Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) – Finanzbehörde – als Auftraggeber (AG) beabsichtigt den Abschluss eines Vertrages über die Durchführung der Graffitientfernung sowie auf Anforderung das Aufbringen von Anti-Graffiti-Systemen (AGS) an öffentlichen Gebäuden (Schul-, Dienst- und Hochschulgebäuden) und öffentlichen Flächen der FHH (ausgenommen Insel Neuwerk).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-05-08.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-03-15.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2018-03-15) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Graffiti-Entfernung
Referenznummer: 2018000004
Kurze Beschreibung:
“Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) – Finanzbehörde – als Auftraggeber (AG) beabsichtigt den Abschluss eines Vertrages über die Durchführung der...”
Kurze Beschreibung
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) – Finanzbehörde – als Auftraggeber (AG) beabsichtigt den Abschluss eines Vertrages über die Durchführung der Graffitientfernung sowie auf Anforderung das Aufbringen von Anti-Graffiti-Systemen (AGS) an öffentlichen Gebäuden (Schul-, Dienst- und Hochschulgebäuden) und öffentlichen Flächen der FHH (ausgenommen Insel Neuwerk).
Mehr anzeigen Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Graffiti-Entfernung📦
Zusätzlicher CPV-Code: Graffiti-Entfernung📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Hamburg🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Referenz Daten
Absendedatum: 2018-03-15 📅
Einreichungsfrist: 2018-05-08 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-03-17 📅
Datum des Beginns: 2019-01-01 📅
Datum des Endes: 2020-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 054-119591
Verweist auf Bekanntmachung: 2018/S 025-053630
ABl. S-Ausgabe: 54
Zusätzliche Informationen
“Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn...”
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegen-über dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Die Rüge gilt nur dann als unverzüglich, wenn sie nicht später als 10 Kalendertage nach Kenntnis des behaupteten Verstoßes eingelegt wird.
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Quelle: OJS 2018/S 054-119591 (2018-03-15)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-07-04) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 1 190 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge