Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) als Auftraggeber (AG) beabsichtigt, im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit mit Mauretanien ein Bohrgerät mit Bohrzubehör und ein geländegängiges Fahrzeug als Trägerplattform anzuschaffen. Zur Durchführung der Projektarbeiten soll ein Bohrgerät einschl. Trägerfahrzeug und Bohrzubehör beschafft werden, welches die Anwendung verschiedener Bohrverfahren (Schneckenbohren, Trockendrehbohren und Kernbohren und die Kombination von diesen Bohrverfahren) bis zu einer Tiefe von 50 m ermöglicht.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-06-12.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-05-09.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2018-05-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Bohrgeräte
Referenznummer: Z.5-1/B00503-03_03/2017-2642 10087809
Kurze Beschreibung:
Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) als Auftraggeber (AG) beabsichtigt, im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit mit Mauretanien ein Bohrgerät mit Bohrzubehör und ein geländegängiges Fahrzeug als Trägerplattform anzuschaffen.
Zur Durchführung der Projektarbeiten soll ein Bohrgerät einschl. Trägerfahrzeug und Bohrzubehör beschafft werden, welches die Anwendung verschiedener Bohrverfahren (Schneckenbohren, Trockendrehbohren und Kernbohren und die Kombination von diesen Bohrverfahren) bis zu einer Tiefe von 50 m ermöglicht.
Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) als Auftraggeber (AG) beabsichtigt, im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit mit Mauretanien ein Bohrgerät mit Bohrzubehör und ein geländegängiges Fahrzeug als Trägerplattform anzuschaffen.
Zur Durchführung der Projektarbeiten soll ein Bohrgerät einschl. Trägerfahrzeug und Bohrzubehör beschafft werden, welches die Anwendung verschiedener Bohrverfahren (Schneckenbohren, Trockendrehbohren und Kernbohren und die Kombination von diesen Bohrverfahren) bis zu einer Tiefe von 50 m ermöglicht.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Bohrgeräte📦
Zusätzlicher CPV-Code: Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Deutschland
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) als Auftraggeber (AG) beabsichtigt, im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit mit Mauretanien ein Bohrgerät mit Bohrzubehör und ein geländegängiges Fahrzeug als Trägerplattform anzuschaffen.
Zur Durchführung der Projektarbeiten soll ein Bohrgerät einschl. Trägerfahrzeug und Bohrzubehör beschafft werden, welches die Anwendung verschiedener Bohrverfahren (Schneckenbohren, Trockendrehbohren und Kernbohren und die Kombination von diesen Bohrverfahren) bis zu einer Tiefe von 50 m ermöglicht.
Zur Durchführung der Projektarbeiten soll ein Bohrgerät einschl. Trägerfahrzeug und Bohrzubehör beschafft werden, welches die Anwendung verschiedener Bohrverfahren (Schneckenbohren, Trockendrehbohren und Kernbohren und die Kombination von diesen Bohrverfahren) bis zu einer Tiefe von 50 m ermöglicht.
Dauer: 6 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Nouakchott, Mauretanien.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Hinsichtlich der Vergütung und Zahlung wird besonders auf Nr. 5 (Vergütung und Zahlung) der Ergänzenden Vertragsbedingungen zu Vergabeverfahren 101-10087809 hingewiesen.
Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 23:59
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-07-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2018-06-13 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 11:00
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, der Bundesrepublik Deutschland, letztlich vertreten durch die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR). Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber der Vergabestelle der Bundesanstalt für Geowissenschaften (BGR) zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber der BGR gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3GWB). Teilt die BGR dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4GWB). Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch die BGR geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die BGR. Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Kontaktdaten sh. Nr. 4.1; zu richten. Hinweis: Die BGR ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden sollen, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, der Bundesrepublik Deutschland, letztlich vertreten durch die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR). Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber der Vergabestelle der Bundesanstalt für Geowissenschaften (BGR) zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber der BGR gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3GWB). Teilt die BGR dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4GWB). Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch die BGR geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die BGR. Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Kontaktdaten sh. Nr. 4.1; zu richten. Hinweis: Die BGR ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden sollen, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Quelle: OJS 2018/S 090-202217 (2018-05-09)
Ergänzende Angaben (2018-06-05) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-08-09) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 268750.15 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Objekt Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Nouakchott, Mauretanien
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-07-31 📅
Name: Dipl.-Ing. Lutz Kurth Bohr- und Brunnenausrüstungen GmbH
Postanschrift: G.-A.-Hanewacker-Straße 4
Postort: Nordhausen
Postleitzahl: 99734
Land: Deutschland 🇩🇪 Nordhausen
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 268750.15 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Postanschrift: Villemombler Str- 76
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, der Bundesrepublik Deutschland, letztlich vertreten durch die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR). Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber der Vergaebstelle der Bundesanstalt für Geowissenschaften (BGR) zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr.1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen(GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber der BGR gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3GWB). Teilt die BGR dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4GWB). Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch die BGR geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die BGR. Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Kontaktdaten sh. Nr. 4.1; zu richten. Hinweis: Die BGR ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden sollen, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, der Bundesrepublik Deutschland, letztlich vertreten durch die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR). Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber der Vergaebstelle der Bundesanstalt für Geowissenschaften (BGR) zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr.1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen(GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber der BGR gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3GWB). Teilt die BGR dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4GWB). Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch die BGR geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die BGR. Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Kontaktdaten sh. Nr. 4.1; zu richten. Hinweis: Die BGR ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden sollen, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.