Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Rahmenvereinbarungen werden nur mit Bietern abgeschlossen, die durch Abgabe des Angebotes erklären, dass sie mindestens über einen geeigneten Harvester und einen geeigneten Forwarder inkl. geeignetes Personal verfügen.
Der Auftraggeber überprüft Eigenerklärungen, eingereichte Nachweise und sonstige Angaben. Dazu ist er auch während der Vertragslaufzeit zu jeder Zeit berechtigt.
Zur Eignungsprüfung des Bewerbers können zusätzlich weitere Nachweise und Eigenerklärungen gefordert werden, u.a. kann der Auftraggeber sich die besondere Erfahrung in der Durchführung von hochmechanisierten Holzbereitstellungsmaßnahmen im Übergangsgelände belegen lassen.
Die Bieter erklären mit Abgabe des Angebotes, dass Sie bzw. die von ihnen im Auftragsfall eingesetzten Maschinen, folgende Mindestanforderungen erfüllen:
— Jedem Harvester ist eine ausreichend dimensionierte und funktionsfähige elektronische Kluppe zugeordnet,
— Die Vermessungssoftware des Harvesters verfügt über eine voreinstellbare Wertoptimierung. Sie muss gewährleisten dass
—— die Vorgaben des KWF-Lastenheftes in der gültigen Fassung, insbesondere die Fehlergrenzen eingehalten werden,
—— die regelmäßige Überprüfung der Messgenauigkeit mit Hilfe der dem jeweiligen Harvester zugeordneten elektronischen Kluppe erfolgt, die Produktions-, Kontroll- und Auftragsdateien (apt, prd (hpr), ktr (hqc), pri-Dateien) ausgegeben und dem Auftraggeber in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden können und
—— ein Vermessungsprotokoll über die aufgearbeiteten Holzmengen in m (Ernte-menge in m Derbholz ohne Rinde) jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann.
Harvester:
Mindest-Kranreichweite 10 m,
Mindest-Reifenbreite 600 mm,
Bänder 6-Rad: für 1 Achse vorhanden,
8-Rad: für 2 Achsen vorhanden.
Forwarder:
Mindest-Kranreichweite 6 m
Mindest-Reifenbreite 600 mm, ab 16 t 710 mm
Bänder 6-Rad: für 1 Achse vorhanden, 8-Rad: für 2 Achsen vorhanden
Rückfahr-Kamera: eingebaut und funktionstüchtig
— Die vorgeschriebenen jährlichen Kran- und Windenprüfungen haben stattgefunden,
— Eingesetzte mobile Tankanlagen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen und verfügen über selbständig schließende Zapfpistolen,
— Radbetriebene Maschinen müssen entweder nach der StVZO zugelassen sein oder über eine Betriebserlaubnis (BE) verfügen.
Bei kettenangetriebenen Maschinen (z. B. Raupenharvester oder Valmet snake) muss eine CE-Konformitätserklärung bzw. ein Gutachten (z. B. DEKRA/TÜV) sowie eine Be-stätigung der Versicherung vorhanden sein, dass diese im Schadenfall für eintretende Betriebshaftpflicht-, Umwelthaftpflicht- und Umweltschäden in der nach den AGB-F geforderten Höhe für Personen- und Sachschäden eintritt, auch wenn für die betreffende Maschine keine Betriebserlaubnis oder keine Zulassung nach der StVZO vorliegt.
Nicht zugelassene Maschinen oder Maschinen ohne Betriebserlaubnis oder nicht aus-reichend versicherte Maschinen dürfen nicht eingesetzt werden.
Die eingesetzten Harvesterfahrer müssen vor Arbeitsbeginn als Nachweis der Eignung den Sachkundenachweis „Qualitätsgesichertes Harvestermaß Rheinland-Pfalz“ besitzen oder ablegen. Zudem müssen die Maschinenfahrer, sofern erforderlich, über eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen der jeweiligen Maschine verfügen. Zudem müssen sie über ausreichende Deutsch-Kenntnisse verfügen, um u. a. die Rettungskette zu gewährleisten, um Anweisungen des Auftraggebers zu verstehen und um Inhalte des schriftlichen Arbeitsauftrages umsetzen zu können. Die Maschinenfahrer müssen in der Lage sein, einen Notruf in deutscher oder englischer Sprache zur Aufrechterhaltung der Rettungskette abzusetzen.
Für Zufäll- und oder Vorrückearbeiten darf der AN nur geeignete und bei Ausführung gefährlicher Arbeiten ausschließlich fachkundige Arbeitskräfte einsetzen.
Die Fachkunde kann durch eine erfolgreich abgeschlossene berufliche Qualifikation zum Forstwirt oder durch Vorlage der ECC- Prüfbescheinigung Level 3 oder andere vom AG anerkannte Lehrgangsb. nachgewiesen werden.