Lieferung eines Umschlagbaggers für die Göttinger Entsorgungsbetriebe. Diese betreiben eine Umschlaganlage für Abfälle auf der Fläche der Bauabfallverwertungsanlage und –restedeponie Königsbühl im Norden der Stadt Göttingen. Für die Verladung von Altpapier und Altholz sowie zum Zwecke der Vorsortierung von Abfällen wird ein Umschlagbagger benötigt. Der Bagger soll sowohl in einer Halle als auch im Freien verwendet werden. Der Radlader ist komplett mit Wartung (Laufzeit 48 Monate oder 6 000 Betriebsstunden) anzubieten. Mindestens alle 1000 Betriebsstunden ist eine Komplettwartung des Baggers anzusetzen. Der Wartungsvertrag (einschl. Einzelpositionen Reparaturen) ist Bestandteil des Auftrages.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-08-30.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-07-11.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2018-07-11) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Fahrzeuge für Abfall
Referenznummer: 150_2018
Kurze Beschreibung:
Lieferung eines Umschlagbaggers für die Göttinger Entsorgungsbetriebe.
Diese betreiben eine Umschlaganlage für Abfälle auf der Fläche der Bauabfallverwertungsanlage und –restedeponie Königsbühl im Norden der Stadt Göttingen.
Für die Verladung von Altpapier und Altholz sowie zum Zwecke der Vorsortierung von Abfällen wird ein Umschlagbagger benötigt.
Der Bagger soll sowohl in einer Halle als auch im Freien verwendet werden.
Der Radlader ist komplett mit Wartung (Laufzeit 48 Monate oder 6 000 Betriebsstunden) anzubieten. Mindestens alle 1000 Betriebsstunden ist eine Komplettwartung des Baggers anzusetzen.
Der Wartungsvertrag (einschl. Einzelpositionen Reparaturen) ist Bestandteil des Auftrages.
Lieferung eines Umschlagbaggers für die Göttinger Entsorgungsbetriebe.
Diese betreiben eine Umschlaganlage für Abfälle auf der Fläche der Bauabfallverwertungsanlage und –restedeponie Königsbühl im Norden der Stadt Göttingen.
Für die Verladung von Altpapier und Altholz sowie zum Zwecke der Vorsortierung von Abfällen wird ein Umschlagbagger benötigt.
Der Bagger soll sowohl in einer Halle als auch im Freien verwendet werden.
Der Radlader ist komplett mit Wartung (Laufzeit 48 Monate oder 6 000 Betriebsstunden) anzubieten. Mindestens alle 1000 Betriebsstunden ist eine Komplettwartung des Baggers anzusetzen.
Der Wartungsvertrag (einschl. Einzelpositionen Reparaturen) ist Bestandteil des Auftrages.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Fahrzeuge für Abfall📦
Zusätzlicher CPV-Code: Schaufelbagger📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Göttingen
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Zu II.2.7) Laufzeit des Vertrags:
Der betriebsbereite Umschlagbagger ist innerhalb der vom Bieter im Angebot benannten Zeitraumes zu liefern.
Die Lieferfrist endet dessen ungeachtet spätestens 9 Monate ab Zuschlagserteilung.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Lieferung eines Umschlagbaggers für die Göttinger Entsorgungsbetriebe.
Diese betreiben eine Umschlaganlage für Abfälle auf der Fläche der Bauabfallverwertungsanlage und –restedeponie Königsbühl im Norden der Stadt Göttingen.
Für die Verladung von Altpapier und Altholz sowie zum Zwecke der Vorsortierung von Abfällen wird ein Umschlagbagger benötigt.
Der Bagger soll sowohl in einer Halle als auch im Freien verwendet werden.
Der Radlader ist komplett mit Wartung (Laufzeit 48 Monate oder 6 000 Betriebsstunden) anzubieten. Mindestens alle 1000 Betriebsstunden ist eine Komplettwartung des Baggers anzusetzen.
Der Wartungsvertrag (einschl. Einzelpositionen Reparaturen) ist Bestandteil des Auftrages.
Der Umschlagbagger und seine Anbaugeräte müssen allen die Technik, die Sicherheit und den Umgang betreffenden deutschen und europäischen Normen und Vorschriften in der neuesten Fassung entsprechen, unter anderem sind dies
— Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
— Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
— Unfallverhütungsvorschriften und weitere berufsgenossenschaftlichen Vorschriften
Es ist eine Vollgarantie von mindestens 36 Monaten oder mindestens 4 500 Betriebsstunden (je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird) für den Umschlagbagger inkl. aller Anbaugeräte und Teile zu gewährleisten.
Zum Beschaffungsumfang gehören insbesondere:
— Lieferung des Baggers inklusive aller dazugehörigen Komponenten, Anbauteile und Betriebsmittel
— Abladen und Herstellen der vollen Betriebsbereitschaft mit allen Anbauteilen/Zusatzgeräten und Betriebsmitteln
— Personaleinweisung (Bedienpersonal) für bis zu 10 Personen (mit Nachweis!).
— Personaleinweisung (Wartungs-/Reparaturpersonal) für bis zu 10 Personen
— Übergabe der geforderten und erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen
Für die Einweisungen des Personals sind 2 Termine an verschiedenen Tagen einzukalkulieren.
Die Schulung des Wartungs-/Reparaturpersonals des Auftraggebers muss so umfassend erfolgen, dass die notwendigen Wartungsarbeiten auch durch Mitarbeiter des Auftraggebers durchgeführt werden können.
Die Durchführung von Wartungs-/Instandhaltungsarbeiten durch den Auftraggeber darf keinen negativen Einfluss auf die Garantie- und Gewährleistungsansprüche haben.
Der Wartungsvertrag (incl. Reparaturpositionen) ist Bestandteil des Auftrages.
Der Bieter hat mit Angebotsabgabe Referenz-Standorte in Deutschland zu benennen, an denen ein Bagger des angebotenen Typs und Ausrüstung in Betrieb ist.
Insbesondere hat der Bieter mit Angebotsabgabe -zum Zweck der Angebotswertung-einen Standort (mit Ansprechpartner) anzugeben, an dem ein Vor-Ort-Termin zur Begutachtung und Bedienung sichergestellt ist.
Die Vorführung muss im Zeitraum vom 3.9. – 14.9.2018 realisiert werden.
Sofern sich das Ergebnis der Vorführung im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote für den Bieter nicht mehr zuschlagentscheidend auswirken kann, behält sich der AG unter dem Aspekt eines wirtschaftlichen
Und effektiven Vergabeverfahren vor, auf eine Vorführung zu verzichten. Hierüber wird der Bieter unverzüglich im Rahmen des § 134 GWB schriftlich benachrichtigt.
Dauer: 9 Monate
Zusätzliche Informationen:
Zu II.2.7) Laufzeit des Vertrags:
Der betriebsbereite Umschlagbagger ist innerhalb der vom Bieter im Angebot benannten Zeitraumes zu liefern.
Die Lieferfrist endet dessen ungeachtet spätestens 9 Monate ab Zuschlagserteilung.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Göttinger Entsorgungsbetriebe
Entsorgungszentrum Königsbühl
Königsbühl 98
37079 Göttingen
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Mit diesem Angebot sind folgende Nachweise unbedingt einzureichen:
— Handels- bzw. Berufregisterauszug (nicht älter als 12 Monate zum Stichtag der Angebotsöffnung)
— Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes sowie der Sozialversicherungen und der zuständigen Berufsgenossenschaft.
— Nachweis des Zertifikats gem. DIN ISO EN 9000 ff.
Ausländische Bieter haben gleichwertige Nachweise des Herkunftslandes in deutscher Sprache beizubringen.
Der Auftraggeber akzeptiert zum vorläufigen Nachweis der Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5.1.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (§§ 48 Abs. 3, 50 VgV). Näheres Sehen Sie unter https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/espd/filter?lang=de.
Der Auftraggeber akzeptiert zum vorläufigen Nachweis der Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5.1.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (§§ 48 Abs. 3, 50 VgV). Näheres Sehen Sie unter https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/espd/filter?lang=de.
Erforderlich sind diejenigen Angaben, die den vorgenannten Nachweisen inhaltlich entsprechen.
Alternativ zu den unter vorgenannten Eigenerklärungen kann auch die Bescheinigung der Eintragung in eine PQ-VOL-Datenbank vorgelegt oder die entsprechende Zertifikatsnummer angegeben werden.
