(1) Es handelt sich vorliegend um ein Investorenauswahlverfahren und nicht um ein Vergabeverfahren. Dieses Verfahren unterliegt daher auch nicht den Bestimmungen des Kartellvergaberechts (§§ 97 ff. GWB), der Vergabeverordnung (VgV), den EU-Vergaberichtlinien oder sonstigen vergaberechtlichen Vorschriften. Es gibt insofern auch keinen Bieterrechtsschutz im Nachprüfungsverfahren vor den dort zuständigen Stellen. Diese Bekanntmachung dient dem Zweck der Herstellung von größtmöglicher Transparenz und einer möglichst umfassenden Verbreitung der Verkaufsabsichten des Auftraggebers. Es handelt es bei dem vorliegenden Investorenauswahlverfahren daher auch nicht um ein Verhandlungsverfahren im vergaberechtlichen Sinne. Das Investorenauswahlverfahren wird allerdings in Anlehnung an ein solches Verfahren im Wesentlichen wie folgt durchgeführt: