Das Haus der Wirtschaft war der Hauptverwaltungssitz des Auftraggebers. Es befindet sich in einer allseitig exponierten und beengten Lage im Zentrum der belebten Nürnberger Innenstadt. Das Ensemble bestand ursprünglich aus vier teilweise miteinander verbundenen Gebäuden, welche sich um einen Innenhof gruppierten. Zwei Gebäude wurden abgebrochen und werden neu errichtet. Zwei Gebäude unterliegen teilweise Denkmalschutzauflagen und werden umgebaut bzw. saniert. Im Ergebnis soll wiederum ein Ensemble aus vier, teilweise miteinander verbundenen Gebäuden entstehen, das wieder den Hauptverwaltungssitz des Auftragnehmers aufnimmt.
Die Arbeiten des zu vergebenen Auftrags (Medientechnik Beschallungsanlagen) umfassen folgende Leistungen (Lieferung und Montage einschl. Montage -/ Werkstattplanung): Medientechnik Beschallungsanlagen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-02-21.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-01-16.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2018-01-16) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Beschallungsanlagen
Kurze Beschreibung:
“Das Haus der Wirtschaft war der Hauptverwaltungssitz des Auftraggebers. Es befindet sich in einer allseitig exponierten und beengten Lage im Zentrum der...”
Kurze Beschreibung
Das Haus der Wirtschaft war der Hauptverwaltungssitz des Auftraggebers. Es befindet sich in einer allseitig exponierten und beengten Lage im Zentrum der belebten Nürnberger Innenstadt. Das Ensemble bestand ursprünglich aus vier teilweise miteinander verbundenen Gebäuden, welche sich um einen Innenhof gruppierten. Zwei Gebäude wurden abgebrochen und werden neu errichtet. Zwei Gebäude unterliegen teilweise Denkmalschutzauflagen und werden umgebaut bzw. saniert. Im Ergebnis soll wiederum ein Ensemble aus vier, teilweise miteinander verbundenen Gebäuden entstehen, das wieder den Hauptverwaltungssitz des Auftragnehmers aufnimmt.
Mehr anzeigen Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Bauleistung
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Beschallungsanlagen📦
Zusätzlicher CPV-Code: Beschallungsanlagen📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Nürnberg, Kreisfreie Stadt🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken, Körperschaft des öffentlichen Rechts
Postanschrift: Ulmenstr. 52
Postleitzahl: 90443
Postort: Nürnberg
Kontakt
Internetadresse: http://www.ihk-nuernberg.de/🌏
E-Mail: thomas.huebner@nuernberg.ihk.de📧
Telefon: +49 911-1335-335📞
Fax: +49 911-1335-150335 📠
URL der Dokumente: http://www.deutsche-evergabe.de/🌏
Referenz Daten
Absendedatum: 2018-01-16 📅
Einreichungsfrist: 2018-02-21 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-01-18 📅
Datum des Beginns: 2018-02-21 📅
Datum des Endes: 2018-11-16 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 012-022308
Verweist auf Bekanntmachung: 2015/S 237-429682
ABl. S-Ausgabe: 12
Zusätzliche Informationen
“1) Der Auftraggeber (Ziffer I.1) ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB und nichtverpflichtet, das Vergaberecht anzuwenden (vgl. VK...”
1) Der Auftraggeber (Ziffer I.1) ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB und nichtverpflichtet, das Vergaberecht anzuwenden (vgl. VK Sachsen, Beschluss vom 12.11.2015 - Az.: 1/SVK/033-15). Der zu vergebende Bauauftrag (Abschnitt II) ist kein öffentlicher Auftrag im Sinne des §103 GWB. Die Bekanntmachung und das Vergabeverfahren für den zu vergebenden Auftrag erfolgen freiwillig allein aufgrund interner Dienstanweisungen. Soweit in dieser Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen vergaberechtliche Begriffe verwendet oder vergaberechtliche Normen zitiert werden(z.B. „Öffentlicher Auftraggeber“, „Öffentlicher Auftrag“ oder „Offenes Verfahren“), so folgt daraus keine Bindung des Auftraggebers an das Vergaberecht. Die Bewerber/Bieter können aus dem Vergaberecht keine klagbaren Rechte herleiten (beachte auch Ziffer VI.4.3). Die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB Teil A) werden nicht Vertragsbestandteil und nicht verbindliche Grundlage des Vergabeverfahrens, sie geben den Bewerbern/Bietern kein klagbares Recht auf Anwendung oder Einhaltung dieser Bestimmungen.
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Quelle: OJS 2018/S 012-022308 (2018-01-16)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-04-23) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
“Das Haus der Wirtschaft war der Hauptverwaltungssitz des Auftraggebers. Es befindet sich in einer allseitig exponierten und beengten Lage im Zentrum der...”
Kurze Beschreibung
Das Haus der Wirtschaft war der Hauptverwaltungssitz des Auftraggebers. Es befindet sich in einer allseitig exponierten und beengten Lage im Zentrum der belebten Nürnberger Innenstadt. Das Ensemble bestand ursprünglich aus 4 teilweise miteinander verbundenen Gebäuden, welche sich um einen Innenhof gruppierten. 2 Gebäude wurden abgebrochen und werden neu errichtet. 2 Gebäude unterliegen teilweise Denkmalschutzauflagen und werden umgebaut bzw. saniert. Im Ergebnis soll wiederum ein Ensemble aus 4 teilweise miteinander verbundenen Gebäuden entstehen, das wieder den Hauptverwaltungssitz des Auftragnehmers aufnimmt.
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Gesamtwert des Auftrags: 185969.91 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
“(1) Der Auftraggeber (Ziffer I.1) ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB und nicht verpflichtet, das Vergaberecht anzuwenden (vgl. VK...”
(1) Der Auftraggeber (Ziffer I.1) ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB und nicht verpflichtet, das Vergaberecht anzuwenden (vgl. VK Sachsen, Beschluss vom 12.11.2015 – Az.: 1/SVK/033-15). Der zu vergebende Bauauftrag (Abschnitt II) ist kein öffentlicher Auftrag im Sinne des § 103 GWB. Die Bekanntmachung und das Vergabeverfahren für den zu vergebenden Auftrag erfolgen freiwillig allein aufgrund interner Dienstanweisungen. Soweit in dieser Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen vergaberechtliche Begriffe verwendet oder vergaberechtliche Normen zitiert werden(z.B. „Öffentlicher Auftraggeber“, „Öffentlicher Auftrag“ oder „Offenes Verfahren“), so folgt daraus keine Bindung des Auftraggebers an das Vergaberecht. Die Bewerber/Bieter können aus dem Vergaberecht keine klagbaren Rechte herleiten (beachte auch Ziffer VI.4.3). Die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB Teil A) werden nicht Vertragsbestandteil und nicht verbindliche Grundlage des Vergabeverfahrens, sie geben den Bewerbern/Bietern kein klagbares Recht auf Anwendung oder Einhaltung dieser Bestimmungen.
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Quelle: OJS 2018/S 080-178299 (2018-04-23)