Die vorgenannten Erklärungen werden zur Feststellung der Unternehmenseignung herangezogen. Im Geltungsbereich des GWB versichert der Bieter mit diesen Erklärungen, dass fakultative bzw. zwingende Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 GWB nicht vorliegen. Sollte einer der dort genannten Erklärungen nicht zutreffen, kann zur Vermeidung eines Unternehmensausschlusses der Nachweis einer Selbstreinigung gemäß § 125 GWB geführt werden. Als ausreichende Belege werden von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens ausgestellte Bescheinigungen anerkannt. Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Unterlagen/die EEE auch für diese abzugeben.
Die vorgenannten Erklärungen werden zur Feststellung der Unternehmenseignung herangezogen. Im Geltungsbereich des GWB versichert der Bieter mit diesen Erklärungen, dass fakultative bzw. zwingende Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 GWB nicht vorliegen. Sollte einer der dort genannten Erklärungen nicht zutreffen, kann zur Vermeidung eines Unternehmensausschlusses der Nachweis einer Selbstreinigung gemäß § 125 GWB geführt werden. Als ausreichende Belege werden von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens ausgestellte Bescheinigungen anerkannt. Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Unterlagen/die EEE auch für diese abzugeben.
Darüber hinaus wird auf die Regelungen in § 48 Absatz 6 VgV hingewiesen.
Die Vergabestelle fordert bei einem Auftragswert von mehr als 30 000 EUR brutto vor der Zuschlagserteilung von dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zwingend einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 a der Gewerbeordnung beim Bundesamt für Justiz an.
Die Vergabestelle fordert bei einem Auftragswert von mehr als 30 000 EUR brutto vor der Zuschlagserteilung von dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zwingend einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 a der Gewerbeordnung beim Bundesamt für Justiz an.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Mit diesem Angebot sind folgende Nachweise unbedingt einzureichen:
— Erklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz der mit der vorliegenden Aufgabenstellung vergleichbaren Leistungen in den letzten drei Geschäftsjahren,
— Selbsterklärung, dass sich der Anbieter derzeit nicht in einem Insolvenzverfahren befindet.
Ausländische Bieter haben gleichwertige Nachweise des Herkunftslandes in deutscher Sprache beizubringen.
Der Auftraggeber akzeptiert zum vorläufigen Nachweis der Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5.1.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (§§ 48 Abs. 3, 50 VgV). Näheres Sehen Sie unter https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/espd/filter?lang=de.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Auftraggeber akzeptiert zum vorläufigen Nachweis der Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5.1.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (§§ 48 Abs. 3, 50 VgV). Näheres Sehen Sie unter https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/espd/filter?lang=de.
Erforderlich sind diejenigen Angaben, die den vorgenannten Nachweisen inhaltlich entsprechen.
Alternativ zu den unter vorgenannten Eigenerklärungen kann auch die Bescheinigung der Eintragung in eine PQ-VOL-Datenbank vorgelegt oder die entsprechende Zertifikatsnummer angegeben werden.
Die vorgenannten Erklärungen werden zur Feststellung der Unternehmenseignung herangezogen. Im Geltungsbereich des GWB versichert der Bieter mit diesen Erklärungen, dass fakultative bzw. zwingende Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 GWB nicht vorliegen. Sollte einer der dort genannten Erklärungen nicht zutreffen, kann zur Vermeidung eines Unternehmensausschlusses der Nachweis einer Selbstreinigung gemäß § 125 GWB geführt werden. Als ausreichende Belege werden von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens ausgestellte Bescheinigungen anerkannt. Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Unterlagen/die EEE auch für diese abzugeben.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Die vorgenannten Erklärungen werden zur Feststellung der Unternehmenseignung herangezogen. Im Geltungsbereich des GWB versichert der Bieter mit diesen Erklärungen, dass fakultative bzw. zwingende Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 GWB nicht vorliegen. Sollte einer der dort genannten Erklärungen nicht zutreffen, kann zur Vermeidung eines Unternehmensausschlusses der Nachweis einer Selbstreinigung gemäß § 125 GWB geführt werden. Als ausreichende Belege werden von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens ausgestellte Bescheinigungen anerkannt. Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Unterlagen/die EEE auch für diese abzugeben.
