Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Eigenerklärung nach § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe Teil 1
(1) Öffentl. AG schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Abs.3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
1) § 129 des StGB (Bild. krimineller Vereinigungen), § 129a des StGB (Bild. terror. Vereinigungen) oder § 129b des StGB (Kriminelle und terror. Vereinigungen im Ausland);
2) § 89c des StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanz.Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanz. Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen;
3) § 261 des StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte);
4) § 263 des StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
5) § 264 des StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
6) § 299 des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen);
7) § 108e des StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern);
8) den §§ 333 und 334 des StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des StGB (Ausländische und internationale Bedienstete);
9) Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr); oder
10) den §§ 232, 232a Abs.1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Abs. 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich;
(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsf. oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Eigenerklärung nach § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe Teil 2
(4) Öffentl. AG schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn:
1) das Unternehmen seinen Verpfl. zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder;
2) die öffentl. AG auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nr. 1 nachweisen können.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahl.vorgenommen oder sich zur Zahl. der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
(5) Von einem Ausschl. nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentl. Interesses geboten ist. Von einem Ausschl. nach Abs. 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentl. Interesses geboten ist oder ein Ausschl. offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.
Eigenerklärung nach § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe:
1) das Untern. bei der Ausführung öffentl. Aufträge nachweisl.gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtl. Verpfl. verstoßen hat.