Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
— die Versorgung mit Ersatzteilen muss für den Zeitraum von 10 Jahren sichergestellt sein. Eine Herstellererklärung ist dem Angebot beizulegen,
— dem Angebot muss Informationsmaterial bzw. ein Datenblatt, jeweils mit Abbildungen, zu den angebotenen Möbeln beigefügt werden, aus welchem alle in der Leistungsbeschreibung geforderten Parameter entnommen werden können,
— die Arbeitsplätze der verschiedenen Programmreihen müssen mit GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit) ausgestattet sein,
— Zertifikat von FSC, PEFC, ein vergleichbares Zertifikat oder Einzelnachweise der Legalität der Holzquellen gemäß EU-Verordnung 995/2010 4 und der nachhaltigen Forstwirtschaft. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise werden anerkannt, wenn vom Bieter nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland des verwendeten Holzes geltenden Kriterien des FSC oder PEFC erfüllt werden,
— Zertifizierung der eingesetzten Holzwerkstoffe mit dem Blauen Engel (RAL-UZ 76); bei Holzwerkstoffen, die nicht mit dem RAL-UZ 76 ausgezeichnet sind, Vorlage eines Prüfgutachtens gemäß dem Prüfverfahren für Holzwerkstoffe 6; alternativ Vorlage eines Prüfzeugnisses mit Bestätigung der Klassifizierung in der Emissionsklasse E1,
— Den Beschichtungssystemen sind als konstitutionelle Bestandteile keine Stoffe zugesetzt, die eingestuft sind als:
a) krebserzeugend der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008;
b) erbgutverändernd der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008;
c) fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 oder 2 nach Tabelle 3.2 bzw. Kategorien 1A und 1B nach Tabelle 3.1 des Anhangs VI der EG-Verordnung 1272/2008 23;
d) besonders besorgniserregend aus anderen Gründen und die in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sog. Kandidatenliste 24) aufgenommen wurden.
Von den o. g. Regelungen ausgenommen sind:
— prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen die unterhalb der Einstufungsgrenzen für Gemische liegen,
— Monomere oder Additive, die bei der Kunststoffherstellung zu Polymeren reagieren oder chemisch fest (kovalent) in den Kunststoff eingebunden werden, wenn ihre Restkonzentrationen unterhalb der Einstufungsgrenze für Gemische liegen,
— Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen durch den Betrieb von Anlagen zum Beschichten der Möbel werden vom Beschichtungsstoffhersteller als Betreiber dieser Anlagen nach den Anforderungen der 31. BImSchV 10 (Lösemittel- oder VOC-Verordnung) oder der europäischen VOC-Richtlinie durch den Einsatz emissionsarmer Beschichtungssysteme oder den Einsatz von Einrichtungen zur Abgasreinigung begrenzt,
— die Produkte dürfen die in Ziffer 2.1.3.4 des Verfahrensleitfadens genannten Emissionswerte (in der Prüfkammer gemessen gemäß BAM-Prüfverfahren) nicht überschreiten.