Darüber hinaus wird auf die Regelungen in § 48 Absatz 6 VgV hingewiesen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Mit diesem Angebot sind folgende Nachweise unbedingt einzureichen:
— Bietergemeinschaften sind als gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaften mit bevollmächtigten Vertretern zu bilden. Die Abgrenzungen der Aufgabenverteilung innerhalb der Bietergemeinschaft sind eindeutig anzugeben.
— Unterbeauftragungen (Nachunternehmer) sind zugelassen. Hierbei ist zu beachten, dass auch Schwester- und Tochterunternehmen des Bieters als Nachunternehmer gelten.
Der Auftraggeber akzeptiert zum vorläufigen Nachweis der Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (§§ 48 Abs. 3, 50 VgV). Näheres Sehen Sie unter https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/espd/filter?lang=de.
Der Auftraggeber akzeptiert zum vorläufigen Nachweis der Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (§§ 48 Abs. 3, 50 VgV). Näheres Sehen Sie unter https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/espd/filter?lang=de.
Erforderlich sind diejenigen Angaben, die den vorgenannten Nachweisen inhaltlich entsprechen.
Alternativ zu den unter vorgenannten Eigenerklärungen kann auch die Bescheinigung der Eintragung in eine PQ-VOL-Datenbank vorgelegt oder die entsprechende Zertifikatsnummer angegeben werden.
Die vorgenannten Erklärungen werden zur Feststellung der Unternehmenseignung herangezogen. Im Geltungsbereich des GWB versichert der Bieter mit diesen Erklärungen, dass fakultative bzw. zwingende Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 GWB nicht vorliegen. Sollte eine der dort genannten Erklärungen nicht zutreffen, kann zur Vermeidung eines Unternehmensausschlusses der Nachweis einer Selbstreinigung gemäß § 125 GWB geführt werden. Als ausreichende Belege werden von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens ausgestellte Bescheinigungen anerkannt. Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Unterlagen/die EEE auch für diese abzugeben. Darüber hinaus wird auf die Regelungen in § 48 Absatz 6 VgV hingewiesen.
Die vorgenannten Erklärungen werden zur Feststellung der Unternehmenseignung herangezogen. Im Geltungsbereich des GWB versichert der Bieter mit diesen Erklärungen, dass fakultative bzw. zwingende Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 GWB nicht vorliegen. Sollte eine der dort genannten Erklärungen nicht zutreffen, kann zur Vermeidung eines Unternehmensausschlusses der Nachweis einer Selbstreinigung gemäß § 125 GWB geführt werden. Als ausreichende Belege werden von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens ausgestellte Bescheinigungen anerkannt. Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Unterlagen/die EEE auch für diese abzugeben. Darüber hinaus wird auf die Regelungen in § 48 Absatz 6 VgV hingewiesen.
Mindeststandards:
Bieter, deren Beteiligung an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen durch die Europäische Kommission, das Bundeskartellamt oder ein ordentliches Gericht festgestellt wurde oder über deren Beteiligung an einer Kartellabsprache der AG hinreichende Anhaltpunkte vorliegen, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 4 GWB vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind.
Bieter, deren Beteiligung an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen durch die Europäische Kommission, das Bundeskartellamt oder ein ordentliches Gericht festgestellt wurde oder über deren Beteiligung an einer Kartellabsprache der AG hinreichende Anhaltpunkte vorliegen, werden gem. § 124 Abs. (1) Nr. 4 GWB vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht zweifelsfrei belegen können, dass sie allen Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 Abs. (1) GWB uneingeschränkt nachgekommen sind.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
§ 17 VOL/B;
Mit Angebotsabgabe werden folgende Zahlungsziele akzeptiert:
Innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug nach erfolgter Endabnahme.
Der Auftraggeber kann mit Begründung den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese wiederholt und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat.
Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Spätestens 9 Monate nach Zuschlagserteilung hat die Lieferung des abnahmefähigen Umschlagbaggers zu erfolgen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:30
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2018-11-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2018-08-30 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 10:30
Ort des Eröffnungstermins: Stadt Göttingen
Zentrale Vergabestelle -Zimmer 102-
Hiroshimaplatz 1-4
37083 Göttingen
Zusätzliche Informationen: Die Angebotseröffnung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Lieferzeit
Qualitätskriterium (Gewichtung): 10
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Funktionalität
Qualitätskriterium (Gewichtung): 20
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Technischer Wert
Kostenkriterium (Name): Folgekosten -Wartung – Reparatur
Kostenkriterium (Gewichtung): 10
Kostenkriterium (Name): Preis
Kostenkriterium (Gewichtung): 40
Eine Registrierung des Bewerbers wird nicht verlangt; ist jedoch jederzeit möglich (§ 41 VGV) und bietet den Vorteil, automatisch über relevante Änderungen an den Vergabeunterlagen sowie über
Angebotsrelevante Antworten auf Fragen zum Vergabeverfahren informiert zu werden. Da die Vergabeunterlagen dem Bewerberkreis ohne Registrierung zur Verfügung stehen, sind diese selbst in
Der Verantwortung, eventuelle Nachträge und Mitteilungen zu beziehen; derartige Informationen können nur registrierten oder legitimierten Bewerbern automatisch zugesandt werden.
Alle nicht registrierte Bewerber müssen regelmäßig die auf der Vergabeplattform einsehbaren Vergabeunterlagen einschl. Fragen-/Antwortenkatalog auf etwaige Änderungen prüfen
(vgl. Sie VK Südbayern, Beschluss vom 17.10.2016 – Z3-3-3194-1-36-09/16).
Auf der Online-Plattform sind die Unterlagen bis zum 19.8.2018 abrufbar. Papierunterlagen können bis zum 1.8.2018 gegen ein Entgelt in Höhe von 25 EUR angefordert werden.
Angebote sind bei schriftlicher Angebotsabgabe mit der Kennung „150_2018 Umschlagbagger GEB“ zu versehen und sind in einem verschlossenen Behältnis, nicht anonym, bei der unter Ziff. I.1) genannten Kontaktstelle einzureichen.
Eine Angebotsabgabe per Fax oder E-Mail ist nicht zulässig.
1) Zu IV.2.6 Bindefrist des Angebots: verzögert sich die Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens, erklären sich die Bieter mit Angabe des Angebots ausdrücklich damit einverstanden, sich bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an ihr abgegebenes Angebot zu binden. Beteiligte an einem Nachprüfungsverfahren, deren Angebot nicht für den Zuschlag in Betracht kommt, werden auf Wunsch aus der Bindefrist entlassen. Gleiches gilt für alle Bieter unter den Voraussetzungen der §§ 313 und 314 BGB.
1) Zu IV.2.6 Bindefrist des Angebots: verzögert sich die Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens, erklären sich die Bieter mit Angabe des Angebots ausdrücklich damit einverstanden, sich bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an ihr abgegebenes Angebot zu binden. Beteiligte an einem Nachprüfungsverfahren, deren Angebot nicht für den Zuschlag in Betracht kommt, werden auf Wunsch aus der Bindefrist entlassen. Gleiches gilt für alle Bieter unter den Voraussetzungen der §§ 313 und 314 BGB.
2) Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung eines Angebots verwendet werden. Bei Verzicht auf Angebotsabgabe sind alle Vergabeunterlagen zu vernichten.
3) Aufwendungen des Bieters im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens, insbesondere für die Angebotserstellung werden nicht vergütet. Mit der Angebotsabgabe erklärt sich der Bieter mit dieser Regelung einverstanden.
4) Fragen zu den Vergabeunterlagen oder Auskünfte zu diesem Vergabeverfahren im Allgemeinen können bis zum 20.08.2018 – 10.00 per Post, per E-Mail (vergabestelle@goettingen.de), mittels Fax oder vorzugsweise über die Bieterkommunikation der Online-Plattform an die genannte Ansprechpartnerin gestellt werden und werden schriftlich in einem Fragen- und Antwortkatalog auf der Vergabeplattform eingestellt. Später eingehende Fragen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Das Risiko der vollständigen und lesbaren Übermittlung des Auskunftsersuchens trägt der Bewerber/Bieter.
4) Fragen zu den Vergabeunterlagen oder Auskünfte zu diesem Vergabeverfahren im Allgemeinen können bis zum 20.08.2018 – 10.00 per Post, per E-Mail (vergabestelle@goettingen.de), mittels Fax oder vorzugsweise über die Bieterkommunikation der Online-Plattform an die genannte Ansprechpartnerin gestellt werden und werden schriftlich in einem Fragen- und Antwortkatalog auf der Vergabeplattform eingestellt. Später eingehende Fragen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Das Risiko der vollständigen und lesbaren Übermittlung des Auskunftsersuchens trägt der Bewerber/Bieter.
5) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissengeboten ist
(§165 Abs. 2 GWB). Jeder Beteiligte hat bei Übersendung auf den Geheimschutz hinzuweisen und dies in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, kann die Vergabekammer von der Zustimmung auf Einsicht ausgehen (§ 165 Abs. 3 GWB).
(§165 Abs. 2 GWB). Jeder Beteiligte hat bei Übersendung auf den Geheimschutz hinzuweisen und dies in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, kann die Vergabekammer von der Zustimmung auf Einsicht ausgehen (§ 165 Abs. 3 GWB).
Betreffend die Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet wie folgt:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2018/S 133-302377 (2018-07-11)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-11-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Lieferung eines Umschlagbaggers für die Göttinger Entsorgungsbetriebe.
Diese betreiben eine Umschlaganlage für Abfälle auf der Fläche der Bauabfallverwertungsanlage und –restedeponie Königsbühl im Norden der Stadt Göttingen.
Für die Verladung von Altpapier und Altholz sowie zum Zwecke der Vorsortierung von Abfällen wird ein Umschlagbagger benötigt.
Der Bagger soll sowohl in einer Halle als auch im Freien verwendet werden.
Der Radlader ist komplett mit Wartung (Laufzeit 48 Monate oder 6 000 Betriebsstunden) anzubieten. Mindestens alle 1 000 Betriebsstunden ist eine Komplettwartung des Baggers anzusetzen.
Der Wartungsvertrag (einschl. Einzelpositionen Reparaturen) ist Bestandteil des Auftrages.
Lieferung eines Umschlagbaggers für die Göttinger Entsorgungsbetriebe.
Diese betreiben eine Umschlaganlage für Abfälle auf der Fläche der Bauabfallverwertungsanlage und –restedeponie Königsbühl im Norden der Stadt Göttingen.
Für die Verladung von Altpapier und Altholz sowie zum Zwecke der Vorsortierung von Abfällen wird ein Umschlagbagger benötigt.
Der Bagger soll sowohl in einer Halle als auch im Freien verwendet werden.
Der Radlader ist komplett mit Wartung (Laufzeit 48 Monate oder 6 000 Betriebsstunden) anzubieten. Mindestens alle 1 000 Betriebsstunden ist eine Komplettwartung des Baggers anzusetzen.
Der Wartungsvertrag (einschl. Einzelpositionen Reparaturen) ist Bestandteil des Auftrages.
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Der Radlader ist komplett mit Wartung (Laufzeit 48 Monate oder 6 000 Betriebsstunden) anzubieten. Mindestens alle 1 000 Betriebsstunden ist eine Komplettwartung des Baggers anzusetzen.
— Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG),
— Maschinenrichtlinie 2006/42/EG,
— Unfallverhütungsvorschriften und weitere berufsgenossenschaftlichen Vorschriften.
— Lieferung des Baggers inklusive aller dazugehörigen Komponenten, Anbauteile und Betriebsmittel,
— Abladen und Herstellen der vollen Betriebsbereitschaft mit allen Anbauteilen/Zusatzgeräten und Betriebsmitteln,
— Personaleinweisung (Bedienpersonal) für bis zu 10 Personen (mit Nachweis!),
— Personaleinweisung (Wartungs-/Reparaturpersonal) für bis zu 10 Personen,
— Übergabe der geforderten und erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-11-06 📅
Name: Zeppelin GmbH
Postanschrift: Graf-Zeppelin-Platz 1
Postort: Friedrichshafen
Postleitzahl: 88045
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 89320000📞
Land: München, Landkreis
🏙️
Internetadresse: https://www.zeppelin.com🌏
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 4
Referenz Zusätzliche Informationen
Auf eine Veröffentlichung des Auftragswertes wird im Hinblick auf das Geheimhaltungsgebot abgesehen.
Preise können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Art. 2 RL 2016/943/EU) darstellen.
Nach Prüfung wurde festgestellt, dass die Veröffentlichung des Auftragswerts den geschäftlichen Interessen des Wirtschaftsteilnehmers schaden kann (§39 Abs. 6 Nr. 3 VgV).
Die Vorgaben von Art. 50 Abs. 4 RL 2014/24/EU sowie RL 2016/943/EU wurden dabei beachtet/berücksichtigt.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,