Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen nach § 160 Abs. 3 GWB sind zwingend zu beachten.
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Quelle: OJS 2018/S 129-293779 (2018-07-05)