Beschreibung der Optionen
Hinweis: Die Beauftragung der Generalplanung für die Baufeldfreimachung Bund erfolgt in 3 Stufen.
Stufe 1 Leistungsphasen 3 und 4 nach HOAI
Stufe 2 Leistungsphasen 5 bis 7 nach HOAI (1. Option)
Stufe 3 Leistungsphasen 8 und 9 nach HOAI (2. Option)
Optionale Leistungen:
1) Option: Grundleistungen und ausgewählte Besondere Leistungen der folgenden Leistungsbilder und Leistungsphasen:
a) Leistungen nach Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 3, Ingenieurbauwerke, Leistungsphasen 5 bis 7 für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nr. 1, 2, 4 und 6 HOAI 2013;
b) Leistungen nach Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 4, Verkehrsanlagen, Leistungsphasen 5 bis 7 für Verkehrsanlagen nach § 45 Nr. 1, 2, 4 und 6 HOAI 2013;
c) Leistungen nach Teil 4 Fachplanung, Abschnitt 1, Tragwerksplanung, Leistungsphasen 5 und 6 für Tragwerksplanung nach § 49 HOAI 2013
d) Leistungen nach Teil 4 Fachplanung, Abschnitt 2, Technische Ausrüstung, Leistungsphasen 5 bis 7 nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 und 5 HOAI 2013
Allgemeine Koordinationsaufgaben für die Leistungsphasen 5 – 7, Bauablaufplanung, bautechnologische Feinabstimmung, Gesamtkoordination der Bau- und Ausrüstungsplanung, betriebliche Abstimmung,
2) Option: Grundleistungen und ausgewählte Besondere Leistungen der folgenden Leistungsbilder und Leistungsphasen:
a) Leistungen nach Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 3, Ingenieurbauwerke, Leistungsphasen 8 und 9 für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nr. 1, 2, 4 und 6 HOAI 2013;
b) Leistungen nach Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 4, Verkehrsanlagen, Leistungsphasen 8 und 9 für Verkehrsanlagen nach § 45 Nr. 1, 2, 4 und 6 HOAI 2013;
c) keine;
d) Leistungen nach Teil 4 Fachplanung, Abschnitt 2, Technische Ausrüstung, Leistungsphasen 8 und 9 nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 und 5 HOAI 2013.
Allgemeine Koordinationsaufgaben für die Leistungsphasen 8 und 9, detaillierte Bauablaufplanung, bautechnologische Feinabstimmung, Gesamtkoordination der Bau- und Ausrüstungsabläufe, betriebliche Abstimmung,
3) Option:
Ändern sich während der vertraglich vereinbarten Laufzeit gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder werden neue Vorschriften eingeführt, die für die Errichtung, den Betrieb oder die Instandhaltung der baulichen und technischen Anlagen gelten und wirkt sich dies auf den Leistungsumfang des Vertrages aus, ist der AN auf Verlangen des AG verpflichtet, seine Leistung entsprechend anzupassen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist.
Darüber hinaus hat der AN nicht vereinbarte oder geänderte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen oder zum ordnungsgemäßen Betrieb und Instandhaltung der jeweiligen technischen Anlagen oder baulichen Anlagen erforderlich werden bzw. sind, auf Verlangen des AG mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist.
Die Vergütung für die vorstehend aufgeführten geänderten oder zusätzlichen Leistungen erfolgt auf der Grundlage der Preisermittlungsgrundlagen des Hauptvertrages (Urkalkulation), sofern nicht die Vergütung für die vorbenannten Leistungen auf Basis der Preisverordnung der HOAI zwingend zu erfolgen hat.
Der Auftragnehmer ist daher bei einer vorbenannten Anordnung des Auftraggebers zu einer genauen Ableitung der geltend gemachten Preisanpassung/Zusatzvergütung verpflichtet. Der Auftragnehmer hat daher in Bezug auf die im Nachhinein angeordneten geänderten oder zusätzlichen Leistungen aus den Preisermittlungsgrundlagen seine hierdurch geltend gemachten zusätzlichen Vergütungsansprüche durch Fortschreibung der betroffenen variablen Kosten (Personal-, Material- und Maschinenkosten) und der Fixkosten (allgemeine Geschäftskosten, Projektgemeinkosten, Wagnis und Gewinn) darzulegen. Preisanpassungen sind zu verhandeln.
Der AG ist auch berechtigt, etwaige zusätzliche oder geänderte Leistungen auf Basis der zwischen den Parteien im Vertrag als Grundlage vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen sowie Nebenkostenpauschalen zu vergüten.