Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gegen die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung kann ein Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens gestellt werden.
Gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist dieser unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, oder gem. § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB, wenn Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, oder gem. § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB, wenn Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Ein Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens wegen dieser Nichtabhilfeentscheidung ist bei der Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf, Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf einzureichen. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
In der Begründung ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.