IV_Weaning

AOK-Die Gesundheitskasse in Hessen

Gegenstand der Ausschreibung ist ein Vertrag zur Integrierten Versorgung nach § 140 a SGB V zur Versorgung von langzeit beatmeten bzw. tracheotomierten Versicherten.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-04-17. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-03-16.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2018-03-16 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2018-03-16)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen des Gesundheitswesens
Referenznummer: HKP_01_IVW
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der Ausschreibung ist ein Vertrag zur Integrierten Versorgung nach § 140 a SGB V zur Versorgung von langzeit beatmeten bzw. tracheotomierten Versicherten.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen des Gesundheitswesens 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Hessen 🏙️

Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK-Die Gesundheitskasse in Hessen
Postanschrift: Basler Str. 2
Postleitzahl: 61352
Postort: Bad Homburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.aok.de/hessen/ 🌏
E-Mail: vergabestelle@he.aok.de 📧
URL der Dokumente: https://www.dtvp.de/Center/notice/CXP4YRSYAFM 🌏
URL der Teilnahme: https://www.dtvp.de/Center/notice/CXP4YRSYAFM 🌏

Referenz
Daten
Absendedatum: 2018-03-16 📅
Einreichungsfrist: 2018-04-17 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-03-21 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 056-123998
ABl. S-Ausgabe: 56
Zusätzliche Informationen
Das vorliegende Verfahren basiert auf § 69 Absatz 4 SGB V i.V.m. Vorschriften des GWB und der VgV. In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass die unter Punkt II.2.7. der Bekanntmachung angegebene Vertragslaufzeit ausschließlich den zwingenden Vorgaben des Bekanntmachungsformulars geschuldet ist. Einzelheiten zur Vertragslaufzeit ergeben sich aus den Bewerbungsbedingungen.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des Verfahrens sind Verträge zur Integrierten Versorgung nach § 140 a SGB V zur Versorgung von langzeit beatmeten bzw. tracheotomierten Versicherten im Rahmen einer umfassenden und übergreifenden Behandlung. Langzeit beatmete bzw. tracheotomierte Patientinnen und Patienten mit einer kurz- oder mittelfristig positiven Prognose im Hinblick auf eine dauerhafte Spontanatmung mit Dekanülierung werden in Weaning-Zentren versorgt und ggf. außerklinisch stabilisiert, mobilisiert und im Sinne einer qualifizierten Beatmungsentwöhnung behandelt. Sofern erforderlich wird die Nachversorgung kooperativ zusammen mit Haus- bzw. Fachärzten, Heilmittel-Leistungserbringern und ggf. ambulanten/stationären Pflegeeinrichtungen sichergestellt nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen.
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Dauer: 48 Monate
Zusätzliche Informationen:
Das vorliegende Verfahren basiert auf § 69 Absatz 4 SGB V i.V.m. Vorschriften des GWB und der VgV. In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass die unter Punkt II.2.7. der Bekanntmachung angegebene Vertragslaufzeit ausschließlich den zwingenden Vorgaben des Bekanntmachungsformulars geschuldet ist. Einzelheiten zur Vertragslaufzeit ergeben sich aus den Bewerbungsbedingungen.
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Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung: Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1. Eigenerklärung über eine Krankenhauszulassung;
2. Eigenerklärung zur Weaning-Qualifikation.

Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Datum der Absendung der Aufforderungen: 2018-04-23 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Dokumente URL: https://www.dtvp.de/Center/notice/CXP4YRSYAFM 🌏

Referenz
Zusätzliche Informationen
Die Bewerbungsbedingungen sind elektronisch auf der Vergabeplattform des Deutschen Vergabeportals https://www.dtvp.de/ abrufbar, s.o. Ziff. I.3). Die Kommunikation mit den Bewerbern/Bietern erfolgt ausschließlich über die genannte Plattform. Um beispielsweise Fragen stellen zu können, ist eine kostenlose Registrierung der Interessenten erforderlich. Die Einreichung der Teilnahmeanträge kann elektronisch sowie postalisch oder persönlich nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen erfolgen.
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Das Verfahren wird in mindestens zwei Phasen abgewickelt. In der ersten Phase wird ausschließlich die Eignung der Bewerber geprüft. Jede Bewerberin /jeder Bewerber, die/der danach geeignet ist, wird nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert.
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Bekanntmachungs-ID: CXP4YRSYAFM

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499-163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlussesunverzüglichin Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidungan die betroffenen Bieter ergangen ist;
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(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
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(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist...".
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber.
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antrags befugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
„1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichendes Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Fristvonzehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
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2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüberdem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.".
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
„(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken;
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(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...“
Quelle: OJS 2018/S 056-123998 (2018-03-16)