Fusions Technologietransfer II/Fusion Technology Tranfer Activities II
In Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) wurde ein Technologietransfer-Pilotprojekt mit dem Namen „Fusion Technology Transfer Activity“ (FUTTA) durchgeführt, das das Potenzial des Technologietransfers vom Fusionsbereich in den Nicht-Fusionsbereich überprüfen soll. Dies geschah mit der Unterstützung von Brokern. Das aktuelle Projekt FUTTA 2 wurde gestartet, um eine größere Anzahl von Brokern anzusprechen.
A technology transfer pilot project named „Fusion Technology Transfer Activity“ (FUTTA) was carried out in collaboration with the European Commission and the European Space Agency which proved the potential of carrying out technology transfer from the fusion field to non-fusion fields with the help of a dedicated team of technology transfer brokers. The FUTTA 2 project has been launched, aiming at a larger number of brokers.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-08-06.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-07-02.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-12-20) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Fusions Technologietransfer II/Fusion Technology Tranfer Activities II
Postort: Garching
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: einkauf900@ipp.mpg.de📧
Region: München, Landkreis🏙️
URL: www.ipp.mpg.de🌏 Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere Art: Einrichtung des privaten Rechts
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Fusions Technologietransfer II/Fusion Technology Transfer Activities II
Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen im Bereich Forschung und experimentelle Entwicklung📦
Kurze Beschreibung:
“Fusions Technologietransfer II/Fusion Technology Transfer Activities II
In Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und der Europäischen...”
Kurze Beschreibung
Fusions Technologietransfer II/Fusion Technology Transfer Activities II
In Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) wurde ein Technologietransfer-Pilotprojekt mit dem Namen „Fusion Technology Transfer Activity“ (FUTTA) durchgeführt, das das Potenzial des Technologietransfers vom Fusionsbereich in den Nicht-Fusionsbereich überprüfen soll. Dies geschah mit der Unterstützung von Brokern. Das aktuelle Projekt FUTTA 2 wurde gestartet, um eine größere Anzahl von Brokern anzusprechen.
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Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 732 033 💰
1️⃣
Ort der Leistung: München, Landkreis🏙️
Beschreibung der Beschaffung:
“Fusions Technologietransfer II / Fusion Technology Tranfer Activities II
In Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und der Europäischen...”
Beschreibung der Beschaffung
Fusions Technologietransfer II / Fusion Technology Tranfer Activities II
In Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) wurde ein Technologietransfer-Pilotprojekt mit dem Namen „Fusion Technology Transfer Activity“ (FUTTA) durchgeführt, das das Potenzial des Technologietransfers vom Fusionsbereich in den Nicht-Fusionsbereich überprüfen soll. Dies geschah mit der Unterstützung von Brokern. Das aktuelle Projekt FUTTA 2 wurde gestartet, um eine größere Anzahl von Brokern anzusprechen.
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): siehe Bewertungsmatrix
Qualitätskriterium (Gewichtung): 100
Kostenkriterium (Name): Budget vorgegeben
Kostenkriterium (Gewichtung): 0
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
“Die Option für die Verlängerung um jeweils ein Jahr (maximal 2 Jahre Verlängerung).” Umfang der Beschaffung
Informationen über die Fonds der Europäischen Union: EUROfusion
Verfahren Art des Verfahrens
Wettbewerbliches Verfahren mit Verhandlung
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2018/S 126-287828
Auftragsvergabe
1️⃣
Titel: Fusions Technologietransfer II / Fusion Technology Tranfer Activities II
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-11-15 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: In Extenso Innovation Croissance
Postort: Biot
Land: Frankreich 🇫🇷
Region: Val-de-Marne 🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 732 033 💰
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 22899499📞
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Fax: +49 22899499-163 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach dem Vierten Teil des GWB, wir weisen insbesondere auf die in § 160 Abs. 3 GWB geregelten Fristen...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach dem Vierten Teil des GWB, wir weisen insbesondere auf die in § 160 Abs. 3 GWB geregelten Fristen hin:
"Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
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Quelle: OJS 2018/S 247-570625 (2018-12-20)