Beschreibung der Beschaffung
Kompensationskalkung auf rund 1.250 ha im Forstrevier bei Lauterbach-Maar und Lauterbach-Wernges, Ausbringung von 3 t Kalk/ha mit dem Hubschrauber
Siehe hierzu auch die Anforderungen gemäß dem Hessischen Merkblatt 2018/2019
Zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für naturnahe
Waldbewirtschaftung – Bodenschutzkalkung (B4)
Richtlinie für die forstliche Förderung in Hessen vom 30.4.2018,
VI 1-88 f 08.09-001/2017 und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
1) Anforderungen an das Material
In Hessen sind grundsätzlich magnesiumhaltige Kalke auszubringen, z. B. kohlensaure Magne-siumkalke mit mindestens 20 % MgCO3. Höhere Magnesiumgehalte sind erwünscht. Die in Hessen bislang verwendeten kohlensauren Magnesiumkalke enthalten von Natur aus zwischen 28 % und 49 % MgC03. Sie müssen den Anforderungen der deutschen Düngemittelverordnung (DüMV) entsprechen. Restfeuchte bei erdfeuchtem Kalk, unabhängig von der Ausbringungsart, maximal 4 %.
Die jeweiligen Hinweise im Produkt-Sicherheitsdatenblatt zur Verwendung von kohlensaurem Magnesiumkalk, erstellt gemäß Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und Verordnung (EU) Nr. 453/2010, sind einzuhalten;
2) Landeplätze/Beladungsplätze
Die Landeplätze/Beladungsplätze bei der Bodenschutzkalkung sind so sauber zu halten, dass größere Ablagerungen von Kalk auf Wegen und Plätzen vermieden werden.
Nach Abschluss der Maßnahme sind die Lagerplätze vom Auftragnehmer so herzurichten, dass die Nutzung dieser Flächen zu ihrem bisherigen Bestimmungszweck wieder gewährleistet ist. Kalkreste dürfen nur in einem Umfang auf den Lagerplätzen verbleiben, der die Nutzung angrenzender land- und forstwirtschaftlicher Flächen nicht beeinträchtigt.
3) Einzuhalten sind:
a)Flächentoleranz:
Für die gekalkten Flächen dürfen die ausgebrachten Kalkmengen auf Teilflächen maximal ±30 % um die Sollmenge schwanken, müssen aber in der Summe der Sollmenge entsprechen (d.h. bei einer Kontrollmessung muss sich der Mittelwert eines Messfeldes im Bereich ±30 % der Sollmenge bewegen);
b)Punkttoleranz:
Von der punktuell auf den Flächen auftreffenden Kalkmenge muss ein Drittel zwischen der Spanne der Solldosis ±30 % liegen und darf gleichzeitig maximal ein Drittel die Sollmenge um mehr als 50 % über- oder unterschreiten (d. h. bei einer Kontrollmessung muss ein Drittel der Einzelmesswerte in einem Messfeld im Bereich Sollwert ±30 % liegen und maximal ein Drittel der Einzelmesswerte darf außerhalb des Bereiches Sollwert ±50 % liegen).
4) Ausführungszeitraum: frühestens 1.11.2018 bis 28.2.2019;
5) Die Flächengröße ist vorläufig. Sie ist nach dem Vorliegen der Flächenangaben durch das Regierungspräsidium Darmstadt zu ändern. Eine Änderung der Flächengröße um +/- 10 % ist zu akzeptieren, ohne das dies zur Änderung des Angebotes je ha führt.